Beurlaubung
Frist für die Antragstellung
Antragstellung und Genehmigung der Beurlaubung müssen spätestens bis Semesterbeginn, für das die Beurlaubung gelten soll, erfolgen (Einteilung des Studienjahres).
Beurlaubungsgründe
Studierende können gemäß § 29 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien (IV. Hauptstück) aus einem der folgenden Gründe einen Antrag auf Beurlaubung einbringen:
Ableistung eines Präsenz-, Ausbildungs-, oder Zivildienstes (Vorlage des Einberufungsbescheides),
Schwangerschaft (Vorlage des Mutter-Kind-Passes) oder
Kinderbetreuungspflichten (Vorlage der Geburtsurkunde in Verbindung mit den Meldezetteln des Elternteiles sowie des Kindes),
Auslandssemester als Freemover (Bestätigung der ausländischen Universität),
Länger dauernde Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (Fachärztliche Bestätigung),
Betreuungspflichten; z.B. Pflege von Angehörigen (Nachweis über Verwandtschaft & Fachärztliche Bestätigung oder Bescheid über Pflegestufe),
freiwilliges soziales Jahr (Bestätigung der Trägerorganisation)
Antragstellung
Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit dem erforderlichen Nachweis und einer Ausweiskopie von Ihrer WU-Mailadresse (hmatrikelnr@wu.ac.at - z.B. h01234567@wu.ac.at) an studienzulassung@wu.ac.at.
Status im Rahmen einer Beurlaubung
Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium mit dem Status „beurlaubt“ aufrecht, die Studierenden verbleiben in ihrem Studienplan.
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sind unzulässig (§ 67 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002).
Bezahlung des Studienbeitrages während der Beurlaubung
Da die Mitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerschaft aufrecht bleibt, ist der Studierendenbeitrag samt Sonderbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen.
Der Studienbeitrag wird erlassen.