Kommissionen in Habilitationsverfahren

Der Senat hat gemäß § 103 Abs. 7 UG 2002 in Angelegenheiten von Habilitationsverfahren entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen. Er hat generelle Richtlinien zum Ablauf der Verfahren zu erlassen. Darin sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:


Wissenschaftliche Anforderungen für die Habilitation unter Bedacht-
     nahme auf fachspezifische Besonderheiten;


Öffentlicher Habilitationsvortrag der Habilitationswerberin oder des
    Habilitationswerbers vor der Habilitationskommission und dem wissen-
    schaftlichen Universitätspersonal des betroffenen Department sowie
    verwandter Departments vor Erteilung der Lehrbefugnis
 

Habilitationskommissionen bestehen aus fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach§ 94 Abs 2 Z 2 UG 2002 und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden.

Laufende Habilitationsverfahren

Weiterführende Informationen zur Einreichung eines Habilitationsantrages finden Sie unter diesem Link.