Habilitationsverfahren

Die administrative Unterstützung des Rektorats in Habilitationsangelegenheiten obliegt an der WU dem Senatsbüro, daher ist der Antrag auf Habilitation im Senatsbüro einzureichen - jedoch an den Rektor/die Rektorin zu richten.

Das Senatsbüro unterstützt die*den Vorsitzende*n der Habilitationskommission bei den administrativen Prozessschritten, bei der internen und externen Kommunikation während des Verfahrens sowie in Formalfragen. Ebenso begleitet das Senatsbüro den/die Habilitationswerber*in unterstützend durch das gesamte Verfahren.

Wenn Sie einen Habilitationsantrag stellen möchten oder Fragen zu einem bereits laufenden Verfahren haben, wenden Sie sich gerne an Frau Katarzyna Siwiec (Tel. Nr.: 01 31336-5322 oder via E-Mail).

Für unsere Antragsteller*innen haben wir einen Leitfaden erstellt, in dem die wichtigsten Informationen erfasst sind. 

Für das Habilitationsverfahren sind folgende Rechtsgrundlagen relevant:

Das Habilitationsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren. Es sind daher auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zu beachten. § 73. AVG (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien […] ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Das AVG setzt somit eine Höchstdauer von sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingelangt ist.

Umfangreiche Informationen zu den Qualifizierungs- und Entwicklungsvereinbarungen sind auf der Seite der Personalabteilung enthalten.