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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Homeoffice - nun auch gesetzlich geregelt

Homeoffice

Ab 1. April 2021 gibt es gesetzliche Regelungen zum Homeoffice. Diese sind in der gegenwärtigen Situation auch für Beschäftigte des wissenschaftlichen Personals relevant, selbst wenn es für diese Personengruppe an der WU (noch) keine Policy zum mobilen Arbeiten o.ä. gibt. Vor allem für jene Angehörigen des wissenschaftlichen Personals, die nicht schon aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung das Recht haben, ihren Arbeitsort frei zu wählen, haben die Erfahrungen des letzten Jahres u.U. den Wunsch bzw. die Bereitschaft bestärkt, auch nach Ende des pandemiebedingten Arbeitens von zu Hause zumindest tageweise Homeoffice zu leisten bzw. zu ermöglichen.

Sowohl für die gegenwärtige als auch für die künftige Erfüllung der Arbeitspflichten im Homeoffice gelten seit 1. April jedenfalls folgende gesetzliche Vorgaben:

Regelmäßiges Homeoffice braucht Vereinbarung

Es besteht auch weiterhin weder eine Pflicht noch ein Recht auf Homeoffice, wobei sich beim Recht auf Homeoffice aus § 31 Abs 9 Uni-KV für die dort genannten Beschäftigungsgruppen (Univ.-Prof., Assistenzprof., assoz. Prof.) natürlich weiterhin die Möglichkeit ergibt, ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der Universität zu erfüllen. Bei diesen Beschäftigten kann daher, sofern es nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Pflichten kommt, sehr wohl von einer Art Recht auf Homeoffice gesprochen werden. Streng genommen liegt dann allerdings kein vereinbartes Homeoffice im Sinne des neuen § 2h AVRAG vor, weshalb für diese Art des Homeoffice dann auch die dort genannten Regelungen nicht zur Anwendung kommen müssen.

Bei nach § 2h AVRAG vereinbartem regelmäßigem Homeoffice – d.h. Homeoffice bloß im Anlassfall ohne Absicht der weiteren Fortsetzung ist von den neuen gesetzlichen Regelungen im AVRAG gar nicht erfasst – braucht es grundsätzlich eine schriftliche Vereinbarung, wobei klargestellt wurde, dass diese Schriftlichkeit keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Vereinbarung ist, sondern v.a. Beweiszwecken dient. Allerdings verlangt der Uni-KV in § 8 Abs. 5 eine schriftliche Vereinbarung, sollte der/die ArbeitnehmerIn Teile der Arbeit außerhalb der Universität verrichten. Dazu wird vertreten, dass das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung Voraussetzung für eine gültig zustande gekommene Vereinbarung ist.

In der universitären Praxis nicht ganz geklärt scheint die Frage, mit wem der/die ArbeitnehmerIn die Vereinbarung zum Homeoffice treffen kann. Sind vor allem die unmittelbaren Führungskräfte dazu befugt, die Universitätsleitung auch bei der Vereinbarung von Homeoffice zu vertreten? Für das derzeitige Corona-Homeoffice während der diversen Lockdowns scheint das durch die Kommunikation des Rektorats gegeben. Die WUPOL Mobiles Arbeiten sieht einen schriftlichen Vereinbarungsprozess unter Einbindung der Führungskraft, der Personalabteilung und des Rektorats vor. Für Homeoffice, das u.U. künftig im wissenschaftlichen Bereich auf Basis von § 8 Abs. 5 Uni-KV oder auf Basis von § 2h AVRAG vereinbart wird, braucht es u.U. noch eine klare und transparente hausinterne Regelung.

Die Arbeitgeberin muss die erforderlichen digitalen Betriebsmittel auch im Homeoffice zur Verfügung stellen

§ 2h Abs. 3 AVRAG verpflichtet die ArbeitgeberInnen, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel (also insb. Hard- und Software bzw. Internetzugang, Telefon) bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung nur dann abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Diese Kosten können auch pauschaliert abgegoltenwerden. Gemäß § 26 Z 9 lit a EStG sind hier für jede/n ArbeitnehmerIn bis zu € 3 pro Tag (maximal € 300 pro Jahr) steuerfrei auszahlbar. Die WU hat sich für die Monate April und Mai 2021, in denen es pandemiebedingt abzusehen ist, dass weiterhin verbreitet Homeoffice erforderlich sein wird, sehr rasch für eine Auszahlung an alle ArbeitnehmerInnen entschieden, unabhängig davon, ob in dieser Zeit Homeoffice geleistet wird, oder nicht. Da es an der WU bisher zumeist keine genauen Aufzeichnungen gibt, wer wann im Homeoffice war/ist, ist diese Vorgehensweise verständlich und erfreulich unkompliziert. Demnach gebühren ArbeitnehmerInnen, die mindestens 20 Stunden pro Woche arbeiten, € 8 pro Monat, womit v.a. die Kosten für Internet und sonstige Kommunikation im Homeoffice pauschal abgegolten werden. Steht kein WU-Laptop zur Verfügung, werden weitere € 15 pro Monat ausbezahlt. Bei KollegInnen, die weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten, gebühren € 4 bzw zusätzlich € 7,5 pro Monat wenn kein WU-Laptop zur Verfügung gestellt wird. Eine Beantragung dieser Pauschale ist ab Mai 2021 unter folgendem Link möglich: https://www.wu.ac.at/home-office-pauschale. Da entsprechende Pauschalen - je nach Pandemielage – u.U. auch noch für weitere Monate vorgesehen werden, die Beantragung bis spätestens Ende 2021 erfolgen kann und trotz dieser späteren Antragsstellung keine Ansprüche für das Jahr 2021 verloren gehen, besteht nicht für alle MitarbeiterInnen bereits im Mai unmittelbarer Handlungsbedarf. Werden nicht alle Anträge gleich im Mai gestellt, wäre wohl auch der Personalverrechnung gedient.

Betriebsvereinbarung zum Homeoffice

Als gesetzliche Klarstellung (denn eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde bisher auch schon in bestehenden Ermächtigungstatbeständen des Arbeitsverfassungsgesetzes gesehen) wurde in § 97 Abs. 1 Z 27 ArbVG ein Betriebsvereinbarungstatbestand ergänzt. Demnach können durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung die Rahmenbedingungen für eine Arbeit im Homeoffice zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat festgelegt werden. Da der Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung nicht erzwungen werden kann, besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass die Rahmenbedingungen für Homeoffice durch einseitige Anordnung der Arbeitgeberin (vgl. WUPOL zum Mobilen Arbeiten) – allerdings unter Beachtung der neuen gesetzlichen Regeln – festgelegt werden. Erfreulicherweise sucht das Rektorat aber auch vor der Erlassung von Policies bzw. Leitlinien, zu deren Inhalten auch die Möglichkeit zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung besteht, zumeist das Gespräch mit den Betriebsräten, weshalb die Betriebsräte auch weiterhin in der Lage sein werden auf ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis hinzuwirken.

Sonstige gesetzliche Klarstellungen rund um das Homeoffice

Auch während der Arbeit im Homeoffice besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (§ 175 Abs. 1a ASVG) bzw. sind bestimmte Wege vom/zum Homeoffice (z.B. Wege in der Mittagspause zur Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse, Kinder zur Schule/zum Kindergarten bringen und abholen) geschützt (§ 175 Abs. 2 ASVG). Dieser gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist übrigens nicht auf regelmäßiges Homeoffice im Sinne des § 2h AVRAG begrenzt, sondern wird auch bei Homeoffice im Anlassfall zum Tragen kommen.

Dies gilt auch für die Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG). Wird nämlich ein von der Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung im Homeoffice zur Verfügung gestelltes Betriebsmittel durch den/die ArbeitnehmerIn selbst oder auch durch MitbewohnerInnen (inklusive Haustiere) beschädigt, kann es bei bloß fahrlässigem Verhalten zu einer Mäßigung bzw. auch zu einem gänzlichen Entfall der Haftung auf Seiten der ArbeitnehmerInnen kommen.

Sollten jetzt noch Fragen zum Arbeiten im Homeoffice bestehen, stehen wir gerne unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at zur Verfügung.

30.04.2021

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