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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Betriebliche Pensions- und Mitarbeiter*innenvorsorge an der WU – Ein Überblick

Vorsorge

Die Arbeitgeberin WU zahlt für Mitarbeitende (ausgenommen Beamt*innen) sowohl in eine betriebliche Vorsorgekasse als auch in eine betriebliche Pensionsvorsorge ein. In diesem Info-Beitrag möchten wir einen Überblick geben, was sich hinter diesen Bezeichnungen verbirgt, welche Ansprüche mit diesen Produkten verbunden sind und wie Mitarbeitende über die einbezahlten Gelder verfügen können.

Die betriebliche Vorsorgekasse, auch als Abfertigung „neu“ bekannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitarbeiter*innenvorsorge. Sie gilt für alle österreichischen Arbeitsverhältnisse, die seit dem 1. Jänner 2003 begonnen haben bzw. seit 1. Jänner 2008 auch für alle Beschäftigungsverhältnisse freier Dienstnehmer*innen nach § 4 Abs 4 ASVG (bspw. externe Lektor*innen). Dabei soll über das gesamte Arbeitsleben eine Ansparung stattfinden, die spätestens zum Pensionsantritt zur Auszahlung kommt. Bei einem Wechsel des Arbeitsvertrags oder Arbeitgebers werden die Gelder grundsätzlich „mitgenommen“. Die Arbeitgeberin hat monatlich einen Beitrag i.H.v. 1,53% des Bruttoentgelts an die Vorsorgekasse zu zahlen. Diese Beiträge werden dann von der Vorsorgekasse veranlagt. In Österreich gibt es mehrere Vorsorgekassen, die zuständige Vorsorgekasse für WU-Mitarbeitende ist die APK. Der aktuelle Kontostand, eine Veranlagungsinformation sowie Anträge auf Übertragung oder Auszahlung (sofern berechtigt) können über das Online-Portal kontostand.at eingesehen werden bzw. eingebracht werden. Die Anmeldung ist mit ID Austria möglich. WU-Mitarbeitende sollten zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der WU nicht darauf vergessen, eventuelle Ansprüche bei der APK zu prüfen (APK-Info-Broschüre). Insbesondere besteht im Fall einer Beendigung durch Zeitablauf – die häufigste Beendigungsart von Arbeitsverträgen an der WU – ein Verfügungsanspruch, sofern bei Beendigung mindestens 36 Beitragsmonate vorliegen. Die angesparten Gelder können dann als Einmalbetrag ausbezahlt oder in die Vorsorgekasse eines neuen Arbeitgebers übertragen oder zum Zweck der individuellen Pensionsvorsorge verwendet werden. Besteht kein Verfügungsrecht (z.B. weil noch keine drei Einzahlungsjahre vorhanden sind), kann frühestens 36 Monate nach Ende der Einzahlungen bei der APK ein Antrag auf Übertragung der Anwartschaft an die aktuelle Vorsorgekasse des neuen Arbeitgebers gestellt werden (dieser Antrag wird jeweils bei der aktuellen Vorsorgekasse eingebracht). Sollten die Gelder nach Ende des WU-Arbeitsvertrags in der APK weiterveranlagt werden und der*die Anspruchsberechtigte ins Ausland übersiedeln, so ist der APK die neue Adresse im Ausland selbst mitzuteilen. Andernfalls kann die APK die Betroffenen nicht weiter informieren (bspw. über Anspruchsberechtigungen).

Bei der betrieblichen Pensionsvorsorge handelt es sich um die „zweite“ Säule der Altersvorsorge, die neben der gesetzlichen Pension (erste Säule) und der privaten Altersvorsorge (dritte Säule) die finanzielle Absicherung im Alter gewährleisten soll. Der Beitritt zu einer betrieblichen Pensionskasse ist im Kollektivvertrag für österreichische Universitäten (§§ 71 ff) verpflichtend festgelegt. Für Beamt*innen gibt es eine eigene Bundespensionskasse. Im Weiteren wird auf die Ausgestaltung der betrieblichen Pensionsvorsorge für Mitarbeitende der WU, die dem Kollektivvertrag unterliegen, genauer eingegangen. Die dafür beachtlichen Rahmenbedingungen sind an der WU in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

Wie im Kollektivvertrag festgelegt, werden für Einkommen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (nach ASVG) 3% des monatlichen Bruttobezuges in die Pensionskasse eingezahlt. Für den über die Höchstbeitragsgrundlage hinausgehenden Teil des monatlichen Bruttobezugs werden 10% geleistet. Für berufene Professor*innen und künftig auch für alle Full-Professors werden generell 10% des monatlichen Bruttobezugs als Beitrag an die Pensionskasse geleistet. Darüber hinaus können eigene Beiträge geleistet werden. In Österreich gibt es mehrere betriebliche Pensionskassen, die zuständige Pensionskasse für WU-KV-Mitarbeitende ist die Valida. Der aktuelle Kontostand, eine Veranlagungsinformation sowie Anträge auf Auszahlung oder Pension (sofern berechtigt) und ein Pensionsrechner können über das Vorsorgeportal eingesehen bzw. eingebracht werden. Die erstmalige Aktivierung des Portals ist mittels ID Austria möglich. Die Einbeziehung in die betriebliche Pensionskasse erfolgt, laut Kollektivvertrag, sobald das Arbeitsverhältnis mit der WU ununterbrochen länger als 24 Monate dauert. Im Rahmen der erstmaligen Einbeziehung in die betriebliche Pensionskasse kann eine Entscheidung über den Risikoschutz (ohne oder mit erhöhtem Risikoschutz) sowie über die Veranlagungsgruppe (defensiv, ausgewogen oder dynamisch) getroffen werden. Wird keine Entscheidung getroffen, werden Beiträge in der defensiven Veranlagungsgruppe veranlagt. Um die Mitarbeitenden bei dieser Entscheidung zu unterstützen, organisieren die Betriebsräte gemeinsam mit der Arbeitgeberin jährlich eine Informationsveranstaltung mit der Valida. An dieser können aber nicht nur Mitarbeitende, die neu in die Valida einbezogen werden, sondern alle Mitarbeitenden teilnehmen und Fragen stellen. Die Unterlagen der letzten Veranstaltung mit u.a. Details zu den Wahlmöglichkeiten sind hier abrufbar. Die durch die WU einbezahlten Beiträge können nach Ende des Arbeitsverhältnisses an der WU – je nach Alter und angespartem Betrag – u.U. zur Ausbezahlung als Pauschalbetrag oder zu monatlichen Pensionszahlungen führen. Die Gelder können aber auch in der Valida weiterveranlagt werden oder in andere Pensionskassen, ö.ä. übertragen werden. Für jegliche Verfügung ist allerdings ein aktiver Antrag der*s Anspruchsberechtigten notwendig. Zum Ende eines Arbeitsverhältnisses mit der WU sollten daher alle Mitarbeitenden daran denken, eventuelle Ansprüche bei der Valida zu prüfen und eine Entscheidung über die weitere Verfügung zu treffen.

28.05.2025

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