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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Universitätsbericht: prekäre Beschäftigungsverhältnisse

Universitätsbericht

Kürzlich ist der Universitätsbericht für das Jahr 2020 veröffentlicht worden. Besonders interessant ist die Entwicklung von Strukturdaten bei den Beschäftigten. Zunächst ist festzuhalten, dass in einer langfristigen Perspektive seit 1970, als der Ausbau des Universitätsbereiches forciert wurde, die Zahl der Beschäftigten deutlich gestiegen ist. Gleichzeitig ist vor allem in den letzten 18 Jahren ein Anstieg des Anteils der Planstellen des wissenschaftlichen Personals (ohne Drittmittel) von 56,7% im Jahr 2002 auf 65,8% im Jahr 2020 zu konstatieren.

Auffällig ist, dass der Anteil der ProfessorInnen und DozentInnen am wissenschaftlichen Personal zwischen 2011 und 2020 von 15% auf 10,3% zurückgegangen ist. Damit ist das relative Gewicht der am höchsten qualifizierten Gruppe an wissenschaftlich Beschäftigten, die als einzige wissenschaftliche Beschäftigtengruppen weit überwiegend unbefristet beschäftigt sind, signifikant gesunken. 2020 waren 78,6% des wissenschaftlichen Personals befristet angestellt. Damit weisen die Universitäten einen extrem hohen Anteil an prekär Beschäftigten aus.

Ein derartig hoher Anteil an Befristungen ist für längerfristige Vorhaben und stabile wissenschaftliche Kooperationsbeziehungen ungünstig und mindert auch die Attraktivität der Universitäten als Arbeitgeberinnen. In Deutschland gibt es derzeit eine heftige Kontoverse über die prekären Beschäftigungsverhältnisse an den Universitäten. In Österreich hat der Gesetzgeber mit der Neuformulierung des § 109 UG einen weiteren Versuch unternommen, die Möglichkeiten von zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen zu Universitäten einzugrenzen bzw. klarer zu regeln als bisher. Ob es dadurch wirklich zu einer Änderung der grundlegenden Situation kommt und mehr wissenschaftliche Beschäftigte die Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung an einer österreichischen Universität erlangen werden, bleibt abzuwarten. Zu den Auswirkungen bzw. Übergangsregeln hinsichtlich des neuen § 109 UG siehe hier.

02.07.2021

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