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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

§ 109 UG neu - worauf müssen Beschäftigte ab dem 1. Oktober 2021 aufpassen?

Universitätsgesetz

Mit 1.10.2021 tritt der neue § 109 UG in Kraft. Zu den Inhalten dieser neuen Regelung von zulässigen Kettendienstverträgen im Universitätsbetrieb haben wir ja schon einige Male berichtet (BR-Info 2/2021, BR-Info 7/2020). Wie sieht es jetzt aber mit Verträgen aus, die schon vor dem 1.10.2021 Bestand hatten und nach diesem Datum u.U. ein weiteres Mal verlängert werden sollen?

Auf diese Fragen gibt § 143 UG in seinen Absätzen 83 bis 85 Auskunft. Demnach ist § 109 UG neu grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1.10.2021 neu abgeschlossen werden. Wird ab dem 1.10.2021 allerdings ein bereits zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis verlängert, ohne dass es zu einer Änderung in der Verwendung kommt, dann greift auch bei Verlängerungen ab dem 1.10.2021 nicht der neue § 109 UG, sondern es ist der alte § 109 UG weiter anzuwenden. Das bedeutet vor allem, dass Praedoc-Zeiten voll zu zählen sind, frühere Arbeitsverhältnisse zur Universität, die nicht zur aktuellen Kette zählen, allerdings für die in § 109 UG alt vorgesehene maximale Dauer eines Kettendienstvertrags (bei globalbudgetfinanzierten Stellen grundsätzlich sechs Jahre mit nur einmaliger Verlängerungsmöglichkeit der Befristung; bei Ersatz-, Drittmittel- und Projektstellen sechs bzw. bei Teilzeit u.U. acht Jahre, wobei unter bestimmten Voraussetzungen – v.a. Fertigstellung eines Projekts oder einer Publikation – eine ausnahmsweise Verlängerung auf zehn bzw. zwölf Jahre möglich ist) unberücksichtigt bleiben.

Die Verlängerung eines bestehenden Vertrags, mit dem es zu einer Verwendungsänderung kommt, ist hingegen einem Neuabschluss ab 1.10.2021 gleichgestellt. Deshalb sind für die Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtarbeitszeit grundsätzlich auch Zeiten in Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen, die vor dem 1.10.2021 liegen. Dies übrigens unabhängig vom Ausmaß der darin geleisteten Arbeitszeit, weshalb auch Zeiten einer bloß geringfügigen Beschäftigung voll angerechnet werden. Von dieser Anrechnung ausgenommen sind einerseits Arbeitsverhältnisse, die den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben bzw. einen untrennbaren Zusammenhang mit einem Doktoratsstudium an derselben Universität haben sowie andererseits Arbeitsverhältnisse, die überwiegend zur Durchführung von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten abgeschlossen werden. Bei Letzteren bleiben Zeiten einer Beschäftigung vor dem 1.10.2021 ebenfalls im Ausmaß von vier Jahren unberücksichtigt. Arbeitsverhältnisse von studentischen MitarbeiterInnen im wissenschaftlichen Bereich werden bei der Beurteilung der zulässigen Gesamtarbeitszeit überhaupt nicht berücksichtigt. Allerdings ist hier die Gesamtbeschäftigungsdauer schon durch kollektivvertragliche Regelungen mit vier Jahren begrenzt.

Von dieser grundsätzlichen Zusammenrechnung ebenfalls gänzlich ausgeschlossen bleiben jene MitarbeiterInnen, die ausschließlich in der Lehre eingesetzt werden (womit an der WU nur die externen LektorInnen gemeint sein können, die auf Basis eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind – für freie Dienstverträge kommt § 109 UG nämlich nicht zur Anwendung). Damit bleiben auch bei Arbeitsverhältnissen von externen LektorInnen, die ab dem 1.10.2021 neu begründet werden, frühere Beschäftigungszeiten zur Universität unberücksichtigt.

In Verbindung mit der zuletzt erfolgten Aufnahme der Elternteilzeit in den Katalog jener Zeiten, die laut Universitäten-Kollektivvertrag (Uni-KV) die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses verlängern (Näheres dazu findet sich hier.), ist ab dem 1.10.2021 auch gesetzlich klargestellt, dass alle in § 20 Abs 3 Z 1 Uni-KV genannten Verlängerungstatbestände punkto höchstzulässiger Gesamtdauer der Arbeitsverhältnisse nicht gezählt werden.

Sollten sich in den nächsten Wochen oder Monaten Fragen bei der Verlängerung eines individuellen Beschäftigungsverhältnisses zur WU stellen, versuchen wir gerne zu unterstützen. Wir sind via wiss.betriebsrat@wu.ac.at erreichbar bzw. gibt es die Möglichkeit einer individuellen Beratung via karin.burger-ehrnhofer@wu.ac.at (in den Sommerferien nicht durchgehend erreichbar – Bitte um Verständnis).

02.07.2021

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