Garagenaufgang zwischen dem AD und D4 Gebäude

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Mobbing, sexuelle Belästigung

Unterstützung für Betroffene von Konflikten, Mobbing oder sexueller Belästigung

Broschüre NEIN zu Belästigung!

Sexuelle Belästigung und andere Formen der Diskriminierung an der Universität.

Information - Gegenstrategien - Beratung

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berät und unterstützt Personen oder Gremien im sachgerechten und angemessenen Umgang mit Vorfällen sexistischen Verhaltens und/oder sexueller Belästigung bzw. Mobbing.

Betroffene Personen haben Anspruch auf Beratung durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.

Darüber hinaus stellt die WU Beratungs- und Betreuungsangebote zur Verfügung.

Mobbing- und Konflikt-Beratung

Wie überall, wo Menschen zusammentreffen bzw. zusammenarbeiten gibt es auch an der WU immer wieder Konflikte. In einzelnen, extremen Fällen können diese bis hin zu Mobbing eskalieren.

Solche Vorkommnisse sind für jede*n Betroffene*n sehr belastend und nicht zuletzt auch für die Organisation als Ganze mit Blick auf die Zusammenarbeit und das Arbeitsklima äußerst unerfreulich. Die WU ist sich ihrer Verantwortung und Fürsorgepflicht als Dienstgeberin gegenüber ihren Mitarbeiter*innen bewusst und stellt Universitätsangehörigen, die sich durch Konflikte belastet oder von Mobbing betroffen fühlen, kostenfreie Unterstützung durch professionelle externe Ansprechpartner*innen zur Verfügung.

Im Krisenfall können Sie jederzeit selbst mit den Berater*innen aus der unten stehenden Liste Kontakt aufnehmen. Die WU erhält von den Berater*innen keinerlei Daten über die Beratung suchenden Personen.
Die Kosten für maximal fünf Beratungsstunden übernimmt die WU, weitere Beratungsstunden müssten ggf. von Ihnen selbst bezahlt werden.

Der Konflikt- und Mobbingberater*innen-Pool
 

Bernhard Hubacekhttps://bernhardhubacek.at/
Dr. Christa Kolodejwww.kolodej.at
Birgit Palmstorfer, MSchttp://palmstorfer.at
Dr. Nina Petrikhttp://kbt-wien.at/
Edwin Spraiderwww.spraider.at
Dr. Eunice Wangui Stuhlhoferhttps://www.theblacktherapistvienna.com/

Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung iSd § 8 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) und Mobbing stellen eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Die Wirtschaftsuniversität Wien duldet weder sexuelle Belästigung noch sexistisches Verhalten noch Mobbing.

Alle Angehörigen der Wirtschaftsuniversität, insbesondere solche mit Leitungsaufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sind in ihrem Arbeitsbereich dafür verantwortlich, dass sexuell belästigendes Verhalten und Mobbing unterbleiben.

Auszug aus dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG)

Sexuelle Belästigung

§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder

2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

§ 19. (1) Eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer hat gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er infolge Belästigung nach §§ 8 und 8a oder 16 im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.

(2) Im Fall einer Belästigung nach den §§ 8 Abs. 1 Z 2 und 8a Abs. 1 Z 2 oder 16 Abs. 1 Z 2 besteht der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens auch gegenüber dem Bund.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 1 000 Euro.