Betriebsrat für das Allgemeine Universitätspersonal
Sexuelle Belästigung
Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz?
In engem Zusammenhang mit Mobbing steht sexuelle Belästigung. Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen.
Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) zählt sexuelle Belästigung zu den Diskriminierungstatbeständen „auf Grund des Geschlechtes“. Das B-GlBG verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen männliche oder weibliche Belästiger/innen.
Seit dem Inkrafttreten des novellierten B-GlBG mit 1. Juli 2004 stellt auch die Anweisung zur sexuellen Belästigung einen Diskriminierungstatbestand dar.
Sexuelle Belästigung iSd § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und Mobbing stellen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Die Wirtschaftsuniversität Wien duldet weder sexuelle Belästigung noch sexistisches Verhalten noch Mobbing (§ 44 Abs 1 FFP der WU).
Alle Angehörigen der Wirtschaftsuniversität, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, dass sexuell belästigendes Verhalten und Mobbing unterbleiben (§ 44 Abs 2 FFP der WU).
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:
Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
pornografische Bilder am Arbeitsplatz
Anstarren, taxierende Blicke
anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS bzw. Messenger-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
zufällige/gezielte körperliche Berührungen
Aufforderung zu sexuellen Handlungen
exhibitionistische Handlungen
Rechtliche Rahmenbedingungen
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Österreich seit 1993 ausdrücklich verboten. Sexuelle Belästigung im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist kein Straftatbestand, kann aber bei besonders massiven Übergriffen auch ein strafrechtliches Delikt bilden. Hier tritt das Strafgesetzbuch (StGB, 10. Abschnitt) in Kraft: „Geschlechtliche Nötigung“ (§ 202). Dieser Paragraf des StGB bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 ist geschlechtliche Nötigung (umgangssprachlich und medial als „Grapscherparagraf“ bezeichnet) nun generell strafbar, die Unterscheidung zwischen geschlechtlicher Nötigung in und außerhalb der Ehe oder Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben.
Rechtsfolgen
Die Universität ist im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der:die Mitarbeiter:in keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.
Betroffene Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1000,-- Euro. Bei Vorliegen einer „geschlechtlichen Nötigung“ nach dem StGB wird eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in sehr schweren Fällen (z. B. schwere Körperverletzung, qualvolle Behandlung, Erniedrigung) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren verhängt.
Diese Schadenersatzansprüche bestehen gegenüber:
der Person, die Sie belästigt
dem/der Arbeitgeber/in, wenn er/sie es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn er/sie es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z. B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
dem Bund, wenn der/die Dienstgebervertreter/in es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Ansprüche wegen sexueller Belästigung sind entweder gerichtlich (gilt für Angestellte, zuständig sind die Arbeits- und Sozialgerichte) bzw. mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde (gilt für Beamtinnen und Beamte) geltend zu machen. Wenn Sie belästigt wurden, müssen Sie innerhalb einer bestimmten Frist Ihre Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht oder der Gleichbehandlungskommission geltend machen:
bei Vorfälle sexueller Belästigung: 3 Jahre
bei Vorfälle geschlechtsbezogener Belästigung: 1 Jahr
Wie können Sie sich wehren?
Haben Sie keine Schuldgefühle! Nehmen Sie Ihre eigenen Gefühle und Wahrnehmungen ernst, es kommt auf Ihr subjektives Empfinden an!
Bringen Sie Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck!
Weisen Sie die Belästigung energisch und direkt zurück!
Sichern Sie Beweise! Letztlich ist alles eine Frage der Beweisbarkeit! Fertigen Sie ein Protokoll der Vorfälle an.
Fordern Sie, dass ein derartiges Verhalten Ihnen gegenüber in Hinkunft zu unterlassen ist.
Sprechen Sie mit Personen Ihres Vertrauens, aber achten Sie darauf, dass die Informationen vertraulich behandelt werden.
Wenn der/die Belästiger/in sein/ihr Verhalten nicht ändert, melden Sie die Vorfälle Ihrer/Ihrem Vorgesetzten!
Wenn Sie das Verhalten des Belästigers/der Belästigerin öffentlich machen, ist es wichtig, rechtzeitig eine eigene Strategie zu entwerfen für den Fall, dass diese/r die Vorwürfe von sich weist.
Personen, die mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, neigen dazu, zurückzuschlagen, Klagen wegen übler Nachrede können folgen. Suchen Sie daher Verbündete, kompetente Unterstützer/innen (Betriebsrat!).
Tipp: Telefonberatung Act4Respect bei sexueller Belästigung
Sie haben unangenehme Erfahrungen am Arbeitsplatz gemacht, die Sie nicht richtig einordnen können? Sie sind von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen? Zögern Sie nicht und melden Sie sich! Der Verein sprungbrett bietet in Kooperation mit der AK Wien eine Telefonberatung für Betroffene von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz an - vertraulich, kostenlos (ortsüblicher Telefontarif) und auf Wunsch anonym.
Die Broschüre "Nein zu Belästigung" informiert und hilft Ihnen, aktiv gegen sexuelle Belästigung und unterschiedliche Formen der Diskriminierung einzutreten. In der Broschüre finden Sie neben Beispielen und rechtlichen Bestimmungen auch den wichtigen Abschnitt „Beratung und Hilfe innerhalb der WU“ mit einem Überblick aller Anlaufstellen an der WU.
In der Broschüre "Diskriminierungsfreie WU. Was tun bei Belästigung oder Diskriminierung?" wird aufgezeigt, wie die WU als Institution gemeinsam mit Betroffenen gegen Diskriminierung vorgeht und welche Beratungswege Betroffenen an der WU offenstehen.
Über den Link "Wirtschaftsuniversität Wien: Antidiskriminierung und Netzwerke - Diversität & Inklusion - Über die WU" kommt man zu allgemeinen WU-Infos.
Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten!
Auszug aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)