Barrierefreies Arbeiten

Unser Leitbild

Die WU sieht sich als öffentliche Arbeitgeberin insbesondere im Bereich Diversität in einer Vorbildrolle. Um dieser gerecht zu werden, wurden im Leitbild für die Inklusion von Mitarbeiter*innen mit Behinderung  Ziele im Personalbereich definiert, um ein barrierefreies Arbeiten an der WU zu ermöglichen. Dazu zählt beispielsweise die Sensibilisierung für das Thema Behinderung, vor allem bei Führungskräften, denen eine Schlüsselfunktion bei der Integration von Menschen mit Behinderung in den Arbeitsalltag zukommt.

Was wir konkret tun

Nachstehend werden einige ausgewählte Maßnahmen beschrieben, die an der WU zur Förderung der Inklusion von Mitarbeiter*innen mit Behinderung realisiert werden:

  • Im Sommersemester 2017 wurden erstmals Stellen für Tutor*innen und im Bereich der Dienstleistungseinrichtungen (DLE) speziell für Personen mit Behinderung ausgeschrieben und besetzt.

  • Die Förderung der Barrierefreiheit und die Inklusion von Menschen mit Behinderung werden in den Grundsatzdokumenten der WU verankert, so z.B. seit 2017 im Entwicklungsplan.

  • Seit 2016 verfügt die WU über eine barrierefreie Website.

  • In der Bibliothek steht ein Raum für barrierefreies Arbeiten zur Verfügung.

  • Sensibilisierung von Mitarbeiter*innen und Studierenden erfolgt laufend durch Veranstaltungen sowie durch Beiträge auf dem WU-Blog (zum Beispiel hier oder hier) und dem WU-internen Newsletter wu-memo.

Warum ein Feststellungsbescheid wichtig ist

Menschen, deren Grad der Behinderung bei mindestens 50% liegt (§ 2, Abs. 1, BEinstG), können einen Bescheid, den sogenannten Feststellungsbescheid, bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice beantragen.

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt des Feststellungsbescheides sind neben dem Grad der Behinderung auch der Besitz einer Staatsbürgerschaft aus Österreich, der EU oder EWR-Vertragsstaaten. Des Weiteren können Asylberechtigte sowie Drittstaatangehörige mit Arbeitsberechtigung einen Antrag stellen (vgl. Sozialministeriumservice oder Stadt Wien).  

Nach Ausstellung dieses Bescheids zählen Sie zum „Personenkreis der begünstigten Behinderten“. Dadurch ergeben sich sowohl für Sie als Betroffene/r, als auch für Unternehmen diverse Vorteile (vgl. Sozialministeriumservice oder Arbeiterkammer).

Der Weg zum Feststellungsbescheid

Vorteile für Arbeitnehmer*innen

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Vorteile für Arbeitgeber*innen

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Wozu wir gesetzlich verpflichtet sind

Für alle Arbeitgeber*innen in Österreich gilt eine gesetzliche Beschäftigungspflicht von begünstigten behinderten Personen. Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (§ 1, Abs. 1, BEinstG) sind Dienstgeber*innen, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer*innen beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer*innen eine/n begünstigte/n Behinderte/n einzustellen. Wird diese gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt, muss eine sogenannte Ausgleichstaxe gezahlt werden.

Die WU ist bemüht, diese Verpflichtung zu erfüllen. Noch mehr aber möchte sie ihre gesellschaftliche Verantwortung wahrnehmen und als Vorbild für vergleichbare Institutionen wirken. Deshalb wird die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung an der WU mit Nachdruck gefördert.

Hinweis: Beamtinnen und Beamte mit Behinderung und Feststellungsbescheid können nicht zur Anrechnung der Ausgleichstaxe herangezogen werden, da diese Bedienstete des Bundes sind.

Steuerliche Vorteile für Unternehmer*innen, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkommen

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Förderungen und finanzielle Unterstützung

WAG - Assistenzgenossenschaft

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Wien Work

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Einen Überblick über weitere Förderungs- und Beratungsmöglichkeiten finden Sie in der Liste diverser Förderstellen 

Ansprechpersonen:

Lena Zimmermann

Lena Zimmermann

Behindertenvertrauensperson, 1. Stellvertreterin

Leo Lang

Leo Lang

Behindertenvertrauensperson, 2. Stellvertreter