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Betriebsrat für das Allgemeine Universitätspersonal

Sexuelle Belästigung

Was ist sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz? In engem Zusammenhang mit Mobbing steht sexuelle Belästigung. Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde. Sie ist häufig ein Ausdruck der Machtverhältnisse und betrifft vorwiegend Frauen.

Gemäß Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) zählt sexuelle Belästigung zu den Diskriminierungstatbeständen „auf Grund des Geschlechtes“. Das B-GlBG verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen männliche oder weibliche Belästiger/innen.
Seit dem Inkrafttreten des novellierten B-GlBG mit 1. Juli 2004 stellt auch die Anweisung zur sexuellen Belästigung einen Diskriminierungstatbestand dar.

Sexuelle Belästigung iSd § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und Mobbing stellen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Die Wirtschaftsuniversität Wien duldet weder sexuelle Belästigung noch sexistisches Verhalten noch Mobbing (§ 44 Abs 1 FFP der WU).

Alle Angehörigen der Wirtschaftsuniversität, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, dass sexuell belästigendes Verhalten und Mobbing unterbleiben (§ 44 Abs 2 FFP der WU).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)

  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mouse-Pad)

  • anstarren, taxierende Blicke

  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen

  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben

  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen

  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht

  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS) mit sexuellen Anspielungen

  • versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen

  • androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung

  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen

  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen

  • exhibitionistische Handlungen

Rechtliche Rahmenbedingungen

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist in Österreich seit 1993 ausdrücklich verboten. Sexuelle Belästigung im Sinne des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist kein Straftatbestand, kann aber bei besonders massiven Übergriffen auch ein strafrechtliches Delikt bilden. Hier tritt das Strafgesetzbuch (StGB, 10. Abschnitt) in Kraft: „Geschlechtliche Nötigung“ (§ 202). Dieser Paragraf des StGB bezieht sich auf alle Lebensbereiche. Seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 ist geschlechtliche Nötigung (umgangssprachlich und medial als „Grapscherparagraf“ bezeichnet) nun generell strafbar, die Unterscheidung zwischen geschlechtlicher Nötigung in und außerhalb der Ehe oder Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben.

Rechtsfolgen

Betroffene Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf einen angemessenen finanziellen Schadenersatz in Höhe von mindestens 720,-- Euro. Bei Vorliegen einer „geschlechtlichen Nötigung“ nach dem StGB wird eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, in sehr schweren Fällen (z. B. schwere Körperverletzung, qualvolle Behandlung, Erniedrigung) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren verhängt.

Diese Schadenersatzansprüche bestehen gegenüber:

  • der Person, die Sie belästigt

  • dem/der Arbeitgeber/in, wenn er/sie es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d. h. wenn er/sie es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z. B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden

  • dem Bund, wenn der/die Dienstgebervertreter/in es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen

  • Ansprüche wegen sexueller Belästigung sind binnen eines Jahres entweder gerichtlich (gilt für Angestellte, zuständig sind die Arbeits- und Sozialgerichte) bzw. mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde (gilt für Beamtinnen und Beamte) geltend zu machen

Wie können Sie sich wehren?

  • Haben Sie keine Schuldgefühle! Nehmen Sie Ihre eigenen Gefühle und Wahrnehmungen ernst, es kommt auf Ihr subjektives Empfinden an!

  • Bringen Sie Ihren Unmut über unerwünschte Berührungen oder andere Zudringlichkeiten deutlich zum Ausdruck!

  • Weisen Sie die Belästigung energisch und direkt zurück!

  • Sichern Sie Beweise! Letztlich ist alles eine Frage der Beweisbarkeit! Fertigen Sie ein Protokoll der Vorfälle an.

  • Fordern Sie, dass ein derartiges Verhalten Ihnen gegenüber in Hinkunft zu unterlassen ist.

  • Sprechen Sie mit Personen Ihres Vertrauens, aber achten Sie darauf, dass die Informationen vertraulich behandelt werden.

  • Wenn der/die Belästiger/in sein/ihr Verhalten nicht ändert, melden Sie die Vorfälle Ihrer/Ihrem Vorgesetzten!

  • Wenn Sie das Verhalten des Belästigers/der Belästigerin öffentlich machen, ist es wichtig, rechtzeitig eine eigene Strategie zu entwerfen für den Fall, dass diese/r die Vorwürfe von sich weist.

  • Personen, die mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung konfrontiert werden, neigen dazu, zurückzuschlagen, Klagen wegen übler Nachrede können folgen. Suchen Sie daher Verbündete, kompetente Unterstützer/innen (Betriebsrat!).

Die Broschüre "Nein zu Belästigung" informiert und hilft Ihnen, aktiv gegen sexuelle Belästigung und unterschiedliche Formen der Diskriminierung einzutreten. In der Broschüre finden Sie neben Beispielen und rechtlichen Bestimmungen auch den wichtigen Abschnitt „Beratung und Hilfe innerhalb der WU“ mit einem Überblick aller Anlaufstellen an der WU. 

In der Broschüre "Diskriminierungsfreie WU. Was tun bei Belästigung oder Diskriminierung?" wird aufgezeigt, wie die WU als Institution gemeinsam mit Betroffenen gegen Diskriminierung vorgeht und welche Beratungswege Betroffenen an der WU offenstehen.

Über den Link "Wirtschaftsuniversität Wien: Antidiskriminierung und Netzwerke - Diversität & Inklusion - Über die WU" kommt man zu allgemeinen WU-Infos.

Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten!

Auszug aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis· 1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird, · 2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder · 3. durch Dritte sexuell belästigt wird (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und· 1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder · 2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen  zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
§ 19. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.(2) Im Fall einer Belästigung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro.