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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Wichtiges für die Lehrveranstaltungsplanung

LV

Am 2. März 2026 hat die Lehrveranstaltungsankündigung für das WS 26/27 begonnen. Zu diesem Anlass wollen wir auf ein paar wichtige Rahmenbedingungen bei der Betrauung mit Lehrveranstaltungen hinweisen.

LV-Zeiten

Für Beschäftigte, die unter den Universitäten-Kollektivvertrag fallen, darf eine Betrauung mit Lehre nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 bis 21:00 Uhr erfolgen. Dh, dass KV-Mitarbeitende, die im Rahmen von vom Institut bzw Department vorgegebenen Lehrveranstaltungen lehren sollen, dies nur in der Zeit zwischen 8:00 Uhr und 21:00 Uhr tun dürfen. Eine Betrauung mit Lehre außerhalb dieser Zeiten verbietet der Kollektivvertrag (vgl § 31 Abs 5). Da es an der WU derzeit auch keine Betriebsvereinbarung gibt, die eine davon abweichende Regelung vorsieht, können Lehrveranstaltungen, die wochentags bis nach 21:00 andauern oder auf einen Samstag fallen nur auf ausdrücklichen Wunsch des*der Lehrenden abgehalten werden. Eine dienstliche Anordnung, zu diesen außergewöhnlichen Zeiten zu lehren ist unzulässig. Sollten im Rahmen der Lehrveranstaltungsplanung von Seiten der Lehrorganisation Lehrveranstaltungstermine vorgeschlagen werden, die außerhalb der zulässigen Abhaltungszeiten liegen, sollten gleichzeitig mögliche Alternativtermine mitübermittelt werden. Es besteht aber jedenfalls der Anspruch, Lehrveranstaltungszeiten zu verlangen, die in den zulässigen Zeitfenstern liegen.

Zusätzlich zu diesem sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Rahmen für die Betrauung mit Lehre, ist natürlich auch auf die Einhaltung des vereinbarten Arbeitszeitausmaß, etwaig festgelegte Arbeitstage, die verbindlichen Ruhezeiten und auf etwaige Kinderbetreuungspflichten zu achten. Demnach darf die Tagesarbeitszeit 13 Stunden nicht überschreiten. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist grundsätzlich eine elfstündige Ruhezeit einzuhalten. Zusätzlich ist auf eine grundsätzlich 36-stündige Wochenendruhe zu achten.

Abhaltung von Prüfungen vor allem im Rahmen der Großprüfungswoche

Es gilt zu beachten, dass Prüfungen, die von Beschäftigten betreut werden, die unter den Universitäten-Kollektivvertrag fallen, grundsätzlich nur in der Zeit von Montag bis Freitag von 8:00 bis 21:00 Uhr abgehalten werden dürfen. Prüfungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung aller daran Beteiligten (z.B. Assistent*innen, Tutor*innen). Sollte es im Rahmen der Prüfungswoche aufgrund von Feiertagen erforderlich sein, dass auch einmal an einem Samstag Prüfungstermine von Seiten der Großprüfungsorganisation vorgeschlagen werden, ist es Aufgabe des*der Prüfungsverantwortlichen entweder die Zustimmung aller an der Prüfung Beteiligter einzuholen oder einen anderen Prüfungstermin einzufordern. Denn wie bereits betont, eine von der WU erfolgte Betrauung mit Lehre – und dazu zählt auch die Vorgabe der Arbeitgeberin Prüfungstätigkeiten abzuhalten – darf nur in der Zeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 bis 21:00 Uhr erfolgen. Auch bezüglich der Abhaltung von Prüfungen ist auf die Einhaltung des vereinbarten Arbeitszeitausmaß, der verbindlichen Ruhezeiten und auf etwaige Kinderbetreuungszeiten zu achten.

05.03.2026

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