Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Anmerkungen des wissBR zur neuen WUPol Qualifizierungsvereinbarung

QV neu

Mit 1. Juli 2025 ist die neue WUPol Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarung in Kraft getreten. Viele der darin erfolgten Änderungen erfüllen langjährige Forderungen des wissBR. Gerne möchten wir daher zu den einzelnen Neuerungen Stellung nehmen.

Wie wir bereits berichtet haben, wird die WU aufgrund der erfreulichen Ergebnisse der Leistungsvereinbarung bis 2027 vor allem auch im wissenschaftlichen Personal wachsen. Unter anderem sollen bis zum Ende der aktuellen Leistungsvereinbarungsperiode 16 neue Tenure Track Stellen, sprich Stellen mit einer Qualifizierungsvereinbarung (QV), besetzt werden. Nähere Informationen dazu finden sich in unserem BR-Info-Beitrag vom Jänner 2025.

Angesichts der anstehenden hohen Zahl an zu besetzenden QV-Stellen erkannte auch das Rektorat das Erfordernis, die Leitlinie zur Vergabe einer QV zu evaluieren und zu modifizieren. Der wissBR hat dieses Rektoratsvorhaben genutzt und der dafür eingerichteten Arbeitsgruppe Adaptierungsvorschläge übermittelt, die konkrete Probleme der bisherigen Regelungen beseitigen sollen. Da es sich bei einer WUPol um eine Leitlinie des Rektorats handelt, bei der der Betriebsrat grundsätzlich kein zwingendes Mitwirkungsrecht hat, möchten wir positiv hervorheben, dass in dieser Sache dennoch der Austausch mit dem Betriebsrat, aber auch mit anderen Interessensvertretungen (Senatsgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen sowie Arbeitskreis für Gleichbehandlung), aktiv und rechtzeitig vorab gesucht wurde. Erfreulicherweise haben viele Vorschläge des wissBR Eingang in die Neufassung der WUPol QV/EV gefunden.

Mit dem für QV-Bestellungen ab dem 1. Juli 2025 vorgesehenen “Recruiting Committee”, das ähnlich einer Berufungskommission partizipativ zu besetzen ist, und dem bereits mit der Einstellung zwingend erfolgenden Anbot der QV, haben QV-Werber*innen nun von Beginn an Klarheit, welche Kriterien für die Erfüllung der QV relevant sind und ihre Option auf eine Tenure Stelle ist nicht mehr vom Wohlwollen einzelner Entscheidungsträger abhängig. Mit dem sofortigen Anbot der QV steht auch ab Beginn der Beschäftigung ein höheres Gehalt zu, was die Attraktivität dieser Stellen am Jobmarkt erhöht, aber auch Vergleichbarkeit mit Laufbahnstellen im internationalen akademischen Umfeld herstellt.

Auch bei der Beurteilung der Erfüllung der QV wird durch die Schaffung von “Tenure Committees” eine objektivere Prüfung gewährleistet, da die Beurteilung nun nicht mehr allein bei der Rolle des Departmentvorstands liegt.

Das vom wissBR seit Einführung der QV neu aufgrund von Gleichbehandlungsbedenken am stärksten kritisierte Bestellungskriterium der “Internationalisierung”, das nach den alten Regelungen nur erfüllt wurde, wenn entweder ein PhD- oder Doktoratsstudium im Ausland absolviert wurde oder man für mindestens ein Jahr an einer ausländischen Universität gearbeitet hat, wurde durch das Kriterium der “akademischen Mobilität” ersetzt. Anders als bisher wird hier nunmehr klar auf die Anforderung verwiesen, dass Tenure Track Stelleninhaber*innen vor ihrer Tätigkeit an der WU System- und Organisationserfahrungen in WU-externen Systemen erworben haben müssen. Anders als bisher müssen diese Erfahrungen aber nicht zwingend im Ausland erlangt werden, sondern können auch durch eine mindestens zweijährige Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden an einer anderen österreichischen oder ausländischen Universität oder renommierten außeruniversitären Forschungseinrichtung erworben werden, genauso wie durch die Absolvierung eines PhD- oder Doktoratsstudiums an einer anderen österreichischen oder ausländischen Universität. Darüber hinaus können in Bezug auf die akademische Mobilität auch keine höheren erforderlichen Kriterien in Ausschreibungstexten aufgenommen werden. Aus Sicht des wissBR sind mit diesen Änderungen v.a. für Personen mit Betreuungspflichten sowie für gesundheitlich beeinträchtigte Bewerber*innen Einstellungshürden beseitigt worden, die bisher einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt haben.

Die neuen Regelungen für QVs gelten grundsätzlich erst für Einstellungen ab dem 1. Juli 2025. In die Neufassung der WUPol wurden allerdings Übergangsregelungen aufgenommen, die auch für bereits vor Juli 2025 eingestellte QV-Werber*innen eine Anwendung der neuen Regelungen ermöglichen, sofern bestimmte Voraussetzungen schon bei der Einstellung erfüllt wurden.

Wenngleich mit diesem Reformschritt wichtige und richtige Verbesserungen für alle Beteiligten und die WU als attraktive Arbeitsgeberin erreicht werden konnten, bleibt noch viel zu tun: die historisch gewachsene Ausdifferenzierung von Qualifizierungsstufen an der WU – von Evaluierungsvereinbarungen über Qualifizierungsvereinbarungen in drei Varianten, unterschiedlichste Berufungsformen, und der sog. “Full Professor Rank”, der sich an keiner anderen österreichischen Universität so finden lässt - macht die Entwicklung einer Gesamtarchitektur über Departmentgrenzen hinweg dringend notwendig. Kritisch anzumerken ist auch, dass sowohl das nunmehr abgeschaffte Bestellungskriterium der “Internationalisierung”, aber auch das neue Kriterium der “akademischen Mobilität” diejenigen Mitarbeiter*innen, die ein Doktorat an der WU anstreben bzw. erarbeitet haben, faktisch benachteiligt und die Wahrnehmung eines solchen negativ beeinflusst.

Gerne steht der wissBR für Rückfragen betroffener QV-Stelleninhaber*innen zur Verfügung. Wir sind unter unserer E-Mail-Adresse wiss.betriebsrat@wu.ac.at jederzeit erreichbar.

10.09.2025

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