Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Aktuelles rund um das Arbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis

Sonderbetreuungszeit verlängert

In der Parlamentssitzung vom 22.9.2021 wurde beschlossen, die mit Anfang Juli ausgelaufene Sonderbetreuungszeit in leicht abgeänderter Form wieder einzuführen und zwar rückwirkend ab dem 1.9.2021. Auch wenn die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt noch nicht erfolgt ist, dürfte feststehen, dass die neue Sonderbetreuungszeit für den Zeitraum von 1.9. bis (derzeit) 31.12.2021 im Ausmaß von bis zu drei Wochen zusteht. Dies allerdings nur, wenn seitens der ArbeitnehmerInnen alles unternommen wurde, um die Arbeitsleistung zu erfüllen (d.h. wohl v.a. zumutbares Homeoffice vor Sonderbetreuungszeit) sowie beschränkt auf die hier genannten Fälle:

  • Betreuungsbedarf für ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, weil die sonst besuchte Schule oder Betreuungseinrichtung teilweise oder vollständig behördlich geschlossen wurde;

  • Betreuungsbedarf für ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, das behördlich abgesondert wurde (also in Quarantäne muss);

  • Betreuungsbedarf für eine Person mit Behinderung, weil die sonst besuchte Einrichtung teilweise oder vollständig behördlich geschlossen wurde;

  • für Angehörige von pflegebedürftigen Personen oder von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die Pflege und Betreuung bzw die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.

Anpassungen bei den COVID-bedingten Verlängerungen von befristeten Verträgen

Weiters wurde im Rahmen einer erneuten Novelle des COVID-19-Hochschul-gesetzes die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung von befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen bis zum 30.9.2022 ausgedehnt. Damit nimmt die Gesetzgebung wohl zur Kenntnis, dass es noch immer COVID-bedingte Einschränkungen im Forschungsbetrieb zu bewältigen gibt. Details zu dieser aktualisierten Verlängerungsoption gem § 109 Abs 6 UG finden sich hier. In dieser Information wird v.a. die konkrete Vorgehensweise an der WU beschrieben. In diesem Zusammenhang darf aber auch festgehalten werden, dass diese (u.U auch erneuten) Verlängerungen zusätzlich zu den grundsätzlich in § 109 UG vorgesehenen Verlängerungsoptionen von Befristungen bestehen.

Künftige Änderungen bei der Inanspruchnahme der Essensgutscheine

Die Betriebsräte wurden informiert, dass die Firma Digibon voraussichtlich mit Jahresende die Möglichkeit schaffen wird, refundierungsfähige Rechnungen (neben der Smartphone-Lösung) auch über den (eigenen) PC/Laptop hochzuladen. Das Rektorat hat entschieden, diese Alternative zur „Smartphone-Lösung“ zu implementieren. Bis zum Einsatz der skizzierten Lösung können die Rechnungen daher grundsätzlich aufbewahrt und später hochgeladen werden, sofern zu diesem späteren Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Regeln noch eine Einreichung samt Refundierung möglich ist. Nähere Infos dazu finden sich hier.

Reminder zur A1 Bescheinigung

Da schön langsam auch wieder Besuche bei internationalen Tagungen stattfinden, möchten wir an dieser Stelle an die für dienstlich veranlasste Reisen im EU/EWR-Raum sowie der Schweiz erforderliche A1 Bescheinigung erinnern. Arbeitnehmer*innen müssen nämlich gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen können, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Österreichs auf ihre Erwerbstätigkeit anzuwenden sind und somit keine Anmeldung im Ausland erforderlich ist. Deshalb muss die eben genannte A1 Bescheinigung, die vom zuständigen Krankenversicherungsträger (in unserem Fall die BVAEB) auszustellen ist, auch bei Tagungsreisen etc. mitgeführt werden. Eine Beantragung ist via BACH (Abwesenheitsverwaltung) möglich und sollte rechtzeitig (empfohlen wird spätestens 4 Wochen vor Antritt der Reise) erfolgen. Nähere Details dazu finden sich hier.

30.09.2021

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