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Beglaubigungs- und Übersetzungsrichtlinien: Ukraine

Beglaubigungsrichtlinien

Für Ihre Dokumente und Übersetzungen ist grundsätzlich eine Apostille notwendig. Das Ausstellungsland Ihres Dokuments ist ein Mitgliedstaat des Haager Beglaubigungsübereinkommens. Die Apostille wird von bestimmten innerstaatlichen Behörden ausgestellt.

Verifizierung über „EDBO“:

Sie benötigen keine Apostille auf Ihren ukrainischen Unterlagen, wenn eine Verifizierung über die Datenbank „Unified State Electronic Database on Education (EDBO)“ möglich ist. Dies gilt für Sekundarschul- und Studienabschlüsse.

Übersetzungsrichtlinien

Sie können Ihre Dokumente in deutscher oder englischer Sprache vorlegen. Ist die Ausstellungssprache des Originaldokuments nicht Deutsch oder Englisch, muss das Dokument übersetzt werden. Die Übersetzung muss von einer/einem offiziell registrierten, gerichtlich beeideten Dolmetscherin bzw. Dolmetscher angefertigt werden.

Bitte beachten Sie dabei Folgendes:

  • Das Originaldokument muss vor der Übersetzung alle erforderlichen Beglaubigungsstempel aufweisen bzw. Ihre Bildungsqualifikation muss über „EDBO“ verifiziert sein.

  • Alle auf dem Dokument befindlichen Stempel/Siegel und Beglaubigungsvermerke (auch jene, die sich z.B. auf der Rückseite des Dokuments befinden) müssen mit übersetzt werden. Die Apostille selbst muss nicht übersetzt werden.

  • Die Übersetzung muss von dem/der Dolmetscher*in mit dem Originaldokument untrennbar verbunden werden.

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Österreich angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille bzw. Verifizierung Ihrer Bildungsqualifikation über „EDBO“

  2. Übersetzung des Originaldokuments
    Liste der gerichtlich beeideten Dolmetscher*innen

  3.  

Vorgangsweise für Übersetzungen, die in Ukraine angefertigt werden:

  1. Beglaubigung des Originaldokuments mittels Apostille bzw. Verifizierung Ihrer Bildungsqualifikation über „EDBO“

  2. Übersetzung des Originaldokuments

  3. Notarielle Beglaubigung der Übersetzung, die mit dem Originaldokument verbunden ist

  4.