Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Neuerungen des Kostenersatzes im Drittmittelbereich

Für die Inanspruchnahme von Personal und Sachmitteln der Wirtschaftsuniversität Wien muss bei drittfinanzierten Projekten Kostenersatz an die WU geleistet werden, derzeit noch nach der Kostenersatzrichtlinie 2011. Vor einigen Tagen stellte der Vizerektor für Finanzen, Harald Badinger, den Entwurf einer neuen Drittmittelrichtlinie vor, die wesentliche Änderungen der geltenden Rechtslage enthält und bereits für Diskussionen sorgt. Diese Richtlinie soll möglichst unverzüglich in Kraft treten. KollegInnen, die sich derzeit gerade mit der Planung eines Drittmittelprojektes beschäftigt sind, sind gefragt, sich bzgl. der neuen Regelungen gut zu informieren.

Der Entwurf unterscheidet drei Kategorien von drittfinanzierten Projekten: Forschungsförderung, Auftragsforschung und sonstige nichtwirtschaftliche Forschung. Die Zuordnung zu einer der Kategorien sowie die Projektkalkulation werden bei größeren Projekten (ab dem Wert von € 75.000,-) durch das Forschungsservice überprüft. Ein klares Prozedere für diese Zuordnung erscheint uns bedeutsam, da die Kostenersätze dieser drei Kategorien unterschiedlich ausgestaltet sind.

Während in zwei Kategorien die Anforderungen hinsichtlich der Kalkulation und des Kostenersatzes nur unwesentlich geändert wurden, gelten für die Auftragsforschung neue Grundsätze, die für die Forschungseinrichtungen zweifellos eine wesentliche Änderung bedeuten. So müssen neue Projekte zu Vollkosten (direkte und indirekte Kosten, inklusive Kosten des Stammpersonals) und mit einem marktüblichen Gewinnaufschlag kalkuliert werden. Die indirekten Kosten werden mit einem Prozentsatz auf die direkten Kosten des Projekts aufgeschlagen, der in jedem Jahr neu festgesetzt wird und dem Vernehmen nach derzeit 34% beträgt.

In der derzeit vorgelegten Form wird darauf hingewiesen, dass laufende Projekte und kostenneutrale Verlängerungen noch unter den „alten“ Bedingungen abgeschlossen werden. In Bezug auf Formen von Nachträgen oder Fortführungen von Projekten wird in dem Entwurf explizit darauf hingewiesen, dass diese nach der neuen Regelung zu behandeln sind.

Nicht angeführt wird, wie mit Projekten umgegangen wird, die derzeit in der Begutachtungsphase sind und deren Kalkulationen noch unter den bisher geltenden Regelungen erstellt worden sind. Nachträgliche Änderungen an der Kalkulationsgrundlage scheinen nicht realistisch. Hier wäre eine entsprechende Klärung wünschenswert.

Der wichtigste Grund für die Änderungen der Spielregeln beim Kostenersatz für Auftragsforschung soll laut Rektorat im EU-Beihilferecht und dem daraus abgeleiteten Subventionsverbot liegen. Ein Verstoß könne durch die Verrechnung von angemessenen Entgelten in der Auftragsforschung vermieden werden.

Weitere Änderungen der Kostenersatzrichtlinie betreffen z.B. die Leistungsprämien, die verpflichtende Errichtung von einem Innenauftrag für jedes einzelne Projekt sowie die Verrechnung der Stammpersonalkosten.

Die Drittmittelakquise wird an der WU ein immer bedeutsamerer Bereich an der WU und die Befunde steigender Mitteleinwerbungen zeigen auf, dass hier viele ForscherInnen an der WU sehr erfolgreich agieren. Das ist im Prinzip erfreulich. Gleichzeitig erscheint es uns als Interessensvertretung wichtig, dass die entsprechenden Regelungen für in dem Fall den Kostenersatz an die WU fair, transparent und vor allem so gestaltet sind, dass hier auch konkurrenzfähige Kalkulationen erstellt werden können.  

28.11.2019

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