Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal
Alles rund ums Arbeitsverhältnis Teil 2
Informationen zur Lehrverpflichtung im Rahmen des All-In-Gehalts sowie Grenzen der maximalen Lehrbelastung nach Universitäts-Kollektivvertrag

Der Universitäts-Kollektivvertrag (KV) legt die Lehrverpflichtung pro Semester auf Basis eines Durchrechnungszeitraums von 2 aufeinanderfolgenden Studienjahren fest (Beginn ist dabei immer das WS), beschränkt aber auch die pro Semester maximal abzuhaltende Lehre.
Demnach gelten für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
Verwendungsgruppe | Lehrverpflichtung gemäß KV | max. Lehre pro Semester |
---|---|---|
Prae-doc 1) | 2 SWS | max. 3 SWS |
Post doc | 4 SWS | max. 6 SWS |
Senior Lecturer | max. 16 SWS 2) | max. 18 SWS |
Assistenz-Prof. 3) | 4 SWS | max 6 SWS |
Assoziierte Prof. 4) | 8 SWS | max. 12 SWS |
Univ.-Prof. 5) | keine Vorgaben | keine Grenzen |
1) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als prae-doc bzw bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten [s.u.]) gelten die Grenzen wie bei post-doc.
2) Bei den Senior Lecturer gilt es zuerst in den Arbeitsvertag zu schauen.
3) Mit Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der Assistenz-Prof. an.
4) Ab Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung gehört man der Gruppe der assoziierten Prof. an.
5) Für die UniversitätsprofessorInnen, die aufgrund eines Berufungsverfahrens nach §§ 98, 99 UG 2002 bestellt wurden, sehen § 49 Abs 7 bzw Abs 9 KV keine verbindlichen Grenzen vor; das Ausmaß der Lehrverpflichtung ist daher Verhandlungssache.
Für Teilzeitbeschäftigte sind diese Werte entsprechend zu aliquotieren. Beispiele:
Verwendungsgruppe | Lehrverpflichtung gemäß KV | max. Lehre pro Semester |
---|---|---|
Prae-doc (30 Std/Wo) 1) | 1,5 SWS od. Sonderregelung nach BV (s.u.) | max. 2 SWS |
Post-doc (30 Std./Wo) | 3 SWS | max. 4 SWS |
Assistenz-Prof. (30 Std./Wo) | 3 SWS | keine Höchstgrenze |
Assoziierte Prof.(20 Std./Wo) | 4 SWS | keine Höchstgrenze |
1) Ab einer Einstufung in die Gehaltsstufe B1 02 (= nach 3-jähriger Tätigkeit als prae-doc bzw. bei entsprechender Berücksichtigung von tätigkeitsbezogenen Vordienstzeiten [s.u.]) gelten die Grenzen wie bei post-doc, allerdings unter Berücksichtigung der Sonderregelung nach BV.
Zu beachten ist allerdings, dass sich für Prae-doc der Gehaltsstufen B1 01 und B1 02 (= Einstufung nach § 49 Abs 3 und Abs 3 lit a KV) in der Betriebsvereinbarung über die Festlegung und Ausgestaltung der Lehrverpflichtung für Teilzeit-prae-doc Sonderregelungen finden, sofern ihr Arbeitsverhältnis zur WU ab dem 1. 3. 2012 neu begründet wurde. Dabei geht die WU von einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr aus, wobei das Semester, in das der Dienstbeginn fällt, als erstes ganzes Semester zählt. •)
1. + 2. Semester | keine Lehrverpflichtung |
3. - 10. Semester | 2 SWS |
ab 11. Semester | 3 SWS |
•) Der Beginn des Wintersemesters ist aufgrund der in § 52 UG festgelegten Einteilung des Studienjahres immer der 1. Oktober. Der Beginn des Sommersemesters ist abhängig von der durch den Senat erfolgten weiteren Einteilung des Studienjahres und kann daher sowohl vor als auch nach dem 1. März liegen. Für die Frage, in welches Semester der Dienstbeginn fällt, geht das zuständige Referat für die Abgeltung der Lehre allerdings immer vom 1. März als Beginn des Sommersemesters aus.
Wurden bei Beginn der Beschäftigung als Prae-doc Vordienstzeiten von mehr als einem Semester angerechnet (s. Punkt 3) , sind diese für die Berechnung der Lehrverpflichtung nach der Betriebsvereinbarung wie Dienstzeiten an der WU zu behandeln, weshalb sich im Einzelfall auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere Lehrverpflichtung ergeben kann. Beschränken sich die angerechneten Vordienstzeiten allerdings auf maximal 3 Semester, besteht im ersten Semester der Beschäftigung an der WU keine Lehrverpflichtung.