Prüfungsinformationen & Lehrveranstaltungs- und Prüfungstypen
Hier finden Lehrende Informationen zu den verschiedenen Lehrveranstaltungs- und Prüfungstypen, die im Rahmen des Studiums angeboten werden. Sie erhalten Details zu den spezifischen Anforderungen, Beurteilungskriterien und Rahmenbedingungen für unterschiedliche Formate wie Vorlesungen, Seminare, Arbeitsgemeinschaften usw...
- Lehrveranstaltungs- und Prüfungstypen
- Prüfungswoche
- Prüfungswiederholung
- Kommissionelle Prüfungen
- Beurteilungsfrist
- Einsicht in Prüfungsunterlagen
- Rechtsschutz bei Prüfungen
- Erschleichung von Prüfungsleistungen
- Abgeltung
- Detaillierte Infos - Rechtliche Grundlagen & WU-internen Richtlinien
Lehrveranstaltungs- und Prüfungstypen
Lehrveranstaltungsprüfungen & Prüfungswoche (LVP)
Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI)
Vorlesungsübung (VUE)
Arbeitsgemeinschaft (AG)
Forschungsseminar (FS)
Repetitorium (RE)
Fachprüfung (FP)
Modulprüfung (MP)
Prüfungswiederholung
Eine positiv absolvierte Prüfung darf einmalig innerhalb von 12 Monaten nach Ablegung wiederholt werden. Durch den nochmaligen Prüfungsantritt wird die erste positive Beurteilung nichtig, d.h. es ist auch eine Verschlechterung des Ergebnisses möglich. Der Antrag zur Prüfungswiederholung ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation zu stellen.
Kommissionelle Prüfungen
Kommissionelle Prüfungen werden nur bei LVP-Prüfungen, Fachprüfungen und Modulprüfungen abgehalten.
In der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) ist die dritte Prüfungswiederholung (also der 4. Antritt) kommissionell abzuhalten.
Im Hauptstudium erfolgt die dritte und vierte Prüfungswiederholung (also der 4. und 5. Antritt) jedenfalls in Form einer kommissionellen Prüfung. Auf Wunsch wird auch der dritte Prüfungsantritt kommissionell abgehalten. Der Antrag auf eine kommissionelle Prüfung (betrifft nur den 3. Antritt) ist ausschließlich per Mail an die Prüfungsorganisation möglich.
Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Universitätslehrer*innen. Bei der letzten zulässigen Wiederholung der letzten Prüfung im Studium setzt sich die Prüfungskommission aus zwei Universitätslehrer*innen und dem*der Vizerektor*in für Lehre und Studierende zusammen.
Kommissionelle Prüfungen unterscheiden sich weder in der Anmeldung noch in der Abhaltung von nicht-kommissionellen Prüfungen. Die Beurteilung erfolgt jedoch durch eine Prüfungskommission.
Beurteilungsfrist
Prüfungen und Lehrveranstaltungen sind innerhalb von 4 Wochen nach erbrachter Leistung bzw. Abschluss der Lehrveranstaltung zu beurteilen.
Einsicht in Prüfungsunterlagen
Die Studierenden dürfen innerhalb von 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung Einsicht in die Beurteilungsunterlagen nehmen. Dabei dürfen Kopien der Unterlagen anfertigt werden, das Mitnehmen der Prüfungsarbeit ist jedoch nicht erlaubt.
Vom Recht auf Vervielfältigung ausgenommen sind Multiple-Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwortmöglichkeiten. Insbesondere besteht auch kein Recht auf Vervielfältigung von Musterlösungen.
Rechtsschutz bei Prüfungen
Grundsätzlich sind Beschwerden gegen Beurteilungen von Prüfungen unzulässig. Weist die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung jedoch einen groben Mangel auf (Feueralarm o.ä.), so können die Studierenden innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung stellen. Die Antragsstellung erfolgt im Bereich Studienrecht & Anerkennung, der schwere Mangel ist schriftlich glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Rechtsschutz bei Prüfungen
Erschleichung von Prüfungsleistungen
Wird einem*einer Studierenden die Erschleichung einer Prüfungsleistung (z.B. Schummeln während einer Prüfung, Einsatz unerlaubter Hilfsmittel) nachgewiesen, wird ein Verfahren zur Nichtigerklärung der entsprechenden Leistung eingeleitet. Die für nichtig erklärte Prüfung wird auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte angerechnet. Das Verfahren wird vom Bereich Studienrecht & Anerkennung eingeleitet und gemeinsam mit dem Bereich Studiensupport abgewickelt. Die Abfassung einer Prüfung für eine andere Person entspricht dem strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenfälschung und führt ausnahmslos zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die wiederum eine Vorstrafe zur Folge haben kann.
Abgeltung
Die Höhe der Prüfungstaxen für die Beurteilung ist in einer Betriebsvereinbarung zwischen der WU als Arbeitgeberin und dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal verhandelt und festgesetzt worden.