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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Reisen als Wissenschafter/in

Zentrales Thema der letzten Betriebsversammlung am 26. 11. 2015 war ein Impulsvortrag von Marta J. Glowacka (Institut für Österreichisches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht) zum Thema " D I E N S T R E I S E N ". Vor allem wurden dabei die Fragen erläutert, ob

1. Tagungsbesuche wissenschaftlicher MitarbeiterInnen immer „Freizeitvergnügen“ oder in vielen Fällen Dienstreisen sind und

2. welche Konsequenzen damit verbunden sein können.

Marta J. Glowacka kam zu folgendem Ergebnis:

Der für Dienstreisen des Universitätspersonals einschlägige § 62 Uni-KV ist so auszulegen, dass auch der Besuch von Tagungen, Konferenzen, Fortbildungsveranstaltungen etc, der in den Aufgaben des Arbeitnehmers bzw der Arbeitnehmerin begründet ist, eine Dienstreise darstellen kann. Hierfür bedarf es eines Auftrages der Universität. Dieser kann bereits aus dem Tätigkeitsprofil bzw Aufgabengebiet des wissenschaftlichen Universitätsmitarbeiters abgeleitet werden, solange es sich hierbei um eine facheinschlägige Veranstaltung handelt. Insgesamt überwiegen die Argumente, die gegen eine Qualifizierung von Tagungsbesuchen u.ä. als „Freizeitvergnügen“ sprechen. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf:

• die Anrechnung auf die Arbeitszeit,

• die Arbeitszeitbegrenzung und

• den Unfallversicherungsschutz.

Denn ein Unfall, der sich während einer Dienstreise ereignet, ist i.d.R. nicht als Freizeitunfall, sondern als Arbeitsunfall handzuhaben.

Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Unfallarten erscheinen auf den ersten Blick als weniger wichtig, hat doch die WU als Arbeitgeber für bestimmte Risiken auch eine Gruppenversicherung abgeschlossen. Wesentlich wird dieser Unterschied jedoch dann, wenn es um Leistungen wie z.B. Invaliditätsrenten, Heilbehelfs- oder aber auch Rehabilitationskosten geht. Hier bleibt es trotz der Zusatzversicherung relevant, ob es zu einer Einstufung als Arbeitsunfall kommt. Dies haben zwei tragische Fälle im Sportsektor im letzten Jahr sehr deutlich gezeigt: Die Sportlerinnen Kira Grünberg und Vanessa Sahinovic sind aufgrund von Unfällen im Jahr 2015 querschnittgelähmt. Der Trainingsunfall der Stabhochspringerin Kira Grünberg wurde als Arbeitsunfall eingestuft, da sie als LeistungssportlerIn beim Bundesheer angestellt war. Bei der Synchronschwimmerin Vanessa Sahinovic, die als Mitglied der ÖOC-Delegation bei den Europaspielen in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku teilnahm und dort von einem Shuttlebus der Organisation überfahren wurde, stellt sich die Situation anders dar – in ihrem Fall ist noch nicht geklärt, ob dieser Unfall als Arbeitsunfall anerkannt werde (siehe dazu: derstandard.at/2000027771335/Ein-Unfall-und-viele-offenen-Fragen).

Alle Argumente sowie Rechtsfolgen können demnächst in der publizierten Fassung des Vortrages nachgelesen werden. Diese wird voraussichtlich im 1. und 2. Heft der Zeitschrift für Hochschulrecht (zfhr) erscheinen.

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