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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Alles rund ums Arbeitsverhältnis Teil 3

Arbeitszeiten im wissenschaftlichen Bereich

Arbeitszeiten für KV-Mitarbeiter/innen im wissenschaftlichen Bereich

Das Thema Arbeitszeit wurde bereits Mitte Jänner 2014 sehr ausführlich in einem Workshop mit Mag. Wolfgang Kozak von der AK Wien erarbeitet, um hier insbesondere die Probleme rund um das Arbeitszeitrecht für das wissenschaftliche Universitätspersonal zu klären. Die Ergebnisse dieses Workshops wurden mittlerweile auch publiziert (ASok 2015,11ff).

Ende Oktober wurde von der Personalabteilung ein neues Formular zur Festlegung der vereinbarten Arbeitszeit erstellt, was für uns der Anlass war, die wichtigsten Punkte zum Thema Arbeitszeit in Erinnerung zu rufen:

  • Das UG 2002 (§ 110 Abs 2a) und auch der Uni-KV (§ 31 Abs 1) sehen als Normalarbeitszeit für das wissenschaftliche Personal grundsätzlich 40 Stunden pro Woche vor (mit Teilzeitbeschäftigten ist eine entsprechend kürzere Arbeitszeit vereinbart). Damit besteht grundsätzlich keine Verpflichtung regelmäßig mehr als die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten.

  • Wissenschaftliches Universitätspersonal, das dem Uni-KV unterliegt, kann die Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) grundsätzlich frei wählen, soweit nicht ausnahmsweise ein wichtiger dienstlicher Grund die Anwesenheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zu einer bestimmten Zeit erfordert (§ 31 Abs 2 Uni-KV).

Achtung: Besteht Interesse an einer fixen Arbeitszeiteinteilung, ist das Arbeitszeit-Formular entsprechend auszufüllen. Es besteht also die Wahl, nur das Ausmaß der täglichen Arbeitszeit in Stunden anzugeben, auf deren Grundlage sich dann eine fiktive Arbeitszeit für die Abwicklung von Urlaub und Dienstverhinderungen unter Entgeltfortzahlung ergibt (siehe Ausfüllhilfe 1) oder die genaue Lage der täglichen Arbeitszeit im Rahmen eines fixen Dienstplanes einzutragen (siehe Ausfüllhilfe 2); diese Variante empfiehlt sich für Kollegen und Kolleginnen, die z.B. aufgrund von Kinderbetreuungspflichten an einem fixen Arbeitsbeginn und -ende Interesse haben 
  • Die Höchstgrenzen der Arbeitszeit betragen 13 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche. Außerdem darf die durchschnittliche1) Arbeitsleistung 48 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Vollzeitbeschäftigte dürfen daher im Durchschnitt maximal 8 Stunden pro Woche mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag vereinbart (§ 31 Abs 3 und Abs 5 Uni-KV). 

  • Teilzeitbeschäftigte dürfen maximal Mehrarbeit im Ausmaß von 10% leisten (d.h. ein Univ.-Ass prae-doc mit 30 Stunden maximal 33 Stunden pro Woche; § 32 Z 1 iVm § 35 Abs 1 Uni-KV).

  • Mehrarbeit bzw. Überstundenarbeit über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus ist in Form von Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu verbrauchen.2)

  • Die Wochenruhe beträgt 36 Stunden (idR am Wochenende, weshalb Sams- und Sonntage idR dienstfrei sind; § 31 Abs 7 Uni-KV).

  • Die Tagesruhe beträgt 11 Stunden (idR während der Nacht; § 31 Abs 6 Uni-KV).

  • Nach 6 Stunden Arbeit ist eine halbstündige (Mittags-)Pause einzuhalten, die an der WU als Arbeitszeit gewertet wird.

  • Zur Arbeitsleistung gehören u.a. Lehr-, Vortrags- und Publikationstätigkeiten sowie Tagungsteilnahmen.

  • Ist der/die Arbeitnehmer/in aufgrund des Arbeitsverhältnisses verpflichtet bestimmte wissenschaftliche Arbeiten zu erbringen (z.B. Dissertationen, Habilitation etc), ist der/die Vorgesetzte verpflichtet innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit die Beschäftigung mit dieser Arbeit zu ermöglichen und zu fördern. In prae-doc-Verträgen ist daher vorgesehen, dass ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit (idR also 10 Stunden) für eigene wissenschaftliche Tätigkeit aufgewendet werden kann.

1) Der Durchrechnungszeitraum beträgt laut § 31 Abs 3 Uni-KV zwölf Monate.

2) Dabei ist unklar, ob dieser Ausgleich ebenfalls binnen zwölf Monaten (vgl § 31 Abs 3 Uni-KV bzw. Inhalt der Arbeitsverträge) oder binnen 17 Wochen (EU-Arbeitszeitrecht) zu erfolgen hat.

Weitere Fragen können gerne an das Betriebsrats-Sekretariat (wiss.betriebsrat@wu.ac.at, DW 5962) oder direkt an eines der Betriebsratsmitglieder gerichtet werden. Eine weitere Möglichkeit ist, die Frage im Rahmen der wöchentlichen Sprechstunde im Betriebsrats-Büro (Donnerstag 10:00 bis 12:00 Uhr) zu besprechen.

11.11.2016

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