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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Studiengebühren für WU-Bedienstete

Mit Erkenntnis vom 12. 12. 2016 (G88/2016) hat der Verfassungsgerichtshofs die Bestimmung des § 92 Abs 1 Z 5 UG, die eine Befreiung von den Studiengebühren für berufstätige Langzeitstudierende vorsah, wegen Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Da es seitens des Gesetzgebers zu keiner Reparatur der Bestimmung gekommen ist, wurde diese Ausnahmeregelung mit Ende Juli 2018 ersatzlos gestrichen.

Ab dem jetzigen Wintersemester 2018/19 müssen daher alle Studierenden Studiengebühren entrichten, welche die Mindeststudiendauer plus Toleranzsemester überschreiten. An der WU sind davon vor allem Univ.-Ass Prae-Doc betroffen, die parallel zum Beginn ihres in der Regel sechsjährigen Beschäftigungsverhältnisses zur WU auch ihr Doktoratsstudium aufgenommen haben. Nach § 91 Abs 1 UG dürfen sie die dafür vorgesehene Studienzeit von in der Regel drei Jahren um höchstens zwei Semester überschreiten, andernfalls werden Studiengebühren fällig. Es kann daher während eines Beschäftigungsverhältnisses zur WU, dessen Zielsetzung unter anderem der Abschluss eines facheinschlägigen Doktorats- bzw. PhD-Studiums ist (vgl Kapitel 1.1.1 des aktuellen Personalentwicklungsplans) dazu kommen, dass gegenüber der Dienstgeberin WU Studiengebühren zu entrichten sind. Somit tritt für diese Beschäftigten die paradoxe Situation ein, dass sie für eine Aufgabe, die Teil ihres Aufgabenprofils ist, Gebühren zu entrichten haben.

Ende des Sommers haben sich mehrere Betroffene bei uns gemeldet, und wir haben dieses Thema auf den uns offen stehenden Kanäle mit der Dienstgeberin besprochen. Als Lösungsansätze haben wir einen Studienbeitragserlass für Doktoratsstudierende mit einem Beschäftigungsverhältnis zur WU oder die von der Universitätenkonferenz (UNIKO) empfohlene Stipendienlösung vorgeschlagen.

Das Vizerektorat für Lehre hat in der Zwischenzeit die Stipendienlösung mit Einbindung von ÖH-VertreterInnen ausgearbeitet und diese soll in Kürze auch im Rektorat behandelt und beschlossen werden. Nach den dem wissBR derzeit vorliegenden Informationen wird diese Stipendienlösung aufgrund der dort vorgesehenen Einkommensgrenzen für Univ-Ass Prae Doc allerdings zumeist nicht anwendbar sein. Einen Gebührenerlass, wie ihn zB das Rektorat der TU Graz für ihre Beschäftigten Anfang September beschlossen hat, wird an der WU derzeit aufgrund rechtlicher Bedenken nicht erwogen, da hier ein möglicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz befürchtet wird. 

Dass es nun also Univ.-Ass. Prae-Doc gibt, die für die Erfüllung ihres explizit angeführten Aufgabenbereichs an die eigene Dienstgeberin Gebühren zu entrichten haben, scheint sich für dieses Studienjahr nicht ändern zu lassen. Sobald die genauen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der geplanten Stipendienlösung bekannt sind, bieten wir gerne an, gemeinsam mit den Betroffenen zu prüfen, inwieweit diese für sie anwendbar sein wird. Gleichzeitig werden wir auch weiterhin eindringlich darauf hinweisen, dass in dieser Frage eine Lösung anzustreben ist, die die jetzt entstandene widersprüchliche Situation für diese Beschäftigungsgruppe auflöst. Wenn es zu diesem Thema Neuigkeiten zu berichten gibt, melden wir uns an dieser Stelle wieder.

05.10.2018

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