Eine Person liest eine spanische Tageszeitung

Mitteilungsblatt vom 27. September 2021, 59. Stück

327) Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus

Die Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen am WU Campus, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien, 34. Stück, Nr. 192, vom 13.5.2020, zuletzt geändert durch Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien kundgemacht im Mitteilungsblatt der Wirtschaftsuniversität Wien 55. Stück, Nr. 302 vom 01.09.2021 wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung“ durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard“ ersetzt.

  2. § 1 Abs 2 hat zu lauten:
    „(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard gilt nicht:
    (a) Personen, denen dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden kann. In diesem Fall darf auch eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, darf auch eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern den Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gilt die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht;
    (b) für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen;
    (c) bei Besprechungen.“

  3. In § 1 Abs 3 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.“

  4. § 1 Absatz 4 hat zu lauten:
    „(4) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von Abs 3 gelten
    1. ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    a) Zertifikates gemäß § 4c Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (idgF),
    b) Nachweises einer befugten Stelle,
    c) Nachweises gemäß § 3 Z 8 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass),
    2. ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    3. ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
    d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,
    4. ein Internationaler Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 3 genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.“

  5. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
    „(4a) Nachweise gemäß Abs. 4 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (idgF), vorzulegen.“

  6. In § 1 Abs 5 entfällt der Satz „Eine Aufbewahrung dieser personenbezogenen Daten ist unzulässig.“

  7. In § 1 Abs 6 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „Regelungen der RL Richtlinie für Distanzlehre und Online-Prüfungen (Mitteilungsblatt 25. Stück, Nr. 130 vom 25. Februar 2021 in der jeweils geltenden Fassung), sowie die“.

  8. In § 8 wird folgender Absatz 17 angefügt:
    „(17) Die Änderung der Verordnung des Rektorats der Wirtschaftsuniversität Wien über die Benützung von Gebäuden und Flächen der WU oder am WU Campus tritt mit 01. Oktober 2021 in Kraft.“

  9.  

Für das Rektorat:
Univ.-Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger

Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie in Kürze über den hinterlegten Link.

328) Verordnung des Rektorats, mit der die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien geändert wird

Aufgrund des § 22 Abs 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, sowie des § 1 Abs 1 2. Covid-19-Hochschulgesetz, BGBl. I Nr. 177/2021, wird nach Anhörung des Vorsitzenden des Senates, der Vorsitzenden des Universitätsrates sowie des Vorsitzenden der Universitätsvertretung der Studierenden verordnet:

Die Verordnung des Rektorats über die Teilnahme an Präsenz-Lehrveranstaltungen und -Prüfungen an der Wirtschaftsuniversität Wien, Mitteilungsblatt Nr. 29 vom 24. März 2021, zuletzt geändert durch die Verordnung Mitteilungsblatt 55. Stück, Nr. 303 vom 01. September 2021, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs 2 und Abs 3 lauten:
    „(2) Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von Abs 1 gelten:

    1. ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, in Form eines
    a) Zertifikates gemäß § 4c Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (idgF),
    b) Nachweises einer befugten Stelle,
    c) Nachweises gemäß § 3 Z 8 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (Corona-Testpass),

    2. ein Genesungszertifikat gemäß § 4d Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,

    3. ein Impfzertifikat gemäß § 4e Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf,
    d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a, b oder c mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen,

    4. ein Internationaler Impfpass gemäß Art. 36 in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), BGBl. III Nr. 98/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 182/2016, in dem eine der in Z 3 genannten Impfungen eingetragen ist,

    5. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder

    6. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf.

    (3) Nachweise gemäß Abs. 2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß § 4b Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 (idgF), vorzulegen.“

  2. Dem § 5 wird folgender Abs 6 angefügt:
    „(6) Die Änderungen dieser Verordnung in der Fassung des Mitteilungsblattes Nr. 59 vom 27. September 2021 treten am 01. Oktober 2021 in Kraft."

  3.  

Wien, 27. September 2021

Für das Rektorat
Univ.Prof. Dr. Edeltraud Hanappi-Egger
Rektorin