Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Kontroversen um das neue Arbeitszeitgesetz

Anfang Juli wurden Anpassungen des Arbeitszeit- (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) im Nationalrat beschlossen. Da wir als wissenschaftlich Beschäftigte seit der UG-Novelle 2002 durch eine umfassende Klausel im § 110 UG vom Geltungsbereich dieser beiden Gesetze ausgenommen sind, könnten wir uns entsprechend zurücklehnen und uns nicht betroffen fühlen, denn für uns gelten viele der beschlossenen Regelungen schon länger. (Siehe dazu unsere Informationen in der BR-Info 05/2016 oder den Foliensatz von Martin Risak, der zum Thema Arbeitszeitregelungen an Universitäten im Mai 2017 an der BOKU die wesentlichen Punkte zusammengefasst hat.) Doch ist es nicht so, dass globale Veränderungen bei der Arbeitszeit für das Universitätspersonal irrelevant wären.

Bei der Debatte gibt es sowohl eine inhaltliche als auch eine formale Komponente. Beide hängen eng miteinander zusammen.

Betrachten wir die inhaltliche Komponente, so wurden mit dieser Gesetzesanpassung Ausnahmeregelungen, wie es sie z.B. Pflegeberufe, aber auch unsere wissenschaftlichen Tätigkeiten mit sich bringen, zur Norm erhoben. Selbst in unserem vermeintlich selbstbestimmten Bereich zeigt sich, dass die Handhabe des Faktors Arbeitszeit eine wichtige Komponente für die Beschäftigten darstellt. Dementsprechend hat sich auch die Universitäts-Gewerkschaft mit diesem Themenbereich ausführlich auseinandergesetzt und hier ein Positionspapier verabschiedet. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob in allen beruflichen Feldern die jeweiligen Gegebenheiten so gestaltet sind, dass ein planbarer und selbstbestimmter Vollzug der Tätigkeiten möglich ist. Und auch für den universitären Bereich stellt sich die Frage, ob Tagesarbeitszeiten von 13 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden – wenn auch nur vorübergehend – sinnvoll sind. Lange Arbeitstage sind gesundheitlich belastend. Arbeitszeitgrenzen haben nicht nur den Sinn, die exzessive Nutzung von Arbeitskräften zu unterbinden, sondern auch dem Raubbau an der eigenen Arbeitskraft, der durch interessante und fesselnde Tätigkeiten motiviert sein mag, Grenzen zu setzen. Fälle von Burn-out sind auch an Universitäten keine Ausnahme – und sie hängen mit dem Arbeitsumfeld und -umfang zusammen.

Die formale Komponente bezieht sich stärker auf das Zustandekommen dieser Novelle. In dieser Novelle geht es um Regelungen, die so gut wie alle unselbständig Beschäftigten betreffen. Wer sich die Berichterstattung und/oder Teile der Übertragungen der Parlamentsdebatten angeschaut hat, bei dem bleibt der schale Beigeschmack, den die parlamentarische Vorgangsweise der Beschlussfassung ohne Begutachtung und ohne Ausschussbehandlung hinterlässt. Eine ausführliche Debatte über die Gesetzesnovelle unter Einbeziehungen der Interessensvertretungen der Betroffenen war offensichtlich nicht gewünscht. In diesem Vorgehen folgt die österreichische Regierung dem Vorbild von Fidesz in Ungarn, wo parlamentarische Initiativanträge ebenfalls der Weg zu raschen Gesetzesbeschlüssen ohne größere Debatte sind. Obwohl in der kurzen verbliebenen Debatte in Österreich erhebliche Unzulänglichkeiten und Probleme der Novelle aufgezeigt wurden, wurde keiner der oppositionellen Abänderungsanträge angenommen.

Für den parlamentarischen Standardweg einer Gesetzesverabschiedung mit Begutachtung gibt es gute Gründe. Er ermöglicht eine breitere demokratische Debatte und auch eine differenziertere Folgeneinschätzung von Gesetzen.

Unser Schwesternbetriebsrat hat in einer außerordentlichen Betriebsversammlung am 28. Juni zum Thema „Änderung des Arbeitszeitgesetzes“ und die möglichen Auswirkungen dadurch umfassend informiert. Da das allgemeine Personal bis auf eine geringfügige Ausnahme im Wesentlichen den Bestimmungen des Arbeitszeit- (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) unterliegt, haben die geplanten Änderungen dieser Gesetze für das allgemeine Personal sehr wohl in einigen Bereichen Auswirkungen auf die derzeit an der WU geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen. So ist nach Inkrafttreten der neuen Regelungen des AZG abzuwarten, inwieweit Anpassungen der bisherigen Gleitzeit-Betriebsvereinbarung ins Haus stehen. Eine Informationsgrundlage dazu findet sich hier.

Flexibilisierung war von Anbeginn der Tenor der Arbeitszeitdebatte. Planbarkeit und Zeitsouveränität für Beschäftigte sollten bei dieser Novelle im Mittelpunkt stehen. In dieser Novelle gibt es jedoch wenig wirkliche Verbesserungen aus Sicht der ArbeitnehmerInnen, denn in kaum einem der Berufsfelder obliegt die Wahl der Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) den ArbeitnehmerInnen – so wie es die grundsätzlichen Regelungen für uns WissenschafterInnen vorsehen.

25.07.2018

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