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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

"Rechtsfolgen" der Präsenzlehre in Corona-Zeiten

Präsenzlehre

Eine Rückkehr zur Präsenzlehre ist sowohl von vielen Studierenden aber auch von vielen Lehrenden gewünscht. Leider leben wir aber noch immer nicht in einer Post-Corona-Zeit, sondern müssen weiterhin einen Drahtseilakt vollführen, bei dem der Schutz der Studierenden und Lehrenden gegenüber einer möglichst weitgehenden Rückkehr an den Campus abgewogen werden muss.

Zu den damit verbundenen Widrigkeiten der 2,5G-Kontrolle nehmen wir in einem eigenen Artikel Stellung. An dieser Stelle möchten wir uns vielmehr den praktischen Folgen widmen, mit denen Lehrende bei einer Präsenzlehre in Pandemiezeiten und damit verbundenen Quarantäneregeln zu rechnen haben.

Szenario 1: Man erkrankt

Ereilt einen das Pech und man erkrankt – trotz hoffentlich erfolgter Impfung – an COVID, ergeben sich dieselben Folgen wie bei jeder anderen Erkrankung: Ist man durch die Infektion und ihre Symptome (z.B. Fieber, Kopf- oder Halsschmerzen, Abgeschlagenheit) körperlich nicht in der Lage zu lehren, dann erfolgt eine Krankmeldung und der/die Lehrende muss die Lehre einmal ausfallen lassen. Ob die LV-Einheit ersatzlos ausfallen kann oder nachgeholt werden muss, regelt die WUPOL „Regelung für Lehrende im Krankheitsfall“. Demnach können bei einer wöchentlich stattfindenden LV höchstens 15% der Präsenzzeit (das sind bei einer wöchentlichen LV mit 15 Einheiten maximal 2 Einheit) entfallen. Allein der Lehrstoff muss nachgeholt werden, etwa durch Reading Assignments oder Hausaufgaben. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Blocklehrveranstaltung nicht mehr innerhalb desselben Semesters nachgeholt werden können. Darüber hinaus sind wegen Krankheit entfallene LV-Einheiten aber nachzuholen, entweder durch den/die Lehrenden selbst, oder durch eine Vertretung. Klargestellt ist aber, dass während der Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (das gebieten schon die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen) und zwar inklusive einer u.U. zustehenden Lehrzulage. Wird dann die Lehre nachgeholt, gilt das egal ob durch den/die LV-Leiter*in selbst oder eine Vertretung als zusätzliche Lehre. Führt dies zu einer Überschreitung der jeweiligen All-In-Lehrverpflichtung (eine Aufstellung dazu findet sich hier) dann steht eine Lehrzulage zu. Dafür braucht es einen Antrag an das Akademische Controlling im Vizerektorat für Lehre und Studierende (akadcont@wu.ac.at). Mit der Auszahlung ist allerdings die Verpflichtung verbunden, im Falle einer All-in-Lehre diese im laufenden Studienjahr voll zu erfüllen, denn sonst wird die ausbezahlte Lehrzulage wieder einbehalten. Detaillierter haben wir auch schon einmal hier die Inhalte der WUPOL zusammengefasst.

Wichtig ist, krank in den Hörsaal zu gehen oder krank auf Online-Lehre umzustellen kann nicht im Interesse der Gesundheit der Mitarbeitenden der WU sein!

Szenario 2: Man muss in Quarantäne bzw soll den Campus für eine bestimmte Zeit nicht betreten

Wer im Fall einer COVID-Infektion in einer LV in Quarantäne muss, ist wohl von der Gesundheitsbehörde zu entscheiden. Auf den diversen COVID-Info-Seiten im WU-Intranet gibt es zu den Folgen eines Infektionsfalls in einer LV leicht widersprüchliche Informationen. Einerseits fällt auf, dass bei der WU-internen Abgrenzung zwischen K1 und K2 Kontaktpersonen (siehe dazu die Informationsseiten zu COVID-19 im Sharepoint) nicht nach einer erfolgten COVID-Impfung unterschieden wird, sondern weiterhin v.a. auf die Dauer und die Nähe des Kontakts abgestellt wird. Aus den weiteren an dieser Stelle derzeit verfügbaren Informationen zum Umgang mit einem Infektionsfall in einer LV ergibt sich, dass alle eruierten Kontaktpersonen – und damit wohl auch jene der Kategorie 2 – für 14 Tage nicht an den Campus kommen sollen, wenn man sich länger als 15 Minuten in einem 30-er Hörsaal im TC aufgehalten hat. Auf den Informationsseiten zur Distanzlehre/Contact Tracing in LEARN ist hingegen davon die Rede, dass sich K2-Kontaktpersonen nach Abgabe eines negativen PCR-Tests und unter der Bedingung des Tragens einer FFP2 Maske – auch während der LV (!) – weiterhin am Campus aufhalten können. In diesem Fall kann eine LV aber auch für 14 Tage in den Distanzmodus verlegt werden.

Nach all diesen derzeit verfügbaren Informationen darf angenommen werden, dass bei Kontakt mit einem Infektionsfall seitens der WU Homeoffice erwünscht bzw Distanzlehre zumindest möglich ist. Ob auch eine behördliche Quarantäne verhängt wird, hängt wie gesagt von der Einschätzung der Gesundheitsbehörde ab und da scheint es für die Beurteilung als K1 oder K2 Kontaktperson einen Unterschied zu machen, ob man geimpft ist oder nicht (vgl hier die Informationen des Sozialministeriums). Für die Lehre hat so ein Homeoffice bzw. eine behördlich verhängte Quarantäne – die natürlich auch aufgrund eines privaten oder sonstigen beruflichen Kontakts mit einer COVID-infizierten Person erforderlich werden kann – die Folge, dass die Präsenzeinheiten ausfallen und diese im Bereich des Möglichen im Rahmen von Distanzformaten abgehalten werden. Bei Homeoffice/Quarantäne ist man ja weiterhin arbeitsfähig, weshalb es für Lehrtätigkeiten an der WU zumutbar sein wird, seine Lehre für die Dauer einer dadurch bedingten Abwesenheit auf Distanzlehre umzustellen. Sollte das allerdings im Einzelfall weder möglich noch seitens der Arbeitgeberin gewünscht sein, müsste wohl die schon oben beschriebene WUPOL „Regelung für Lehrende im Krankheitsfall“ analog zur Anwendung kommen. Denn auch im Fall einer durch Quarantäne bzw. Anordnung der Arbeitgeberin, den Campus für eine gewisse Zeit nicht zu betreten unmöglichen Arbeitsleistung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin, der auch etwaige Lehrabgeltungen miteinschließt. Wird während einer Quarantäne berechtigt entfallene Lehre dann in Präsenz (oder auch in Distanz) nachgeholt, stellt dies zusätzliche Lehre dar, die abhängig von der Ausschöpfung der All-In-Lehrverpflichtung im Studienjahr u.U. zusätzlich zu entlohnen ist.

Szenario 3: Man muss Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen

Treffen einen Sorgepflichten und muss z.B. ein Kind in Quarantäne betreut werden, besteht zumindest bis Ende 2021 weiterhin die Möglichkeit Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen (zur rückwirkenden Verlängerung dieser Freistellungsoption siehe auch hier). In einem solchen Fall kann natürlich auch die Fähigkeit zu lehren beeinträchtigt sein. Ist die Abhaltung einer Präsenzlehre aufgrund der Betreuungspflichten nicht möglich, ergeben sich zwei Alternativen. Entweder die Lehreinheit wird – sofern das neben den Betreuungspflichten überhaupt möglich ist – in die Distanz verlegt, oder sie entfällt und es müssten wieder die Regeln der oben erwähnten WUPOL herangezogen werden.

30.09.2021

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