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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Endlich Möglichkeit der Vertragsverlängerung bei Elternteilzeit

Familie

Mit der seit 12.4.2021 geltenden neuen Fassung des Universitäten-Kollektivvertrags wird eine lange Forderung auch des wissBR an der WU erfreulicherweise endlich umgesetzt. Anders als Elternkarenzen führten Elternteilzeiten nämlich bisher nicht zu einer entsprechenden Verlängerung von befristeten Verträgen.

Das hatte v.a. für jene WissenschaftlerInnen, die trotz Familiengründung ihre wissenschaftliche Karriere vorantreiben wollten, die Folge, dass sie eigentlich keine wirkliche Wahl zwischen Elternkarenz und Elternteilzeit hatten, wenn sie sich in einem befristeten Vertragsverhältnis befanden, im Rahmen dessen sie einen bestimmten Qualifizierungsschritt erreichen mussten und bei fehlender Erreichung dieses Ziels ihr Beschäftigungsverhältnis zur Universität enden würde. Resultat war zumeist, dass in der unbezahlten Karenz dennoch weiter geforscht wurde. Eine Abgeltung im Rahmen einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung war mangels Vertragsverlängerung zumeist keine Option. Auch dieser Umstand ist vermutlich einer von mehreren Gründen, weshalb laut der zuletzt durchgeführten ABI-Plus-Befragung die Gesundheits- und Zufriedenheitswerte gerade bei der Gruppe der Univ.-Ass. Postdoc von allen Personalgruppen des wissenschaftlichen Personals am schlechtesten sind.

Dieses Dilemma ist für bestimmte befristete Vertragsverhältnisse zur Universität aber mit 12.4.2021 (Datum des Inkrafttretens des neuformulierten § 20 Abs 3 Uni-KV) gelöst. Neben Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 5 MSchG und Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder VKG kommt es nunmehr auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15h MSchG oder § 8 VKG zu einer aliquoten Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses, sofern dieses entweder zu Ausbildungszwecken, zur Erfüllung einer Qualifizierungsvereinbarung (gemeint ist damit wohl eine Qualifizierungsvereinbarung nach § 27 Uni-KV) oder zur Erfüllung anderer Leistungen, die für ArbeitnehmerInnen zur Erreichung einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind, eingegangen wurde.

Konkret bedeutet das, dass neben Univ.-Ass. Postdoc, die eine Qualifizierungsvereinbarung i.S.d. § 27 Uni-KV abgeschlossen haben, auch Univ.-Ass Postdoc, die eine Entwicklungsvereinbarung abgeschlossen haben oder außerhalb solcher Qualifizierungsschritte eine Habilitation verfassen, genauso in den Genuss dieser Vertragsverlängerung kommen können wie Univ.-Ass. Praedoc, da sowohl die Habilitation als auch die Dissertation wohl Leistungen darstellen, die für die Erreichung einer weiteren Karrierestufe erforderlich sind. Sieht man in einer bereits bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bei Erfüllung bestimmter Qualifizierungskriterien in Aussicht gestellten Entfristung von Senior Lecturer ebenfalls einen Qualifizierungsschritt i.S.d. neuen Kollektivvertragsbestimmung, dann müsste auch im Rahmen derartiger Befristungen die Verlängerungsoption greifen.

Von der neuen Kollektivvertragsbestimmung nicht erfasst sind aber höchstwahrscheinlich befristete Senior Lecturer oder Senior Scientist-Verträge, die keine Leistungen zum Inhalt haben, die für das Erreichen einer Qualifikation oder Karrierestufe erforderlich sind. Ebenso scheinen Angehörige des allgemeinen Universitätspersonals von der neuen Verlängerungsoption grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu beachten ist allerdings auch, dass selbst bei den von § 20 Abs 3 Z 1 lit d Uni-KV erfassten Verträgen, kein Verlängerungsautomatismus normiert wurde (anders als bei Zeiten der Beschäftigungsverbote und der Karenz), sondern die aliquote – also entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit – Verlängerung der Vertragslaufzeit nur vorgenommen wird, wenn der/die ArbeitnehmerIn dem auch zustimmt.

Da diese Kollektivvertragsregelung noch sehr neu ist und es daher u.U. Zweifelsfälle geben kann, ist es bei konkreten Fragen von Betroffenen sicherlich am zielführendsten, vornehmlich mit der Personalabteilung Kontakt aufzunehmen. Gerne stehen aber auch wir unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at für Rückfragen zur Verfügung.

30.04.2021

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