Seitlicher Blick auf das D2 Gebäude.

Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Arbeitszeiten-Workshop am 14.01.2014

Da die Nachfragen zum Thema Arbeitszeit zugenommen haben, hat die Arbeitsgruppe „Arbeitszeiten“ einen Workshop zum Thema „Arbeitszeit“ organisiert und bietet Ihnen daher die Möglichkeit einer Fragestunde mit einem Experten der Arbeiterkammer Wien.

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Der AK-Workshop mit Mag. Kozak (AK Wien) findet am

Dienstag, den 14. Jänner 2014

von 14:00 bis 16:00 Uhr

im Sitzungsaal 2, Gebäude AD (Erdgeschoß), AD.0.122


statt.

Zwecks Planung des Buffets bitten wir um Anmeldung bis 13.01.2014 unter wiss.betriebsrat@wu.ac.at


Aktuelle Fragestellungen:
  • Was ist Arbeitspflicht und damit Arbeitszeit und unter welchen Voraussetzungen ist eine Tätigkeit (insb. wissenschaftliche Tätigkeit), die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht, nicht mehr Arbeitszeit und damit Freizeit?
  • Ein Prae Doc (der an der WU einen 30-Std.-Vertrag hat = 75% Stelle) hat laut Arbeitsvertrag 10 Std. für seine eigene wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und die restlichen 20 Std. sind für das Institut ("Das Arbeitsverhältnis wird für ein Ausmaß von 30 Std./Wo eingegangen, wobei der/die Arbeitnehmer/in berechtigt ist, ein Drittel der Arbeitszeit für eigene wissenschaftliche Tätigkeit aufzuwenden."). Daraus leitet sich die Frage ab, was ist "eigene" wissenschaftliche Arbeit und was ist "für das Institut" und damit Teil der 20 Std.? Das selbe Problem stellt sich sinngemäß aber bei allen MitarbeiterInnen, die wissenschaftlich tätig sind.
  • Wie sind Tagungsbesuche zu bewerten? Sind sie Teil der Dienstpflicht? Momentan werden die MitarbeiterInnen dafür freigestellt (somit nicht Teil der Dienstpflicht?).
  • Welche Konsequenzen gibt es bei Überschreitung der Arbeitszeiten (vertraglich und gesetzlich)?
  • Dürfen die ArbeitnehmerInnen die Arbeit einstellen, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erledigt ist (d.h. z.B. bei 30 Std. Woche ab der 31. Std. bzw. nach den vereinbarten 8 Std. am Tag)?
  • Sind ArbeitnehmerInnen verpflichtet, außerhalb der individuell vereinarten Arbeitszeiteinteilung (z.B. 9 - 15 Uhr Mo - Fr) zu arbeiten? Insbesondere bei Lehre in Randzeiten (Abends, Sa, So, Feiertage) von Bedeutung?
  • Welche Arbeitszeitregelungen sind auf welche Arbeitnehmer wie anwendbar?
  • Gibt es rechtliche Grundlagen, die die MitarbeiterInnen zur Arbeitszeiterfassung verpflichten (z.B. Kollektivvertrag (§ 31) und Gesetz (UG))?
  • Welche Konsequenzen gibt es, wenn es keine Arbeitszeiterfassung gibt?

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