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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Rechtliches zum Arbeitskampf

Arbeitskampf

Da im Zuge der österreichweiten Betriebsversammlungen am 23.11.2022 auch Eventualbeschlüsse für die Teilnahme an Kampfmaßnahmen u.a. im Zusammenhang mit der Lehre gefasst wurden, findet sich hier ein kurzer Überblick über die arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen bei Streik.

Der Arbeitskampf ist in Österreich nicht besonders geregelt. In Verbindung mit der Tatsache, dass es in Österreich nur sehr vereinzelt zu Arbeitskämpfen kommt, fehlt es auch an einschlägiger nationaler Rechtsprechung zu den individuellen Folgen der Teilnahme an Arbeitskämpfen. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann allerdings ein subjektives Recht des Einzelnen auf Arbeitskampf abgeleitet werden. Dieses Streikrecht kommt sowohl privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmer*innen als auch öffentlich Bediensteten zu.

Auch der Arbeitskampf als Gesamtaktion wird nach österreichischem Recht grundsätzlich für zulässig erachtet. In Bezug auf wilde Streiks (davon spricht man, wenn ein Streik ohne Unterstützung der Gewerkschaft durchgeführt wird) bzw politische Streiks (davon spricht man, wenn sich der Streik zwar formal gegen den/die Arbeitgeber*in richtet, der eigentliche Adressat der Forderung allerdings der Staat bzw die Regierung ist) gibt es allerdings Meinungen, die die Zulässigkeit solcher Streikformen bezweifeln. Ein Streik, dessen Ziel ein entsprechender Gehaltsabschluss zwischen den zuständigen Kollektivvertragsparteien ist, wird aber wohl als arbeitsrechtlicher und damit zulässiger Streik zu beurteilen sein.

Aufgrund der Rechtsprechung des EGMR kann in der bloßen Teilnahme an einem Streik keine arbeitsvertragliche Arbeitspflichtverletzung gesehen werden, die zur Entlassung berechtigt. Treten zur bloßen Streikteilnahme andere Verfehlungen (z.B. Sachbeschädigungen, Ehrverletzungen gegenüber dem/der Arbeitgeber*in) kann sich aus diesem Fehlverhalten u.U. eine berechtigte Entlassung ergeben. Auch eine Kündigung, deren einziges Motiv in der Pönalisierung einer Streikteilnahme liegt, wird unrechtmäßig sein. Für Arbeitnehmer*innen mit einem besonderen oder z.B. durch Kollektivvertrag erweiterten Kündigungsschutz sind natürlich diese noch strengeren Regelungen zu beachten.

Trotz des subjektiven Rechts auf Streik haben aktiv streikende Arbeitnehmer*innen keinen Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts während des Streiks. Handelt es sich um einen gewerkschaftlichen Streik, bei dem die Gewerkschaft eine Streikfreigabe erteilt hat, haben Gewerkschaftsmitglieder im Fall der Fälle Anspruch auf eine Streikunterstützung. Diese beträgt pro Woche das 12-fache des durchschnittlichen Mitgliedsbeitrages der letzten drei Monate. Ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft kann ein allfällig vorhandener Betriebsratsfonds eine Unterstützung gewähren.

25.11.2022

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