Rechtliche Grundlagen und WU-interne Richtlinien
Das Team Studienrecht unterstützt Sie gern! Bei Fragen können Sie sich jederzeit an studienrecht@wu.ac.at wenden.
FAQs zur Richtlinie zur Abhaltung von Präsenzprüfungen
1. Für wen gilt diese Richtlinie?
Diese Richtlinie gilt für alle Personen, die an der Wirtschaftsuniversität Wien Prüfungen beaufsichtigen oder beurteilen.
2. Welche Hilfsmittel sind nicht erlaubt?
Nicht erlaubt sind elektronische Geräte, Smartwatches, Gehörschutz, Lernunterlagen sowie jedes technische Hilfsmittel, das nicht ausdrücklich zugelassen ist und potenziell missbräuchlich genutzt werden könnte. Dazu zählen insbesondere alle Geräte, die der verdeckten Kommunikation, Informationsabfrage oder Aufnahme dienen könnten.
3. Muss ich die erlaubten Hilfsmittel zu Beginn nochmals ansagen?
Die verbindliche Festlegung erfolgt im Syllabus. Zur einheitlichen Kommunikation steht ein standardisierter im Sprechtext im Leitfaden Fachaufsicht (März 2026) zur Verfügung, der zu Beginn jeder Prüfung verwendet werden kann.
4. Was zählt als Erschleichen bei Prüfungen?
Zum Erschleichen zählen die Nutzung unerlaubter Hilfsmittel, falsche Identität sowie Abschreiben.
5. Welche Konsequenzen hat Erschleichen?
Erschleichen führt zu einer Nicht‑Beurteilung der erbrachten Leistung, allerdings wird der Prüfungsantritt gezählt. Zusätzlich wird eine viermonatige Sperre verhängt.
6. Was zählt als Erschleichen bei Teilleistungen?
Bei Teilleistungen gelten Plagiate, Mehrfachabgaben, missbräuchliche KI‑Nutzung und Ghostwriting als Erschleichen.
7. Was müssen Lehrende bei Erschleichen tun?
Wenn der Verdacht auf Erschleichen besteht oder ein eindeutiger Fall vorliegt, müssen Lehrende folgende Schritte setzen:
Sachverhalt unmittelbar dokumentieren; Notieren Sie kurz, aber eindeutig:
Uhrzeit
Name und Matrikelnummer (falls bekannt)
Sitzplatz
konkrete Beobachtung / Art des Erschleichens
verwendete Hilfsmittel oder relevante Gegenstände
Sammeln Sie – sofern möglich und erlaubt – alle Belege, z. B.:
Schriftstücke
Vergleichsklausuren (bei Abschreiben)
digitale Dateien (z. B. bei KI‑Verdacht, Ghostwriting)
Prüfungsunterlagen einziehen:
Die betroffene Person darf die Prüfung nicht weiter bearbeiten. Lehrende nehmen die Unterlagen ein und vermerken „Erschleichen – nicht beurteilt“ oder verwenden das offizielle Feld im Prüfungsformular.Das studienrechtliche Protokoll muss vollständig ausgefüllt werden. Dazu gehören:
Beschreibung des Vorfalls
Einschätzung zur Art des Erschleichens
Beteiligte Personen (z. B. weitere Aufsichten)
Senden Sie das vollständig ausgefüllte Protokoll sowie alle relevanten Unterlagen per E‑Mail an studienrecht@wu.ac.at.
Bitte ausschließlich über diese Adresse einreichen, damit die Abwicklung zeitnah erfolgen kann.Keine inhaltlichen Gespräche mit Studierenden führen, dh. Lehrende sollen nicht über Sanktionen oder Rechtsfolgen diskutieren. Ein sachlicher Hinweis genügt:
„Der Vorfall wird an das Studienrecht gemeldet, dort erfolgt die weitere Bearbeitung.“Aufbewahrungspflichten beachten:
Lehrende bewahren alle im Zusammenhang stehenden Unterlagen so lange auf, wie es für die studienrechtliche Prüfung notwendig ist (mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens).
8. Was mache ich, wenn Studierende ihre Ohren nicht sichtbar machen möchten?
Bitte erläutern Sie, dass die Sichtbarkeit der Ohren aus Gründen der Prüfungssicherheit notwendig ist. Religiöse Kopfbedeckungen müssen nicht entfernt werden; das seitliche Freimachen der Ohren ist ausreichend. Falls dies nur in einem geschützten, nicht öffentlichen Bereich möglich ist, kann dies berücksichtigt werden. Im Zweifel dokumentieren Sie die Situation und erlauben den Studierenden, weiterzuschreiben. Studienrechtliche Schritte können auch nachträglich eingeleitet werden.
Weitere Informationen für Prüfungsaufsichten im Umgang mit besonderen Prüfungssituationen finden Sie hier.
9. Stehen Persönlichkeitsrechte einer Kontrolle entgegen?
Die Richtlinie wurde nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher betroffener Rechte erlassen. Das Universitätsgesetz verpflichtet die WU zur Sicherstellung der Prüfungsintegrität. Eingriffe sind zulässig, sofern es eine gesetzliche Grundlage, einen legitimen Zweck und eine verhältnismäßige Umsetzung gibt. Dabei ist stets mit besonderer Umsicht, Sensibilität und diskriminierungsfrei vorzugehen, um die Rechte aller Studierenden zu wahren.
10. Wie dokumentiere ich Auffälligkeiten, die kein Erschleichen darstellen?
Eine kurze Notiz mit Uhrzeit, Namen und Platznummer sowie einer sachlichen Beschreibung der Auffälligkeit genügt. Es bestehen hierfür keine formalen Vorgaben; die Dokumentation sollte jedoch für eine mögliche spätere studienrechtliche Prüfung verwertbar sein. Siehe Frage 7.
11. Wie lange beträgt die Beurteilungsfrist?
Die Beurteilungsfrist beträgt vier Wochen.
12. Wie lange besteht ein Einsichtsrecht in Prüfungen?
Das Einsichtsrecht besteht sechs Monate ab Bekanntgabe der Beurteilung. Die Prüfungsunterlagen müssen daher mindestens sechs Monate lang aufbewahrt werden.
13. Was bedeutet Einsicht, und welche Rechte haben Studierende?
Studierende haben innerhalb von sechs Monaten das Recht, Einsicht in sämtliche Beurteilungsunterlagen zu nehmen, einschließlich der gestellten Prüfungsfragen. Sammeltermine sind ebenso zulässig wie Online‑Einsichten. Die Unterlagen dürfen vervielfältigt werden. Davon ausgenommen sind allerdings Multiple‑Choice‑Fragen, Fragen mündlicher Prüfungen sowie zugehörige Antwortmöglichkeiten. Auch Musterlösungen dürfen nicht vervielfältigt werden.
Der Einsichtstermin dient der Darlegung der richtigen Lösungen, sodass Studierende nachvollziehen können, wie ihre Beurteilung zustande gekommen ist. Die Prüfungseinsicht hat jedoch nicht den Zweck, über Punkte oder Noten zu „verhandeln“.
14. Wann kann eine Prüfung angefochten werden?
Eine Prüfung kann nur angefochten werden, wenn sie negativ beurteilt wurde und ein schwerwiegender Durchführungsfehler vorliegt.
15. Wann liegt Prüfungsunfähigkeit vor?
Prüfungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn eine vollständige Unfähigkeit zur Teilnahme am Prüfungsgeschehen besteht. Die betroffene Person muss aktiv auf sich aufmerksam machen, und die Prüfungsunfähigkeit muss für die Aufsicht wahrnehmbar und nachvollziehbar sein.
16. Wer darf an einer Prüfung teilnehmen?
An einer Prüfung dürfen ausschließlich Studierende teilnehmen, die über eine gültige Lehrveranstaltungs- oder Prüfungsanmeldung verfügen.
17. Was passiert, wenn Studierende zu spät kommen?
Wenn Studierende verspätet erscheinen, kann die Prüfungsaufsicht sie von der Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
18. Wie erfolgt die Identitätskontrolle?
Die Identitätskontrolle erfolgt durch die Vorlage eines gültigen Studierendenausweises oder eines amtlichen Lichtbildausweises im Original. Ein Foto eines Ausweises (z. B. am Smartphone) ist nicht ausreichend, da für die Identitätsfeststellung ein physisches Dokument vorgelegt werden muss.
19. Darf ich elektronische Ausweise oder Fotos eines Ausweises akzeptieren?
Elektronische Ausweise oder Fotos dürfen nicht akzeptiert werden, da Mobiltelefone im Prüfungsumfeld verboten sind und ein physisches Dokument für die Identitätskontrolle erforderlich ist.
20. Was mache ich, wenn Zweifel an der Identität bestehen?
Fordern Sie bitte weitere Dokumente an, auf denen der Name der Person ersichtlich ist (z. B. Öffi‑Karte, Bankomatkarte). Bei begründetem Zweifel kann die Person von der Prüfung ausgeschlossen werden. Auffälligkeiten sind in jedem Fall zu dokumentieren.
21. Wer legt die Sitzordnung fest?
Die Sitzordnung wird von der Prüfungsaufsicht festgelegt.
22. Darf man den Prüfungsraum verlassen?
Der Prüfungsraum darf grundsätzlich nicht verlassen werden. Ausnahmen gelten nur in außergewöhnlichen Fällen, etwa bei akuten gesundheitlichen Problemen. Mit dem Verlassen des Raumes ist die Prüfung abzugeben; ein Weiterarbeiten ist danach nicht mehr möglich.
23. Was gilt bei einem vorzeitigen Prüfungsabbruch?
Ein vorzeitiger Prüfungsabbruch gilt als ordentlicher Prüfungsantritt, und die Prüfungsunterlagen müssen abgegeben werden.
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