Visum und Aufenthaltsbewilligung
Staatsangehörige aus der EU, EWR-Ländern und der Schweiz benötigen kein Visum für Einreise und Aufenthalt. Bei einem Aufenthalt in Österreich von länger als 3 Monaten ist eine Anmeldebescheinigung nötig.
Staatsangehörige aus Drittstatten (alle Länder außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz) benötigen üblicherweise ein Visum für Einreise und Aufenthalt. Bei einer beabsichtigten Arbeitsaufnahme wird ein Erwerbsvisum auch bei grundsätzlich möglicher visumfreier Einreise benötigt.
Aufenthalte bis zu 90 Tagen | Visum C-Erwerb |
Aufenthalte über 90 bis maximal 180 Tage | Visum D-Erwerb |
vorübergehender Aufenthalt in Österreich für wissenschaftliche Tätigkeiten über 180 Tage | Visum D-Erwerb und Aufenthaltsbewilligung Forscher oder Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit |
Das Visum (C oder D) muss persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Österreichische Botschaft oder Generalkonsulat) beantragt werden.
Die Beantragung der Aufenthaltsbewilligung Forscher oder der Niederlassungsbewilligung „Sonderfälle“ erfolgt bei der örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde (für Wien: MA 35 /Magistratsabteilung 35) oder bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat.
Informationen und Formulare:
Vorlaufzeiten und Fristen
Dokumente in nicht deutscher Sprache müssen meist übersetzt und legalisiert werden. Dieser Prozess kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wir empfehlen, alle Dokumente rechtzeitig vorzubereiten, bevor Sie ein Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert und werden laufend aktualisiert. Die WU kann jedoch keine Gewährleistungen für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Alle Angaben sind ohne Gewähr.