Gut zu wissen

A B D F I S

A

Ausgleichstaxe

Nach § 9 des Behinderteneinstellungsgesetztes wird Unternehmen, welche ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen, eine Ausgleichstaxe vom Sozialministeriumservice vorgeschrieben. Diese Ausgleichstaxe berechnet sich einerseits nach Größe des Unternehmens und wird andererseits pro „nicht eingestellter Person“ mit Behinderung berechnet. Der Betrag liegt je nach Unternehmensgröße zwischen 253 und 377 EUR monatlich (Stand: 2017, vgl. Sozialministeriumservice). (siehe auch Feststellungsbescheid)

B

Barrierefreiheit

Barrierefreiheit hat den Abbau bestehender Barrieren zum Ziel. Sie umfasst folgende Dimensionen:

  • Physische Barrierefreiheit, um Mobilität zu ermöglichen.

  • Kommunikative Barrierefreiheit, um Kommunikation für Menschen mit Sehbeeinträchtigung, non-verbale Menschen und Menschen mit Sprach- und/oder Leseschwierigkeiten zu ermöglichen.

  • Intellektuelle Barrierefreiheit, um Informationen für Menschen mit Lernschwierigkeiten zugänglich machen.

  • Soziale Barrierefreiheit, um Vorurteile, Stereotype und anderen Einstellungen abzubauen, die Teilhabe verhindern.

  • Ökonomische Barrierefreiheit, um leistbaren Zugang zu Angeboten zur Verbesserung der Inklusion, unabhängig von eigenen Ressourcen, sicherzustellen (z.B. Assistenz oder Gebärdensprachdolmetsch).

  • Institutionelle Barrierefreiheit, um trennende Strukturen in allen Lebenslagen, wie beispielsweise in Schulen oder am Arbeitsplatz, abzubauen.

Vgl. Austrian Development Agency (2013): Menschen mit Behinderungen. Inklusion als Menschenrecht und Auftrag. S 4-5

Behinderung

Das Verständnis von Behinderungen entwickelt sich ständig weiter. Heute werden Behinderungen immer weniger als medizinisches oder karitatives Problem wahrgenommen, sondern als rechtliche und soziale Ausgrenzung. Das soziale Modell von Behinderung legt den Fokus auf die Wechselwirkung von gesundheitlicher Beeinträchtigung und Barrieren. Es geht davon aus, dass Behinderungen erst durch die Interaktion des beeinträchtigten Individuums mit der Gesellschaft entstehen.

 „Behindert ist, wer behindert wird“.

Darin werden Menschen mit Behinderungen als Personen beschrieben

„die langfristige körperliche, psychische, intellektuelle oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe, gleichberechtigt mit anderen, an der Gesellschaft hindern können.“ (UN-Behindertenrechtskonvention, Präambel (e) und Art. 1)

In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 2008 in Kraft.

Das Behinderteneinstellungsgesetz definiert Behinderung wie folgt:

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten“ (§3 BEinstG)

Behindertenpass (Behindertenausweis des Sozialministeriumservice)

Der Behindertenausweis ist ein Lichtbildausweis, der als offizieller Nachweis einer Behinderung in Österreich gilt. Er ermöglicht die Inanspruchnahme von verschiedenen Vergünstigungen bei Freizeiteinrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln und Versicherungen. Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (vgl. Sozialministeriumservice)

Diversität

Mit Diversität ist die Vielfalt der Menschen gemeint, die Heterogenität in Form von Unterschieden und Gemeinsamkeiten. Diese Vielfalt wird als Potenzial für Innovation und Kreativität wahrgenommen, das es zu fördern und nutzen gilt.

Diskriminierung

Als Diskriminierung wird die nicht gerechtfertigte benachteiligende Unterscheidung zwischen einzelnen Menschen(gruppen) bezeichnet. Dieses Verständnis liegt auch dem rechtlichen Diskriminierungsbegriff zugrunde. Diskriminierung ist – gerade im Europarecht – in vielen Bereichen verboten.

In Österreich gibt es folgende rechtlich geschützte Diskriminierungsgründe, die in Bundes- und Landesgesetzen geregelt werden:

  • Geschlecht

  • ethnische Zugehörigkeit

  • Religion und Weltanschauung

  • Behinderung

  • sexuelle Orientierung

  • Alter

Das Diskriminierungsverbot gilt für die Bereiche Arbeitswelt und Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

(vgl. Klagsverband)

Diversitätsdimensionen

Die Diversitätsdimensionen Alter, Behinderung, Ethnizität, Gender, Religion und sexuelle Orientierung (in alphabetischer Reihenfolge) werden auch als die „Big 6“ bezeichnet und sind rechtlich in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie und deren nationalen Umsetzungen festgelegt. Die einzelnen Kategorien sind nicht in allen Kontexten als (gleich) relevant, gleich bedeutend oder auch gleich in ihrer Wirkungsweise hinsichtlich der Produktion bzw. Reproduktion von Differenzen bis hin zu Ungleichheiten in Organisationen zu sehen. Beispielsweise werden die Kategorien Geschlecht, Ethnizität / Hautfarbe und Sexualität auch Strukturkategorien genannt, da ihnen strukturelle Relevanz für die Entstehung und Aufrechterhaltung sozialer Ungleichheit zugeschrieben wird (vgl. Bendl, R., Eberherr, H. & Mensi-Klarbach, H. (2012): Vertiefende Betrachtungen zu ausgewählten Diversitätsdimensionen. In: Bendl, R., Hanappi-Egger, E. & Hofmann, R. (Hrsg.): Diversität und Diversitätsmanagement, Seite 79f.).

Feststellungsbescheid

Der Feststellungsbescheid bietet Menschen mit einer Behinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50%) einen Kündigungsschutz und ermöglicht die finanzielle Förderung für die Adaptierung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes. (weitere Informationen)

Inklusion

Inklusion im Sinne von sozialer Inklusion bezieht sich auf die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe aller Menschen. „Inklusion ist nicht nur eine gute Idee, sondern ein Menschenrecht. Inklusion bedeutet, dass kein Mensch ausgeschlossen, ausgegrenzt oder an den Rand gedrängt werden darf. Als Menschenrecht ist Inklusion unmittelbar verknüpft mit den Ansprüchen auf Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Damit ist Inklusion sowohl ein eigenständiges Recht, als auch ein wichtiges Prinzip, ohne dessen Anwendung die Durchsetzung der Menschenrechte unvollständig bleibt.“ (Deutsches Institut für Menschenrechte 2017)