Zwei Studierende stehen auf der Stiege im TC

Anerkennung

Achtung: Die Anerkennung von bereits vor der Zulassung absolvierten Prüfungen ist bis spätestens zum Ende des 2. Semesters zu beantragen. Danach ist eine Antragstellung ex lege ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht für Prüfungen, die Sie während Ihres Studiums (zB während eines Auslandssemesters) ablegen und nicht für die SB-Anerkennung.

Beachten Sie aber, dass bei einem Umstieg in eine neuere Studienplanversion die Frist NICHT von neuem zu laufen beginnt.


Derzeit steht Ihnen das Team von Studienrecht & Anerkennung (Beratung in Anerkennungsfragen, individuelle Studien, Leistungs- und Förderungsstipendien) Montag, 09:00 – 12:00 Uhr persönlich im Study Service Center zur Verfügung. 

Anträge auf Anerkennung stellen Sie bitte über unser Formular.

Anträge werden nur an Werktagen entgegengenommen. Das heißt, an Wochenenden oder an Feiertagen geschickte Anträge gelten mit dem darauffolgenden Werktag als eingebracht und die Entscheidungsfrist beginnt erst mit diesem Tag zu laufen.

Bei Problemen wenden Sie sich bitte an anerkennung@wu.ac.at.

Sollten Sie für spezielle Anliegen ein individuelles Beratungsgespräch wünschen, so vereinbaren Sie bitte hier einen Termin.

Im Inland abgelegte Prüfungen

Im Ausland abgelegte Prüfungen

Online-Anerkennungsdatenbank für Studierende

Mitbelegung an anderen Universitäten

Ablauf des Anerkennungsverfahrens

Es bedarf eines schriftlichen Antrags, um das Verfahren einleiten zu können (§ 78 Abs 4 Z 1 Universitätsgesetz 2002). Bei einem Anerkennungsverfahren handelt es sich um ein gesetzliches Verfahren iSd AVG(wie zB ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung einer Baubewilligung). Alle Anbringen sind ausschließlich in den dafür vorgesehenen Online-Tools zu übermitteln und gelten mit dem darauffolgenden Werktag als eingebracht. Die Zustellung von Anerkennungsbescheiden erfolgt elektronisch.

Mehr über dieses Thema

Daher gelten in diesem Verfahren so viele Formvorschriften, wie zB dass ein Bescheid erst mit seiner Zustellung (Abholung) erlassen (wirksam) ist und die anerkannten Prüfungen eingetragen werden können. Gemäß § 78 Abs 4 Z 4 Universitätsgesetz 2002 kann ein Anerkennungsverfahren bis zu zwei Monate dauern. In der Regel dauert ein Anerkennungsverfahren ca. zwei Wochen.

ACHTUNG! Wenn Sie einen Bescheid auf Anerkennung von Prüfungen erhalten haben und ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann (wegen Rechtsmittelverzicht, Ablauf der Beschwerdefrist), ist das Löschen von anerkannten Prüfungen nicht mehr zulässig. Ebenso kommt ein sogenannter "Prüfungstausch" von bereits anerkannten Prüfungen nicht in Betracht.

FAQ

Können Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus dem abgeschlossenen Vorstudium auf Masterstudien anerkannt werden?

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Stipendien