Rechtliche Grundlagen

Die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung sind für Universitäten in Österreich gesetzliche Aufträge. Ebenso ist die Gleichbehandlung im Arbeitsleben aufgrund der „ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung“ gesetzlich festgeschrieben. Rechtliche Grundlagen auf nationaler Ebene bieten u.a.:

Im Universitätsgesetz ist u.a. folgendes festgelegt:         

  • Gleichstellung von Frauen und Männern, soziale Chancengleichheit, besondere Berücksichtigung der Erfordernisse von behinderten Menschen, Vereinbarkeit von Studium oder Beruf mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige zählen zu den leitenden Grundsätzen von Universitäten (§2 Z  9 – 13).

  • Gleichstellung von Frauen und Männern und Frauenförderung sind als Aufgaben der Universitäten definiert (§3).

  • Diese gesellschaftlichen Zielsetzungen sind Bestandteil der jeweils dreijährigen Leistungsvereinbarung zwischen den Universitäten und dem Ministerium (§ 13 Abs. 2g).

  • Die Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Gleichstellung, der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung ist in der Satzung zu regeln (§ 19 Z 7).

  • Jedem Kollegialorgan müssen mindestens 50% Frauen angehören (§20a).    

  • Ein Frauenförderungsplan (FFP) und ein Gleichstellungsplan sind als Teil der Satzung zu erlassen (§20b). Sie dienen der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur tatsächlichen Gleichstellung gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 B-VG und des B-GlBG. Anmerkung: Die Bestimmung zur Erlassung eines Gleichstellungsplans wurde mit der UG-Novelle 2015 in das Universitätsgesetz integriert.

  • In allen Arbeitsbereichen ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern zu erreichen (§41).

  • An jeder Universität ist ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Dessen Aufgabe ist es, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken (§42).

Weitere rechtliche Bestimmungen finden sich in der Satzung der WU.

Auf EU-Ebene hat sich Österreich durch den Vertrag von Amsterdam verpflichtet, Gender Mainstreaming umzusetzen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern.

Weitere Informationen zur Gleichbehanldung im internationalen Recht finden Sie auf der Website der Gleichbehandlungsanwaltschaft.