Fachprüfung (FP)
Anmeldungen zur schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen (kommissionell) erfolgen elektronisch über LPIS.
Fachprüfungskalender
Der Prüfungskalender enthält eine detaillierte Übersicht über alle Prüfungstermine des aktuellen Semesters.
Fachprüfung |
Anmeldeschluss ist jeweils 1 Woche (um 23.59 Uhr) vor dem Prüfungstermin. Nachmeldungen können nicht berücksichtigt werden! Die NO-SHOW Regelung gilt nicht bei Fachprüfungen!
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie bei den mündlichen Fachprüfungen die gesonderten An- und Abmeldezeiten.
Weitere Informationen können Sie auf den jeweiligen Insitutsseiten nachlesen: Institut Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren und Institut Öffentliches Recht.
In jeder mündlichen Prüfungswoche findet auch ein kommissioneller Prüfungstermin statt.
Prüfungsinformationen
Hier finden Sie weitere Informationen zu Wiederholungen von Fachprüfungen, Einsicht von Prüfungsunterlagen usw.Fachprüfung schriftliche und mündliche Prüfung
Fachprüfungen können schriftlich (Fachprüfung schriftlich, FPS) oder mündlich (Fachprüfung mündlich, FPM) erfolgen. Ist in einem Fach sowohl eine Fachprüfung schriftlich als auch eine Fachprüfung mündlich vorgesehen, setzt die Zulassung zur Fachprüfung mündlich die positive Absolvierung der Fachprüfung schriftlich voraus.
Prüfungswiederholung von Fachprüfungen
Eine positiv absolvierte Prüfung darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.
Der Antrag zur Prüfungswiederholung ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.
Kommissionelle Prüfungen
In der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgt die dritte Prüfungswiederholung (4.Antritt) in From einer kommissionellen Prüfung.
Im Hauptstudium erfolgt die dritte und vierte Prüfungswiederholung (also der 4. und 5. Antritt) jedenfalls in Form einer kommissionellen Prüfung. Auf Wunsch wird auch der dritte Prüfungsantritt kommissionell abgehalten. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Universitätslehrer/inne/n. Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung im Studium setzt sich die Prüfungskommission aus drei Personen zusammen. Der Antrag auf eine kommissionelle Prüfung (betrifft nur den 3. Antritt) ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation möglich. Kommissionelle Prüfungen unterscheiden sich weder in der Anmeldung, noch in der Abhaltung von nicht-kommissionellen Prüfungen. Die Beurteilung erfolgt jedoch durch eine Prüfungskommission.
Beurteilungsfrist
Prüfungen und Lehrveranstaltungen sind innerhalb von 4 Wochen nach erbrachter Leistung bzw. Abschluss der Lehrveranstaltung zu beurteilen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unterlagen anfertigen, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.
Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG, Schalter 3), der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen
Erschleichung von Prüfungsleistungen
Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt.Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann. Hier finden Sie weitere Informationen zur Abhaltung von Prüfungen und zum Umgang mit Erschleichungsfällen
Prüfungen mit schriftlichem und mündlichem Prüfungsteit
Bei Prüfungen, die sich aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil zusammensetzen, darf der Zeitraum zwischen diesen beiden Teilen nicht mehr als vier Wochen betragen, d.h. der/die Prüfer/in ist verpflichtet, innerhalb dieses Zeitraums einen Termin für eine mündliche Prüfung anzubieten. Treten Sie nicht zum erstmöglichen mündlichen Prüfungstermin an, bleibt die Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteils erhalten.
Prüfungswiederholung von Fachprüfungen
Grundsätzlich gilt: Bei Fachprüfungen, die aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung bestehen, setzt die positive Absolvierung der schriftlichen Fachprüfung die Antrittsmöglichkeit zur mündlichen Fachprüfung voraus.
Sobald der erste Antritt zur mündlichen Fachprüfung erfolgt ist (auch wenn dieser Antritt negativ Ausfällt), ist die einmalige Wiederholung der postiven schriftlichen Fachprüfung ausgeschlossen.
Eine positiv absolvierte Prüfung darf einmalig innerhalb von 6 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Die letzte Prüfung vor Abschluss eines Studienabschnittes bzw. Studiums darf nicht wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich.
Kommissionelle Prüfungen
In der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgt die dritte Prüfungswiederholung (4.Antritt) in From einer kommissionellen Prüfung.
Im Hauptstudium erfolgt die dritte und vierte Prüfungswiederholung (also der 4. und 5. Antritt) jedenfalls in Form einer kommissionellen Prüfung. Auf Wunsch wird auch der dritte Prüfungsantritt kommissionell abgehalten. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Universitätslehrer/inne/n. Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung im Studium setzt sich die Prüfungskommission aus drei Personen zusammen. Der Antrag auf eine kommissionelle Prüfung (betrifft nur den 3. Antritt) ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation möglich. Kommissionelle Prüfungen unterscheiden sich weder in der Anmeldung, noch in der Abhaltung von nicht-kommissionellen Prüfungen. Die Beurteilung erfolgt jedoch durch eine Prüfungskommission.
Beurteilungsfrist
Prüfungen und Lehrveranstaltungen sind innerhalb von 4 Wochen nach erbrachter Leistung bzw. Abschluss der Lehrveranstaltung zu beurteilen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Sie Kopien der Unterlagen anfertigen, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.
Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung (Study Service Center LC, 2. OG). Wird Ihrem Antrag entsprochen und damit die Prüfung aufgehoben, geht Ihnen kein Prüfungsantritt verloren.
Erschleichung von Prüfungsleistungen
Wird einem/einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt.Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann.
Bitte informieren Sie sich umfassend über die aktuellen Regelungen zur Abhaltung von Prüfungen! Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der Richtlinie VRL und der Prüfungsordnung.
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