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Sonderbetreuungszeiten bis Ende 2022 verlängert

28. September 2022

Einen neuerlichen Rechtsanspruch auf bis zu drei Wochen Sonderbetreuungszeit für Eltern betreuungspflichtiger Kinder wurde gestern im Sozialausschuß beschlossen.

Voraussetzung ist, dass sich die Kinder mit dem Coronavirus infiziert haben und sie die Schule, den Kindergarten oder eine andere Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund geltender Verkehrsbeschränkungen nicht besuchen können. Das betrifft gemäß den Erläuterungen derzeit Kinder in Volksschulen, aber etwa auch Krabbelstuben und die Betreuung durch Tageseltern. Weiters soll der Rechtsanspruch im Fall einer behördlichen Schließung von Klassen oder Kindergruppen - diesfalls auch für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr - zum Tragen kommen. Die Bestimmungen gilt rückwirkend ab 5. September 2022 bis zum Ende des laufenden Jahres. Für die notwendige Betreuung von Menschen mit Behinderungen sind analoge Bestimmungen vorgesehen.

Die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit auf freiwilliger Basis zu vereinbaren, ist nicht mehr vorgesehen. Bereits gewährte Dienst- und Pflegefreistellungen im Geltungszeitraum des Gesetzes können in Sonderbetreuungszeit umgewandelt werden.

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