Eine Gruppe von Menschen sitzt im Kreis und redet miteinander

Harald Eberhard

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Recht auf Vergessenwerden – Wen schützt die neue EU-Datenschutzverordnung wirklich?

2016 erließ die Europäische Union eine neue Datenschutz-Grundverordnung, die bis 2018 auch für die nationale Rechtsprechung eine völlig neue Grundlage des Datenschutzrechtes bieten soll. An der WU widmet sich Harald Eberhard, Professor für Öffentliches Recht am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, den unterschiedlichen Fragestellungen des Datenschutzrechts. In seinem wissenschaftlichen Fokus liegen dabei die Auswirkungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung auf das österreichische Datenschutzrecht, um die Entwicklung der notwendigen Gesetze, die in den kommenden Monaten vorzubereiten sind, zu unterstützen und zu begleiten. Das neue ausdrückliche „Recht auf Vergessenwerden“ regelt zukünftig im Besonderen, welche Spuren im Internet sich zukünftig verwischen lassen und welche nicht. Eberhard fordert insgesamt eine klarere Gesetzgebung bei der Interessensabwägung.

Daten gelten heute als wichtiger Wirtschaftsfaktor –dementsprechend sind Konzerne weltweit bemüht, so viele wie möglich davon zu sammeln. Beinahe mit jedem Klick im Internet oder auf dem Mobiltelefon, in digital vernetzten Autos oder auch bei der Nutzung von Kundenkarten im Supermarkt geben Menschen Details über sich Preis. Das „Recht auf Vergessenwerden“ soll nun verdeutlichen, welche Spuren sich – insbesondere im Internet – verwischen lassen. Wie es zukünftig in Österreich anzuwenden ist, erarbeitet WU-Professor Harald Eberhard. „Das „Recht auf Vergessenwerden“, also das Recht auf Löschung unserer Daten im Netz, bildet eine wichtige Säule des zukünftigen österreichischen Datenschutzrechtes. Bisher war die Rechtslage hier sehr schwammig und nicht an den aktuellen Stand der technologischen Möglichkeiten angepasst. Umso wichtiger ist es, klare Regelungen bei der Auslegung der EU-Datenschutzverordnung zu finden – um den Menschen mehr Schutz ihrer Privatsphäre zu ermöglichen“, erklärt Eberhard.  

Wessen Interesse zählt?

Um zukünftig bessere Klarheit zu verschaffen, bei welchen Online-Beiträgen UserInnen ihr Recht einfordern können, dass ihre Daten wie zum Beispiel ein Forenbeitrag, ein privates Foto, Kommentare etc. gelöscht werden, empfiehlt Harald Eberhard eine grundsätzliche Auslegungsdirektive: „Bei der Beurteilung, ob jemand einen Anspruch darauf hat, dass seine oder ihre Internetbeiträge gelöscht werden, sollte richtungsweisend sein, welchem Interesse ein Beitrag dient. Dient er beispielsweise dem öffentlichen Interesse, besteht kein Rechtsanspruch auf Löschung, weil der Kommentar Anstoß einer gesellschaftsrelevanten Diskussion sein und wesentlich zum öffentlichen Diskurs beitragen kann.“ Beispielhaft dafür wäre ein Userkommentar zur Bewertung einer Ärztin bzw. eines Arztes. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) dieser Sichtweise folgend vor kurzem schon zur bestehenden Rechtslage im Datenschutz für Einträge auf einer Ärzteplattform ausgesprochen.  

Der entscheidende Unterschied  

Bestehen hingegen nur private Interessen an bestimmten Inhalten im Internet, die der bloßen Selbstdarstellung dienen, wird ein derartiger Löschungsanspruch jedenfalls zu bejahen sein. Dies deshalb, weil andere Rechtspositionen, etwa Ansprüche auf Meinungsäußerung oder auf Bereitstellung von Informationen, die Datenschutzinteressen nicht überwiegen. Geht es etwa um strafrechtlich relevante Einträge oder solche, die beleidigend oder für den guten Ruf einer Person schädlich sind, schlägt dies wiederum auf die Interessenabwägung durch. Anhand des erwähnten Beispiels eines Userkommentars zur Beurteilung einer Ärztin bzw. eines Arztes könnte das Urteil des OGH anders aussehen, wäre der Kommentar persönlich beleidigend. Wie immer beim Gegenüberstehen grundrechtlicher Positionen geht es daher um eine Interessenabwägung, die letztlich von den zuständigen Gerichten vorzunehmen sein wird. Entscheidend ist aber, dass die Neuregelung der Datenschutz-Grundverordnung der EU die entsprechenden Kriterien dieser Interessenabwägung nunmehr explizit vorgibt. Sie macht daher sichtbar, was in der gegenwärtigen Rechtslage nur unzulänglich zum Ausdruck kommt. Richtungsweisend wird nun der Umgang mit dieser Regelung im nationalen Recht, aber auch die Klarheit der entsprechenden Regelung im österreichischen Datenschutzrecht sein. „Es ist nun umso wichtiger, eine Abwägung dahingehend vorzunehmen, ob das Recht auf Privatsphäre, Datenschutz oder Geheimhaltung einerseits oder das öffentliche Interesse, die Meinungsfreiheit oder das Interessensbedürfnis der Öffentlichkeit andererseits überwiegen“, so Eberhard.  

Weitere Neuerungen  

Auch sonst bringt die EU-Datenschutzverordnung noch viele weitere Neuerungen mit sich, mit denen sich WU-Professor Harald Eberhard und seine Kolleginnen und Kollegen am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht derzeit wissenschaftlich auseinandersetzen: Neben dem „Recht auf Vergessenwerden“ ist auch die Technologieneutralität ein wichtiger Aspekt. Demnach gelten die Regelungen des Datenschutzrechts zukünftig unabhängig davon, ob Daten manuell oder digital verarbeitet werden. Auch das Koppelungsverbot stellt einen wichtigen Grundpfeiler der Verordnung dar. „Zukünftig müssen persönliche Daten nur dann angegeben werden, wenn sie tatsächlich zur Auftragserfüllung eines Dienstleisters bzw. einer Dienstleisterin notwendig sind“, erklärt Eberhard. Neu ist auch, dass Verstöße gegen die Datenschutzverordnung massive Strafsanktionen zur Folge haben können, die bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können.  

Bewussterer Umgang mit Daten und Datenschutz

Laut Harald Eberhard dürfe aber vor allem eines nicht aus den Augen verloren werden: „Löschungsansprüche sind nur die ‚ultima ratio‘. Es geht darum, schon im Vorfeld deutlicher darauf zu achten, wie sehr wir unser Privatleben in die virtuelle Welt tragen und in welcher Intensität wir Einwilligungen in die Verarbeitung unserer Daten geben. Es soll uns daher allen bewusster werden, dass wir Einwilligungen in die Verarbeitung unserer Daten nicht leichtfertig geben sollten und, dass wir insgesamt sorgsam mit unserer Privatsphäre umgehen“, so Harald Eberhard.