Das TC Gebäude von außen.

Presseaussendung BM Dr. Mitterlehner - Kinderbetreuungsgeld-Reform verhindert Härtefälle

21. Mai 2013

Utl.: Novelle des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Ministerrat -
      Mehrere Verbesserungen und Vereinfachungen für Eltern - Höhere
      Zuverdienstgrenze bei einkommensabhängigem Kindergeld

Wien (OTS/BMWFJ) - Auf Antrag von Familienminister Reinhold Mitterlehner hat der Ministerrat am Dienstag eine Novelle des Kinderbetreuungsgeldesgesetzes beschlossen. "Wir haben mehrere Verbesserungen und Vereinfachungen im Sinne der Eltern erarbeitet, um eventuelle Härtef älle zu verhindern. Das Kinderbetreuungsgeld ist eine Erfolgsgeschichte, die wir gerade als starker Partner der Familien weiter fortschreiben wollen", sagt Mitterlehner. Neu ist insbesondere, dass Eltern ihre gewählte Kinderbetreuungsgeld-Variante in Zukunft binnen einer Frist von 14 Tagen nach Antragsstellung einmalig ändern können. "Von unseren Beratungsstellen wissen wir, dass nur in sehr wenigen Einzelfällen ein Wechselwunsch besteht. Trotzdem wollen wir eine Änderungsmöglichkeit schaffen, um die Ausnahmesituation, in der sich gerade junge Eltern nach der Geburt eines Kindes befinden, besser zu berücksichtigen", so Mitterlehner.

Mit der Novelle wird die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 6.100 Euro auf 6.400 Euro erhöht. Dasselbe gilt für die Zuverdienstgrenze bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld. Weiters wird die Zuverdienstgrenze nur mehr in vollen KBG-Bezugsmonaten zur Anwendung kommen. Denn die Rumpfmonate am Beginn und Ende eines Bezugs, in denen sowohl eine Erwerbstätigkeit vorliegt als auch Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, fallen aus der Berechnung heraus. Diese Änderung der Zuverdienstberechnung gilt für alle Varianten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes rückwirkend mit 1. Jänner 2010.

Darüber hinaus soll an Eltern, die das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beantragen, aber die Voraussetzungen nicht erfüllen und gegen die Entscheidung der Krankenkasse berufen, schon während des gerichtlichen Verfahrens eine vorläufige Leistung von 1.000 Euro ausgezahlt werden, die sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens behalten. Derzeit gibt es in solchen Fällen kein Kinderbetreuungsgeld und damit keine eigenständige Krankenversicherung.

Die Neuerungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz sollen per 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

 

zurück zur Übersicht