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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Lektor/inn/en an der WU - Konsequenzen aus der Beschäftigung mit Arbeitsvertrag oder freiem Dienstvertrag

Bei den Lektor/inn/en gibt es an der WU Wien unterschiedliche Arten von Beschäftigungsverhältnissen. Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Lektor/in an der WU im Rahmen eines „echten“ Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erfolgt, ist v.a. davon abhängig, wie hoch das neben der Lektor/inn/entätigkeit erzielte Einkommen ist:

  • Wird neben der Tätigkeit als Lektor/in ein monatliches Einkommen erzielt, das mindestens 60 % der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG ausmacht (dh für 2018: 60 % von € 5.130 = € 3.078), erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags. In diesem Fall dürfen maximal 4 Semesterwochenstunden gelehrt werden.

  • Wird neben der Tätigkeit als Lektor/in ein monatliches Einkommen in Höhe von weniger als 60 % der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG (2016: € 3.078) erzielt,dann erfolgt eine Beschäftigung im Rahmen eines „echten“ Arbeitsvertrags. In diesem Fall könnten auch mehr als 4 Semesterwochenstunden gelehrt werden; in der Praxis steht dem allerdings ein Rektoratsbeschluss entgegen.  

Die WU erhebt das neben der Tätigkeit als Lektor/in erzielte Einkommen mittels einem von dem/der Lektor/in auszufüllendem Formblatt, dem auch ein entsprechender Nachweis über die Einkommenshöhe beizulegen ist. Laut Formblatt können die Einkommensverhältnisse entweder durch Übermittlung des Jahreslohnzettels 2017 oder des Einkommenssteuerbescheides 2017 nachgewiesen werden. Ist dies mit den genannten Nachweisen nicht möglich oder entsprechen die Nachweise aus dem Vorjahr nicht den aktuellen Einkommensverhältnissen, dann können diese auch durch andere Belege nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung über Bezug des Arbeitslosengeldes).

Die Nachweise müssen jedenfalls fristgerecht erbracht werden: für das Wintersemester bis zum 1. September; für das Sommersemester bis zum 1. Februar.

ACHTUNG: Wird dieses Formular inkl. Einkommensnachweis nicht innerhalb dieser Fristen an die WU retourniert, stellt die WU automatisch einen freien Dienstvertrag aus und meldet den Lektor/die Lektorin auch als freie/n Dienstnehmer/in bei der Sozialversicherung an (bei der WGKK statt bei der BVA, die für echte Dienstnehmer zuständig ist; s unten).

Aus der Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags ergeben sich für die betroffenen Lektor/inn/en allerdings zahlreiche Nachteile.

Nachteile eines freien Dienstvertrags:

  • Keine Pflichtder WU zur Entgeltfortzahlung etwa im Krankheitsfall.

  • Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.

  • Der Universitäts-Kollektivvertrag ist für freie Dienstnehmer/innen nicht anwendbar, weshalb es z.B. bei längerdauernden Beschäftigungen zu keiner Gehaltserhöhung laut KV-Höherstufung kommt. Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags werden auch keine Vordienstzeiten angerechnet. Schließt sich daher z.B. an eine sechsjährige Tätigkeit als Univ.-Ass Prae-Doc eine Lektor/inn/en-Tätigkeit als freie/r Dienstnehmer/in an, erfolgt die Bezahlung nicht anhand der bisherigen Gehaltsstufe B1 02 (§ 49 Abs. 3 lit. a Uni-KV), sondern auf Basis der von der WU für eine Lektor/inn/en-Tätigkeit als freie/r Dienstnehmer/in festgelegten Sätze. Diese entsprechen derzeit (2018) der Grundstufe B1 01 (§ 49 Abs. 3 Uni-KV), allerdings auf Basis des Wertes aus 2015 (inklusive Sonderzahlung). Damit sind freie Dienstnehmer/innen bei längerer Beschäftigung „billiger“ als Arbeitnehmer/innen, da bei letzteren je nach tätigkeitsbezogener Vorerfahrung bzw. Beschäftigungsdauer ein höherer Betrag laut aktuellem Kollektivvertragsgehalt pro Semesterwochenstunde zu zahlen ist (vgl. § 49 Abs. 4 Uni-KV).

  • Derzeit (seit 2015) kommt es also zu keiner Valorisierung der Lehrabgeltung entsprechend der jährlich ausverhandelten Erhöhung der Kollektivvertragslöhne.

  • Geringere Remuneration für Lehrveranstaltungen im Zusatzangebot (z.B. studienvorbereitende Lehrveranstaltungen, Sprachen-Lehrveranstaltungen, Falllösungsübungen).

  • Kein Anspruch auf die aktuell von der WU an ihre Arbeitnehmer/innen verteilten Essensgutscheine.

  • Der Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal hat für freie Dienstnehmer/innen kein Vertretungsmandat gegenüber der Arbeitgeberin (wir stehen aber dennoch für Fragen zur Verfügung).

Die Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags kann aber auch Vorteile haben.

Vorteile eines freien Dienstvertrags:

  • Die Kettenvertragsregelung des § 109 UG kommt nicht zur Anwendung. D.h. es kann auch für länger als 8 Jahre zur Aneinanderreihung von befristeten freien Dienstverträgen kommen. Im Fall der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags muss nach spätestens 8 Jahren eine (i.d.R. mindestens 1-jährige) Pause eingelegt werden bzw. eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in erfolgen (andernfalls wäre sonst von einem unbefristeten Vertrag auszugehen; dies versucht die WU durch die genannte Pause zu verhindern).

  • Es besteht die Möglichkeit sich auch ohne vorherige Bekanntgabe an bzw. Genehmigung durch die WU von geeigneten Personen vertreten zu lassen.

  • Es besteht kein bzw. nur ein sehr eingeschränktes Weisungsrecht der WU.

Weitere relevante Unterschiede:

  • Freie Dienstnehmer/innen sind bei der WGKK pflichtversichert, ArbeitnehmerInnen bei der BVA.

  • Freie Dienstnehmer/innen zahlen eine jährliche e-card-Gebühr (ca. 11,- €/Jahr).

  • Arbeitnehmer/innen haben beim Bezug von Sozialversicherungsleistungen (z.B. Arztbesuch) einen 10 %-igen Selbstbehalt zu tragen (nicht für mitversicherte Kinder).

  • Freie Dienstnehmer/innen erhalten bei einem Wahlarztbesuch eine Kostenerstattung iHv max. 80 % des Vertragstarifs; Arbeitnehmer/innen erhalten den Vertragstarif abzüglich des Selbstbehalts.

Tabellarischer Überblick:

Freie Dienstnehmer/innenArbeitnehmer/innen
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallneinja
bezahlter Urlaubneinja
Anwendung Uni-KVneinja
jährliche Gehaltsanpassungneinja
Kettenvertragsregelung § 109 UGneinja
generelle Vertretungsmöglichkeitjanein
Weisungsgebundenheitneinja
Essensgutscheine WUneinja
VersicherungsträgerWGKKBVA
e-card-Gebührjanein
Selbstbehaltnein10 % des Arzthonorars
Kostenerstattung bei Wahlarztbesuchmax 80 % des VertragstarifsVertragstarif abzüglich Selbstbehalt

25.07.2018

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