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GÖD-Information zur Änderung des Mutterschutz-, Väterkarenz und Familienzeitbonusgesetzes

24. Oktober 2023

Ende September wurde eine Änderung des Mutterschutz-, Väterkarenz- und Familienzeitbonusgesetzes beschlossen, deren Ziel es ist, die Väterbeteiligung bei der
Kinderbetreuung zu erhöhen. Folgende Eckpunkte haben sich dabei geändert:

Mutterschutz- und Väterkarenzgesetz

  1. Anspruch auf Karenz:
    Die sogenannte EU Richtline "Work-Life-Balance" möchte eine Steigerung der Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung erreichen, indem zwei Monate Karenz unübertragbar ausschließlich vom zweiten Elternteil beansprucht werden können. Das bedeutet, dass für Geburten ab 01.11.2023 nur mehr dann der Anspruch auf 24 Monate Elternkarenz laut MSchG bzw. VKG besteht, wenn zwei Monate vom zweiten Elternteil tatsächlich in Anspruch genommen werden. Geht nur ein Elternteil in Karenz, verkürzt sich die mögliche Dauer auf 22 Monate. Eine Ausnahme gibt es für Alleinerziehende. Sie können nach wie vor bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres ihres Kindes in Karenz gehen.

  2. Teilzeit nach MSchG und VKG:
    Für Anträge ab dem 01.11.2023 gilt: Die mögliche Gesamtdauer der Elternteilzeit ändert sich nicht, sie kann aber bei einem späteren Antritt bis max. zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

  3. Familienzeitbonusgesetz
    Der Familienzeitbonus, den man unter bestimmten Voraussetzungen während des Frühkarenzurlaubs in Anspruch nehmen kann, wird für Geburten ab 01.08.2023 rückwirkend von 23,91 auf 47,82 Euro pro Tag verdoppelt und soll damit mehr Vätern ermöglichen, einen Babymonat in Anspruch zu nehmen. Die Anspruchsdauer kann binnen 182 Tagen ab der Geburt einmalig geändert werden.

Sämtliche Änderungen können online nachgelesen werden.

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