Garagenaufgang zwischen dem AD und D4 Gebäude

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Rechte und Möglichkeiten des AKG

Die Aufgaben und Rechte des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ergeben sich aus dem

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

, dem

Universitätsgesetz 2002

, insbesondere aus den §§ 42 ff leg cit und dem

Frauenförderungsplan

der Wirtschaftsuniversität Wien (Satzung, Anhang 4).

Information

Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist vom Rektorat in allen inneruniversitären Angelegenheiten Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Daten über das Personal der Wirtschaftsuniversität zu geben, deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist.

Dem AKG sind in Personalangelegenheiten insbesondere alle Informationen und Entscheidungen, die die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses betreffen, unverzüglich zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind alle im Rektorat eingelangten, für Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsangelegenheiten relevanten und aktuellen Rechtsvorschriften, sowie arbeits- und sozialrechtlich relevante Informationen zur Gleichstellung zu übermitteln.

Sitzungsteilnahme

Wird eine Kommission in Personalangelegenheiten (z. B. Berufungskommission) oder eine Habilitationskommission eingerichtet, ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen mit beratender Stimme zu den Sitzungen zu laden.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist stimmberechtigtes Mitglied der Bewertungskommission zur Bewertung der Stellen des allgemeinen Universitätspersonals der WU.

Die bzw. der Vorsitzende des AKG hat das Recht, an den Sitzungen des Senats und des Universitätsrats in beratender Funktion teilzunehmen, soweit es den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betrifft.

Beschwerde bei der Schiedskommission

Hat der AKG Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen (§ 42 Abs 8 Universitätsgesetz 2002).

Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig (§ 42 Abs 9 Universitätsgesetz 2002).

Die Schiedskommission hat innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Bejaht die Schiedskommission das Vorliegen einer Diskriminierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen.

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und das betroffene Universitätsorgan haben das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu führen (§ 43 Abs 7 Universitätsgesetz 2002).

Arbeitsverträge, die von der Rektorin oder vom Rektor während eines anhängigen Verfahrens vor der Schiedskommission oder trotz eines negativen Bescheids der Schiedskommission abgeschlossen werden, sind unwirksam.