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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

UG-Novelle mit wichtigen neuen Detailregelungen

Novelle

Derzeit ist eine Novelle des Universitätsgesetzes (UG) in Begutachtung. Diese sieht einige wichtige Veränderungen im Organisationsrecht bzw. bezüglich künftiger Zulassungsregelungen beim Masterstudium vor. Das öffentlich stark diskutierte Problem der prekären Beschäftigung im wissenschaftlichen Bereich wird darin allerdings nicht aufgegriffen.

Minimalistisch ist die Novelle hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse. Grundlegende Korrekturen der Kettenvertragsregelung und des hohen Ausmaßes an prekärer Beschäftigung, wie sie von Vertretungen der Universitätsbeschäftigten gefordert werden, sind im Entwurf nicht vorgesehen. Die Frage der Verminderung der befristeten Beschäftigungen wird allein im Zusammenhang mit der Erstellung der Entwicklungspläne angesprochen. Hier wird nun explizit „eine Darstellung zur Verringerung der Zahl befristeter Beschäftigungsverhältnisse (Entfristungsmodelle)“ eingefordert. Aber es geht eben nur um die Darstellung von Entfristungsmodellen, nicht um Beschränkungen bei Befristungen.

Bislang hat die geplante Veränderung der Regelung betreffend den Zugang zu Master- und Doktoratsstudien die stärksten Kontroversen ausgelöst. In § 63a UG soll dazu künftig vorgesehen sein, dass qualitative Zulassungsbedingungen nicht nur wie bislang für fremdsprachige Studiengänge, sondern unabhängig von der Sprache auch bei anderen Master- und Doktoratsstudien eingeführt werden können. Der Rektor der WU äußerte sich in einer Stellungnahme gegenüber Ö1 deutlich befürwortend zu dieser geplanten Neuregelung, die er vor allem für den Umgang mit stark frequentierten Master-Studiengängen als passend ansieht. Nicht alle Rektor*innen der österreichischen Universitäten würden die Neuregelung anwenden wollen. Die Österreichische HochschülerInnenschaft (ÖH) äußerte scharfe Kritik an dieser Neuregelung der Novelle. Für sie wäre diese Änderung des UG „ein massiver Rückschlag im Kampf für einen gerechten Hochschulzugang für alle.“

Ein weiterer öffentlich kontrovers diskutierter Aspekt der vorliegenden Novelle ist eine Änderung bei der Bestellung der Rektor*innen. Hier geht es um die Frage des Dreiervorschlages des Senats für die Wahl des Rektors bzw der Rektorin durch den Universitätsrat. Die Senate an Österreichs Universitäten haben zuletzt vereinzelt auch kürzere Vorschlagslisten vorgelegt, was zu Kontroversen führte. In § 23 Abs. 3 UG soll daher künftig festgehalten werden, dass der Universitätsrat auf einen Dreiervorschlag bestehen kann. Diese vorgeschlagene Neuregelung stärkt den Universitätsrat bei der Rektoratsbestellung gegenüber dem Senat. Dies gilt vor allem für kontroverse Bewerber*innen und den Fall divergierender Vorstellungen über die beruflichen Profile geeigneter Kandidat*innen für den Posten des Rektors bzw. der Rektorin. Auch dieser Gesetzesvorschlag ist auf Kritik gestoßen, da er die universitäre Selbstverwaltung schwäche. Sollte diese Ergänzung umgesetzt werden, wird die Anzahl an Bewerbungen in der Rektorswahl wohl eine noch größere Rolle spielen und damit auch die Aktivitäten der Findungskommission zur Aktivierung geeigneter Kandidat*innen.

Eine Veränderung ist auch bei Stellenausschreibungen wissenschaftlicher Stellen geplant. Hier soll die Mindestausschreibungszeit – außer bei Professuren – von 21 auf 10 Tage verkürzt werden. Diesen Aspekt sieht die Vertretung des wissenschaftlichen Universitätspersonals in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) skeptisch, weil dies die Interventionsspielräume der Gleichbehandlungsstellen einschränke.

01.02.2024

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