Recht

Arbeiten bei Hitze: Rechte, Pflichten und Grenzen

30. Juni 2026

Kein Anspruch auf „hitzefrei“ aber klare Pflichten: Was das österreichische Arbeitsrecht bei hohen Temperaturen vorsieht.

Steigende Temperaturen und häufigere Hitzewellen verändern zunehmend auch den Arbeitsalltag. Besonders in den Sommermonaten stellt sich für viele Arbeitnehmerinnen die Frage, welche Rechte sie bei großer Hitze haben – und welche Pflichten Arbeitgeberinnen treffen.

Portraitfoto Susanne Auer-Mayer

WU-Professorin Susanne Auer-Mayer beschäftigt sich mit den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen bei Hitze in Österreich. Im Gespräch erläutert sie, welche Regeln gelten, wo es branchenspezifische Besonderheiten gibt und wie Betriebe auf extreme Temperaturen reagieren sollten.

Welche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen treffen Arbeitgeberinnen bei großer Hitze – und gibt es in Österreich so etwas wie „hitzefrei“ für Arbeitnehmer*innen?
Es gibt in Österreich auch bei sehr hohen Temperaturen keinen allgemeinen Anspruch auf „hitzefrei“. Arbeitnehmerinnen dürfen also auch bei Hitze nicht einfach nach Hause gehen oder ihre Arbeitszeiten einseitig zum Beispiel in die Früh oder auf den späteren Abend verlegen.
Arbeitgeberinnen sind jedoch aufgrund ihrer Fürsorgepflicht und spezifischer Regelungen in Gesetzen und Verordnungen verpflichtet, Hitzeschutzmaßnahmen zu ergreifen. Zudem darf der Arbeitsplatz verlassen werden, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung besteht.

Gelten für bestimmte Berufsgruppen, etwa im Baugewerbe, besondere Regelungen bei Hitze?
Für Bauarbeiterinnen und zum Beispiel auch Zimmerer, Dachdecker und Gerüster gibt es tatsächlich Sonderregelungen: Für diese gilt Hitze als „Schlechtwetter“ im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG). Das heißt, bei Temperaturen über 32,5 Grad kann die Arbeit im Freien eingestellt werden, wenn kein kühlerer Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Arbeitnehmerinnen erhalten dann eine „Schlechtwetterentschädigung“ in Höhe von 60 % des Stundenlohns aus der BUAK. Die Entscheidung muss allerdings derdie Arbeitgeberin treffen, die Arbeitnehmer*innen können also auch hier nicht einfach nach Hause gehen.

Relativ neu ist überdies die Hitzeschutzverordnung, die erst 2026 in Kraft getreten ist und für alle Arbeitnehmerinnen gilt, die nicht nur punktuell im Freien arbeiten (also zum Beispiel auf Baustellen, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallentsorgung). Sie konkretisiert bestehende gesetzliche Regelungen und verpflichtet Arbeitgeberinnen, Gefahren zu evaluieren, die Arbeitnehmer*innen zu informieren und zu unterweisen sowie vor allem auch Schutzmaßnahmen vor Hitze und UV-Strahlung zu treffen. Abgestellt wird hierbei auf eine „gefühlte Temperatur“ von 30 °C (unter Berücksichtigung von Lufttemperatur, Sonne, Wind und Luftfeuchtigkeit), das entspricht der Hitzewarnstufe 2 (gelb) des nationalen Hitzeschutzplans. Zuletzt hatten wir hier sogar Hitzewarnstufe 4 (rot), also die Mindestgrenze für das Setzen von Maßnahmen noch deutlich überschritten. Die konkreten Maßnahmen hängen auch von der Art der Arbeiten ab.

Als Maßnahmen kommen etwa eine Vorverlegung des Arbeitsbeginns, eine Verlängerung der Pausen oder zusätzliche Pausen oder eine Reduktion der Arbeitsintensität beziehungsweise die Verlagerung schwerer Arbeiten auf kühlere Tageszeiten in Betracht. Ebenso zum Beispiel Beschattungsmaßnahmen, Duschgelegenheiten, Ventilatoren oder sonstige Kühlgeräte, Schutzbekleidung, Kopfbedeckungen oder auch Kühlwesten und sonstiger Sonnenschutz. Zudem insbesondere die Bereitstellung von Wasser oder sonstigen alkoholfreien Getränken. Krankabinen und ähnliche Maschinen müssen spätestens ab Juni 2027 grundsätzlich klimatisiert sein.

Welche Regelungen gelten für Arbeitnehmer*innen in Innenräumen, etwa in Büros ohne Klimaanlage?
Für Arbeitnehmer*innen, die drinnen arbeiten, gibt es grundsätzlich allgemeine Vorgaben, welche Temperaturen in Arbeitsräumen möglichst erreicht werden sollen: 19–25 °C bei geringer körperlicher Belastung (insbesondere im Büro), 18–24 °C bei normaler Belastung (zum Beispiel Handel, Handwerk).

Allerdings sind das gerade bei Hitze keine „harten Grenzwerte“, sondern es muss nur in der warmen Jahreszeit bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage dafür gesorgt werden, dass die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet. Wenn es keine Klimaanlage gibt, müssen sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen. Eine Pflicht zur Installation von Klimaanlagen besteht also nicht.

Es müssen dann jene alternativen Maßnahmen ergriffen werden, die möglich sind, also zum Beispiel zusätzliche Beschattung, Ventilatoren, Lüften in der Nacht, Trinkwasser und sonstige alkoholfreie Getränke sowie Duschmöglichkeiten. Zudem kann auch hier etwa einvernehmlich der Arbeitsbeginn vorverlegt oder können längere Mittagspausen beziehungsweise zusätzliche Pausen vorgesehen werden. Auch an eine Lockerung allfälliger Bekleidungsvorschriften ist zu denken.

Weitere Informationen

RIS - Hitzeschutzverordnung - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.06.2026

RIS - Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 30.06.2026

RIS - Arbeitsstättenverordnung § 28 - Bundesrecht konsolidiert

Kommentierte Hitzeschutzverordnung Hitze-V

Kommentierte Arbeitsstättenverordnung.

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