Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Arbeitszeit – Mehrarbeit - Zeitausgleich

Arbeitszeit

Wichtig im Rahmen des derzeitigen Home-Office ist es, seine Arbeitszeit aufzuzeichnen. Dies gilt in dieser Ausnahmesituation nicht nur für das allgemeine Personal, sondern auch für das wissenschaftliche Personal, selbst wenn es dazu grundsätzlich keine Verpflichtung gibt. Vor allem für die Zeit nach der Krise ist es wichtig, einen Überblick zu haben, wie viel mehr an Arbeit erbracht wurde.

Auch wenn das im Rahmen der Umstellung auf die Distanzlehre in vielen Bereichen fast unabwendbar sein wird, sei in diesem Zusammenhang dennoch auf die auch in Zeiten der Krise grundsätzlich geltenden arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen und hier im Besonderen auf die an sich nur begrenzt zulässige Möglichkeit zur Leistung von Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten zu verweisen. Diese in § 35 Abs 1 Uni-KollV enthaltene Regelung, die sowohl für das allgemeine als auch für das wissenschaftliche Personal zur Anwendung kommt, begrenzt die zulässige Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung mit 10 % des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes. Eine darüber hinausgehende Mehrarbeit ist nur in außergewöhnlichen Fällen oder bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zulässig, wobei solche außergewöhnlichen Umstände u.a. dann vorliegen, wenn es wegen unvorhergesehenen und nicht zu verhindernden Gründen zu einer Betriebsstörung kommt und für deren Behebung Mehrarbeit notwendig wird (§ 20 AZG). Ob das behördliche Verbot der Präsenzlehre an den Universitäten darunter zu subsumieren ist, ist allerdings fraglich.

Aber egal ob diese 10 % Grenze greift oder nicht, ein Ausgleich für geleistete Mehrarbeit kann aufgrund der All-In-Gehälter an den Universitäten nur im Wege des Zeitausgleichs erfolgen. Das ist v.a. für jene Beschäftigten wichtig, die aufgrund der zeitintensiven Umstellung auf Distanzlehre, ihre u.U. auch termingebundenen Forschungsarbeiten vorübergehend ruhen lassen müssen und so wertvolle Zeit verlieren.

Der wissBR bemüht sich hier beim Rektorat ein Bewusstsein für diese Form der Betroffenheit zu schaffen, damit nach der Bewältigung dieser momentanen großen Herausforderungen Wege gefunden werden können, die derzeitige Überbelastung auszugleichen. Zu denken wäre dabei an einen unkomplizierten Abbau von nachgewiesenem Zeitguthaben, Verringerung der Lehrbelastung im folgenden Wintersemester oder kulante Freistellungsmöglichkeiten zum Abschluss von Forschungsprojekten.

Nach derzeitigem Informationsstand wird sich der Ausnahmezustand über einen eher längeren Zeitraum erstrecken. Somit stellt sich die Frage, welche Regelungen in dieser länger andauernden Phase im Hinblick auf Regelungen bzgl. Betreuungspflichten einerseits, aber auch Erholungsphasen anderseits zu beachten sind

Zu den Themen Sonderurlaub, Entgeltfortzahlung und Urlaubsverbrauch geht es hier weiter.

27.03.2020

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