Kommissionen in Berufungsverfahren

Der Senat hat gemäß § 98 Abs 4 UG 2002 entscheidungsbevollmächtigte Berufungskommissionen einzusetzen.

Berufungskommissionen bestehen aus fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach§ 94 Abs 2 Z 2 UG 2002 und zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der Studierenden.

Laufende Berufungsverfahren