Arbeitskollegen machen entspannt Pause

Informationen für Prüfungsaufsichten – Umgang mit besonderen Prüfungssituationen

1. Studierende mit langen Haaren

Studierende mit langen Haaren müssen diese so tragen, dass die Ohren sichtbar sind. Die Regel gilt für alle, unabhängig von Geschlecht, kulturellem Hintergrund oder persönlichem Stil.


Beispielfall: 
Lange Haare bedecken die Ohren. Trotz Vorabkommunikation weigert sich ein*e Studierende*r, die Haare zurückzubinden


Empfohlenes Vorgehen:

  • Höfliche Erinnerung an Regel.

  • Lösungen anbieten, beispielsweise durch das Zurückschieben der Haare hinter das Ohr oder Zusammenbinden der Haare, etwa mit einem Stift.

  • Bei Weigerung: Weigern sich Studierende beharrlich, der Aufforderung nachzukommen und wollen nicht kooperieren, müssen sie von der Prüfung ausgeschlossen werden. Wenn sie sich weigern, den Prüfungsraum zu verlassen, kann die SIWACHT hinzugeholt werden.

2. Studierende mit medizinischen Geräten

Medizinische Hilfsmittel wie Hörgeräte dürfen jedenfalls bei Prüfungen verwendet werden. Studierende, die medizinischen Hilfsmittel (zB Hörgeräte, Smartphones zum Tracken von Diabetes, etc.) benötigen, setzen sich vorab mit den Lehrenden/Prüfungsverantwortlichen in Verbindung.

3. Studierende mit Kopftuch

Studierende, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen, sollen besonders respektvoll behandelt werden. Sichtkontrollen der Ohren erfolgen in erster Linie durch ein Zurückschieben der Kopfbedeckung. Sollte dies nicht möglich sein, erfolgt die Sichtkontrolle diskret, in einem geschützten Bereich und vorzugsweise durch weibliches Aufsichtspersonal.


Empfohlenes Vorgehen:

  • Diskrete Kontrolle: Sichtbarmachen der Ohren durch Zurückschieben des Stoffes.

  • Minimalinvasiv: kein vollständiges Abnehmen des Kopftuchs.

  • Alternativlösung: Sichtkontrolle erfolgt in einem geschützten, nicht‑öffentlichen Bereich.

  • Vorab‑Kommunikation: Studierende sollen über Vorgehensweise informiert werden.

Was tun, wenn sich die Studierenden weigern?
Die Richtlinie zur Abhaltung von Präsenzprüfungen und zum Umgang mit Erschleichungsfällen verlangt, dass Ohren sichtbar sein müssen, um verdeckte Kopfhörer auszuschließen. Die Richtlinie gilt für alle Studierende ungeachtet des Geschlechts, der Herkunft oder des religiösen Glaubens. Weigern sich Studierende beharrlich, der Aufforderung nachzukommen und wollen nicht kooperieren, können Sie des Saales verweisen werden. Jedenfalls sollte der Vorfall dokumentiert werden (Notiz mit Uhrzeit, Name/Platznummer und Beschreibung). Studienrechtliche Konsequenzen können auch im Nachhinein gezogen werden.

4. Verdacht auf unerlaubte Hilfsmittel

Beispielfall: 
Die Prüfungsaufsicht hat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine studierende Person unerlaubte Hilfsmittel verwendet – etwa, indem sie sich auf einen Schummelzettel setzt, um ihn zu verbergen. Die Aufsicht fordert die Person auf, aufzustehen, um zu prüfen, ob sich etwas unter der Sitzfläche befindet. Die studierende Person verweigert dies.


Was die Richtlinie vorsieht:

  • Aufsichtspflicht und Prüfungsintegrität

    • Die Prüfungsaufsicht hat die Pflicht, bei begründetem Verdacht zu prüfen, ob unerlaubte Hilfsmittel verwendet werden.

  • Kooperationspflicht der Studierenden

    • Studierende müssen den Anweisungen der Prüfungsaufsicht folgen.

    • Verweigerung gilt als störendes und ungebührliches Verhalten, weshalb Studierende des Saales verwiesen werden können (siehe Punkt 3.5 der Richtlinie).

  • Keine Durchsuchung

    • Die Aufsicht darf Studierende weder berühren noch körperlich durchsuchen.

    • Auch Taschen dürfen nicht durchsucht werden.

    • Es geht ausschließlich um das Kontrollieren der Umgebung und des öffentlichen Bereichs (Stuhl, Tisch, Boden).

Empfohlenes Vorgehen:

  • Verdacht sachlich erklären.

  • Bei Verweigerung auf Konsequenzen hinweisen.

  • Bei fortgesetzter Verweigerung:

    • Des Prüfungsraumes verweisen,

    • gegebenenfalls SIWACHT hinzurufen,

    • Dokumentation des Falles