Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Präsenzlehre in Zeiten der Hochinzidenz

Präsenzlehre

Leider hat das Sommersemester 2022 mit hohen Covid-Infektionszahlen begonnen. Trotz erfreulich hoher Impfquote unter den Lehrenden sind auch Dreifachgeimpfte nicht vor eine Ansteckung gefeit. Für einige bedeutet ein positiver Covid-Test bloß eine vorübergehende Verkehrsbeschränkung, gesundheitlich sind sie kaum beeinträchtigt. Andere Infizierte erkranken aber – trotz Dreifachimpfung – an Covid und kämpfen mit Symptomen wie Fieber, Hals-, Kopf- und Gliederschmerzen. Sie sind wirklich krank.

Die bisherigen Informationen des VRLS geben im Fall einer Covid-Infektion die „Erlaubnis“ vorübergehend auf Online-Lehre umzustellen, wenn es den/die LV-Leiter*in selbst erwischt hat oder ein großer Anteil der Studierenden aufgrund einer Infektion in Quarantäne ist.

Wir erlauben uns an dieser Stelle aber darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Covid-Erkrankung der Umstieg auf Onlinelehre nicht die einzige Reaktion sein kann. Vielmehr erinnern wir an frühere Informationen zu diesem Thema, die wir gerne auch noch einmal zusammenfassen:

Ereilt einen das Pech und man erkrankt – trotz hoffentlich erfolgter Impfung – an Covid, ergeben sich dieselben Folgen wie bei jeder anderen Erkrankung: Ist man durch die Infektion und ihre Symptome körperlich nicht in der Lage zu lehren, dann erfolgt eine Krankmeldung und der/die Lehrende muss die Lehre einmal ausfallen lassen. Ob eine LV-Einheit ersatzlos ausfallen kann oder nachgeholt werden muss, regelt die WUPOL „Regelung für Lehrende im Krankheitsfall“. Demnach können bei einer wöchentlich stattfindenden LV höchstens 15% der Präsenzzeit (das sind bei einer wöchentlichen LV mit 15 Einheiten maximal 2 Einheit) entfallen. Allein der Lehrstoff muss nachgeholt werden, etwa durch Reading Assignments oder Hausaufgaben. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Blocklehrveranstaltung nicht mehr innerhalb desselben Semesters nachgeholt werden können. Darüber hinaus sind wegen Krankheit entfallene LV-Einheiten aber nachzuholen, entweder durch den/die Lehrende*n selbst, oder durch eine Vertretung. Klargestellt ist aber, dass während der Erkrankung Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (das gebieten schon die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen) und zwar inklusive einer u.U. zustehenden Lehrzulage. Wird dann die Lehre nachgeholt, gilt das egal ob durch den/die LV-Leiter*in selbst oder eine Vertretung als zusätzliche Lehre. Führt dies zu einer Überschreitung der jeweiligen All-In-Lehrverpflichtung (eine Aufstellung dazu findet sich hier) dann steht eine Lehrzulage zu. Dafür braucht es einen Antrag an das Akademische Controlling im Vizerektorat für Lehre und Studierende (akadcont@wu.ac.at). Mit der Auszahlung ist allerdings die Verpflichtung verbunden, im Falle einer All-in-Lehre diese im laufenden Studienjahr voll zu erfüllen, denn sonst wird die ausbezahlte Lehrzulage wieder einbehalten. Detaillierter haben wir auch schon einmal hier die Inhalte der WUPOL zusammengefasst.

Wichtig ist, krank in den Hörsaal zu gehen oder krank auf Online-Lehre umzustellen kann nicht im Interesse der Gesundheit der Mitarbeitenden der WU sein!

Hat man Glück und ein positiver Test ist das einzige Zeichen einer akuten Covid-Infektion dann zwingen einen u.U. die Quarantäneregel trotz grundsätzlich bestehender Arbeitsfähigkeit dazu für einige Zeit die Präsenzlehre ruhen zu lassen. Besteht die entsprechende technische Ausstattung, dann kann natürlich auf Distanzlehre umgestellt werden, man lehrt und arbeitet für die Dauer der behördlichen Absonderung aus dem Homeoffice. Sollte das aber nicht möglich sein, müsste wohl die schon oben beschriebene WUPOL „Regelung für Lehrende im Krankheitsfall“ analog zur Anwendung kommen. Denn auch im Fall einer durch Quarantäne unmöglichen Arbeitsleistung besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin, der auch etwaige Lehrabgeltungen miteinschließt. Wird während einer Quarantäne berechtigt entfallene Lehre dann in Präsenz (oder auch in Distanz) nachgeholt, stellt dies zusätzliche Lehre da, die je nach Ausschöpfung der All-In-Lehrverpflichtung im Studienjahr zusätzlich zu entlohnen sein wird.

05.04.2022

zurück zur Übersicht