Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Alles ums Arbeitsverhältnis Teil 1
Echte/Freie DienstnehmerInnen
(aktualisierte Version 10/2024)
Mit dieser neuen Reihe „Alles rund ums Arbeitsverhältnis“ kommen wir den verstärkten Nachfragen von Kollegen und Kolleginnen nach, Überblicke zu zentralen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis zu geben.
Eine Frage, die in den letzten Wochen mehrfach an uns herangetragen wurde, war die Abklärung, wovon es abhängt, welche Art von Vertrag im Lehrbereich abgeschlossen wird.
Ob ein Beschäftigungsverhältnis als Lektor/in an der WU im Rahmen eines „echten“ Arbeitsvertrags oder im Rahmen eines freien Dienstvertrags erfolgt, ist va davon abhängig, wie hoch das neben der LektorInnentätigkeit erzielte Einkommen ist:
Wird neben der Tätigkeit als LektorIn ein monatliches Einkommen erzielt, das mindestens 60% der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG ausmacht (dh für 2024: 60% von € 6.060 = € 3.636 brutto), erfolgt die Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags. In diesem Fall dürfen gem § 100 Abs 4 UG maximal 4 Semesterwochenstunden gelehrt werden.
Wird neben der Tätigkeit als LektorIn ein monatliches Einkommen in Höhe von weniger als 60% der Höchstbeitragsgrundlage des ASVG (2024: € 3.636 brutto) erzielt, dann erfolgt eine Beschäftigung im Rahmen eines „echten“ Arbeitsvertrags. In diesem Fall könnten auch mehr als 4 Semesterwochenstunden gelehrt werden; in der Praxis steht dem allerdings ein Rektoratsbeschluss entgegen.
Die WU erhebt das neben der Tätigkeit als LektorIn erzielte Einkommen mittels einem von dem/der LektorIn auszufüllendem Formblatt, dem auch ein entsprechender Nachweis über die Einkommenshöhe beizulegen ist. Dieser muss fristgerecht erbracht werden: für das Wintersemester bis zum 1. September; für das Sommersemester bis zum 1. Februar.
ACHTUNG:
Wird dieses Formular inkl. Einkommensnachweis nicht innerhalb dieser Fristen an die WU retourniert, stellt die WU automatisch einen freien Dienstvertrag aus und meldet den/die LektorIn auch als freie/n DienstnehmerIn bei der Sozialversicherung an. Auf die zuständige Krankenkasse hat dies allerdings keinen Einfluss (mehr), da aufgrund der aktuellen Regelungen im B-KUVG nicht nur ArbeitnehmerInnen nach dem UG bei der BVAEB pflichtversichert sind, sondern auch solche UniversitätsmitarbeiterInnen, die auf Basis eines freien Dienstvertrags in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Universität tätig sind. Darunter fallen auch externe LektorInnen an der WU, sofern sie als freie DienstnehmerInnen beschäftigt sind und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze beziehen (2024: € 518,44).
Aus der Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags ergeben sich für die betroffenen LektorInnen allerdings zahlreiche Nachteile.
Nachteile eines freien Dienstvertrags:
Keine Pflicht der WU zur Entgeltfortzahlung etwa im Krankheitsfall.
Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub.
Kein Anspruch auf die von der WU an ihre ArbeitnehmerInnen gewährten Sozialleistungen (zB Essensgutscheine im Wege der Digibon-App)
Der Universitäts-Kollektivvertrag gilt nicht, weshalb es zB bei längerdauernden Beschäftigungen zu keiner Gehaltserhöhung laut KV-Höherstufung kommt; es werden auch keine Vordienstzeiten angerechnet. Damit sind freie DienstnehmerInnen bei längerer Beschäftigung „billiger“ als ArbeitnehmerInnen, da bei letzteren je nach tätigkeitsbezogener Vorerfahrung bzw. Beschäftigungsdauer ein höherer Betrag pro Semesterwochenstunde zu zahlen ist (vgl § 49 Abs 4 Uni-KV).
Keine Valorisierung der Lehrabgeltung entsprechend der jährlich ausverhandelten Erhöhung der Kollektivvertragslöhne.
Der Betriebsrat ist für freie DienstnehmerInnen nicht zuständig.
Die Beschäftigung im Rahmen eines freien Dienstvertrags kann aber auch Vorteile haben.
Vorteile eines freien Dienstvertrags:
Die Kettenvertragsregelung des § 109 UG kommt nicht zur Anwendung. Dh es kann auch für mehr als 8 Jahre zur Aneinanderreihung von befristeten freien Dienstverträgen kommen. Im Fall der Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags sind für Beschäftigungszeiten als LektorIn ab dem 1.10.2021 alle derartigen Beschäftigungszeiten zusammenzuzählen. Nach insgesamt 8 Jahren besteht keine Möglichkeit mehr, an der WU im Rahmen eines befristeten LektorInnen-Vertrags tätig zu sein, da sonst ein unbefristetes Vertragsverhältnis vorliegen würde. Da unbefristete Verträge als externe LektorInnen – zumindest derzeit – an der WU nicht gelebt werden, bedeutet das ein faktisches Beschäftigungsverbot für Betroffene, es sei denn es besteht die Möglichkeit einer unbefristeten Beschäftigung als Senior Lecturer.
Es besteht die Möglichkeit, sich ohne vorherige Bekanntgabe an bzw. ohne Genehmigung durch die WU von geeigneten Personen vertreten zu lassen.
Es besteht kein bzw. nur ein sehr eingeschränktes Weisungsrecht der WU.
Tabellarischer Überblick:
Freie Dienstnehmer/innen | Arbeitnehmer/innen | |
---|---|---|
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall | NEIN | JA |
bezahlter Urlaub | NEIN | JA |
Essensgutscheine | NEIN | JA |
Geltung Uni KV | NEIN | JA |
jährliche Gehaltsanpassung | NEIN | JA |
Kettenvertragsregelung | NEIN | JA |
generelle Vertretungsmöglichkeit | JA | NEIN |
Weisungsgebundenheit | NEIN | JA |
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