Philipp Homar
ChatGPT & Co: Verletzen…
Dürfen urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, um Anwendungen der generativen künstlichen Intelligenz wie ChatGPT oder Midjourney zu entwickeln und zu betreiben? Mit dieser Frage beschäftigt sich die aktuelle Forschung von Philipp Homar, Professor für Immaterialgüterrecht undLeiter der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht an der WU Wirtschaftsuniversität Wien.
Im Zentrum seiner rechtswissenschaftlichen Forschung, in welcher er bestehende urheberrechtliche Vorschriften interpretiert und systematisiert, befindet sich ein Spannungsfeld:
Einerseits soll Innovation im Bereich der Künstlichen Intelligenz gefördert werden,
andererseits müssen die Rechte menschlicher Urheber*innen gewahrt bleiben.
„KI-Systeme werden mit enormen Mengen an urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert. Die zentrale Frage ist daher, ob und unter welchen Bedingungen dies ohne Zustimmung der Rechteinhaber*innen zulässig ist“, so Homar.
Dürfen urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, um Anwendungen der generativen künstlichen Intelligenz wie ChatGPT oder Midjourney zu entwickeln und zu betreiben?
Mit dieser Frage beschäftigt sich die aktuelle Forschung von
Philipp Homar, Professor für
Immaterialgüterrecht und
Leiter der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht
an der WU Wirtschaftsuniversität Wien.
Nutzen Sie selbst ChatGPT, Google Gemini, Midjourney, DALL-E oder andere KI-Angebote?
Natürlich. Man kann sich schließlich nur schwer mit den rechtlichen Herausforderungen technischer Innovationen auseinandersetzen, wenn man diese nicht auch selbst benutzt.
Zudem muss man klar sagen: Ungeachtet der Unzulänglichkeiten, die KI-Anwendungen haben, ist es erstaunlich, welches Potenzial sie für die Vereinfachung diverser Arbeitsprozesse und Aufgaben haben.
Denken Sie, dass Menschen mit KI-Programmen eher kreativer werden oder aufgrund von KI fauler und weniger kreativ?
Meiner Meinung nach ist beides der Fall:
Wir werden sicher kreativer, weil wir durch den Einsatz neue Kompetenzen, z. B. Prompten, erwerben und damit Ergebnisse hervorbringen, die sonst nicht entstanden wären oder zumindest erheblich länger gedauert hätten.
Andererseits verlieren wir sicher auch bestehende Kompetenzen, wenn wir Arbeitsschritte an die KI auslagern. Man denke nur an den Einsatz einer Übersetzungssoftware. Muss man sich die passenden Vokabeln nicht selbst überlegen und die Regeln der Grammatik nicht selbst anwenden, trägt dies wohl nicht zur Stärkung der Fähigkeiten in diesem Bereich bei. Dasselbe gilt, wenn man im wissenschaftlichen Bereich Quellen nicht mehr selbst sichtet, sondern durch KI-Anwendungen erschließen lässt.
Sind Sie beim Thema KI eher optimistisch oder skeptisch?
Als Wissenschaftler weder noch, sondern eher aufgeschlossen und gleichzeitig kritisch.
Skepsis ist insofern fehl am Platz, weil sich die Entwicklung nicht aufhalten lässt.
Optimismus ist schwierig, weil sich nicht vorhersehen lässt, wie die Auswirkungen und Herausforderungen, die wir bereits jetzt sehen, in fünf oder zehn Jahren sein werden.
Gibt es ein Beispiel aus Ihrem Alltag, bei dem Ihnen bewusst wurde, wie stark KI bereits unser Leben beeinflusst?
In meiner Lehrveranstaltung „Standard rechtswissenschaftlichen Arbeitens und Zitierens“ haben wir letztens die Vorgaben für den Einsatz von KI beim Verfassen von Bachelorarbeiten besprochen.
Die Studierenden sollten ein Hilfsmittelverzeichnis anlegen, das unter anderem eingesetzte KI-basierte Tools offenlegt. Für mich stellt sich die Frage, welche digitalen Dienste und Tools noch nicht KI-basiert sind. Suchanfragen in Suchmaschinen, Recherchen in juristischen Datenbanken, Übersetzungs- und Textverarbeitungsprogramme involvieren in der einen oder anderen Form KI, auch wenn man die speziellen KI-Features nicht nutzt.
Brauchen Jurist*innen Ihrer Meinung nach auch ein technisches Verständnis, um mit KI-Themen umgehen zu können?
Ganz klar ja: In der Forschung kann man sich Fragen der Regulierung sowie Fragen der Haftung nur stellen, wenn man, zumindest in Grundzügen, versteht, wie KI-Anwendungen funktionieren. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einsatzes von KI-Anwendungen, da sich nur so ein konstruktiv-kritischer Einsatz gewährleisten lässt. Genauso brauchen auch Techniker*innen ein zumindest grundlegendes Wissen über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wie schwierig ist es eigentlich, mit der rasanten technologischen Entwicklung rechtlich Schritt zu halten?
Sehr schwer…reagiert der Gesetzgeber zu langsam, schafft die technologische Entwicklung Fakten, die sich nur mehr schwer durch rechtliche Regeln einfangen lassen.
Reagiert der Gesetzgeber dagegen zu schnell, besteht die Gefahr, dass es an dem nötigen technischen Verständnis fehlt und die rechtlichen Vorgaben den tatsächlichen Herausforderungen nicht Rechnung tragen, in der Praxis nicht handhabbar sind oder ungewünschte Folgen zeigen. In den letzten Jahren hat man insbesondere durch die umfassenden Digitalrechtsakte der EU leider den Eindruck gewonnen, dass das Recht und die Technik zwei Sphären sind, welche sich nicht wirklich durchdringen; Hier müssen Jurist*innen und Techniker*innen gemeinsam versuchen, ein techniksensibles Recht zu schaffen, welches seine Akzeptanz und Steuerungswirkung bewahrt und den Ausgleich der verschiedenen Interessen bestmöglich schafft.
Publikationen zum Video
Homar, P. 2026 (forthcoming). Text and Data Mining, Lawful Access and the Role of Contracts. In: Bonadio/Mezei/Alonso (eds.), The Cambridge Handbook of Generative AI and IP in Europe, Cambridge University Press.
Homar, P. 2022. § 42h UrhG. In: Thiele/Burgstaller (eds.), UrhG4.