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GÖD-Fraueninformation zum Thema Anrechnung von Karenzen für Geburten ab 01.08.2019 – im Öffentlichen Dienst

27. August 2019

Im heurigen Sommer wurde im Parlament eine Novelle zum Mutterschutzgesetz beschlossen, was zu Änderungen bei der Anrechnung von Karenzen für Geburten ab 1. August 2019 führt. Damit wird eine langjährige gewerkschafts- und frauenpolitische Forderung erfüllt.

Für Kolleginnen im öffentlichen Dienst ändert sich nichts, weil der öffentliche Dienst bei Anrechnung der Karenzzeiten längst vorbildlich war und eine Berücksichtigung von Zeiten einer Karenz nach Mutterschutz- bzw. Väterkarenzgesetz für alle zeitabhängigen Rechte (= BDG § 75a, VBG § 29c, LDG § 58a, LLDG § 65a) schon lange Realität ist.

Die Gesetzesnovelle (MSchG § 15f) bringt eine Verbesserung für Kolleginnen der ausgegliederten Bereiche, wenn die Karenzzeiten bis dato in ihrem Kollektivvertrag nicht berücksichtigt wurden. Karenzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz (= maximal bis zum 2. Geburtstag des Kindes) werden nun für zeitabhängige Rechte berücksichtigt. Die Gesetzesänderung wirkt sich damit auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und auf das frühere Erreichen der 6. Urlaubswoche aus. Ebenso gibt es während einer Karenz nach MSchG nun keine Benachteiligung mehr bei Umreihungen, Gehaltsvorrückungen etc. – ein wichtiger Meilenstein zum Schließen des Gender Pay Gaps.

Diese wichtige Gesetzesnovelle zum Mutterschutzgesetz kam dank der Ausdauer und Hartnäckigkeit der Gewerkschaften zustande. Ein guter Grund
mehr, Mitglied zu sein.

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