Studierende schauen gemeinsam in ein Buch in der Bibliothek.

Beurlaubung

Frist für die Antragstellung

Antragstellung und Genehmigung der Beurlaubung müssen spätestens bis Semesterbeginn, für das die Beurlaubung gelten soll, erfolgen.
Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt der unten genannten Beurlaubungsgründe 2., 3., 5. und 6. kann die Beurlaubung auch während des Semesters beantragt werden. Achtung: Eine Rückerstattung des Studienbeitrages ist nur möglich, wenn der Antrag auf Beurlaubung für das Wintersemester bis zum 30.11 und für das Sommersemester bis zum 30.4 gestellt wurde.

Beurlaubungsgründe

Studierende können gemäß § 29 der Satzung der Wirtschaftsuniversität Wien (IV. Hauptstück) aus einem der folgenden Gründe einen Antrag auf Beurlaubung einbringen:

  1. Ableistung eines Präsenz-, Ausbildungs-, oder Zivildienstes (Vorlage des Einberufungsbescheides),

  2. Schwangerschaft (Vorlage des Mutter-Kind-Passes) oder

  3. Kinderbetreuungspflichten (Vorlage der Geburtsurkunde in Verbindung mit den Meldezetteln des Elternteiles sowie des Kindes),

  4. Auslandssemester als Freemover (Bestätigung der ausländischen Universität),

  5. Länger dauernde Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert (Fachärztliche Bestätigung),

  6. Betreuungspflichten; z.B. Pflege von Angehörigen (Nachweis über Verwandtschaft & Fachärztliche Bestätigung oder Bescheid über Pflegestufe),

  7. freiwilliges soziales Jahr (Bestätigung der Trägerorganisation)

  8.  

Antragstellung

Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit dem erforderlichen Nachweis und einer Ausweiskopie von Ihrer WU-Mailadresse (hmatrikelnr@wu.ac.at - z.B. h01234567@wu.ac.at) an studienzulassung@wu.ac.at.

Ausländische Dokumente müssen den jeweiligen Übersetzungs- und Beglaubigungsvorschriften entsprechen.

Status im Rahmen einer Beurlaubung

Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium mit dem Status „beurlaubt“ aufrecht, die Studierenden verbleiben in ihrem Studienplan.
Bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachte Studienleistungen des Semesters (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sind unzulässig (§ 67 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002).

Bezahlung des Studienbeitrages während der Beurlaubung

Da die Mitgliedschaft bei der Österreichischen Hochschülerschaft aufrecht bleibt, ist der Studierendenbeitrag samt Sonderbeitrag (ÖH-Beitrag) zu bezahlen.