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ChatGPT & Co: Verletzen KI-Unternehmen das Urheberrecht?

13. Mai 2026

WU Wien: Forschung identifiziert rechtliche Unsicherheiten und Reformbedarf

Dürfen urheberrechtlich geschützte Werke verwendet werden, um Anwendungen der generativen künstlichen Intelligenz wie ChatGPT oder Midjourney zu entwickeln und zu betreiben? Mit dieser Frage beschäftigt sich die aktuelle Forschung von Philipp Homar, Professor für Immaterialgüterrecht undLeiter der Abteilung für Informations- und Immaterialgüterrecht an der WU Wirtschaftsuniversität Wien.

Im Zentrum seiner rechtswissenschaftlichen Forschung, in welcher er bestehende urheberrechtliche Vorschriften interpretiert und systematisiert, befindet sich ein Spannungsfeld:

  • Einerseits soll Innovation im Bereich der Künstlichen Intelligenz gefördert werden,

  • andererseits müssen die Rechte menschlicher Urheber*innen gewahrt bleiben.

„KI-Systeme werden mit enormen Mengen an urheberrechtlich geschützten Inhalten trainiert. Die zentrale Frage ist daher, ob und unter welchen Bedingungen dies ohne Zustimmung der Rechteinhaber*innen zulässig ist“, so Homar.

KI-Training als Text- und Data-Mining

Ein Schwerpunkt der Analyse liegt auf der rechtlichen Einordnung des KI-Trainings:

Nach geltendem EU-Recht könnten Trainingsprozesse unter die sogenannten Text- und Data-Mining-Ausnahmen fallen, welche seit 2019 bestehen. Diese erlauben es, unter bestimmten Voraussetzungen, geschützte Werke ohne Lizenzen zu nutzen.

Homars Forschung zeigt: „Das Training von KI-Systemen lässt sich grundsätzlich als Text- und Data-Mining qualifizieren.“ Allerdings sei dies an strenge Bedingungen geknüpft, insbesondere an den „rechtmäßigen Zugang“ oder „Lawful Access“ zu den verwendeten Daten.

Lawful Access als zentrale Hürde

Eine der größten rechtlichen Unsicherheiten betrifft den Begriff des rechtmäßigen Zugangs. Unklar ist, ob frei im Internet verfügbare Inhalte stets als rechtmäßig zugänglich gelten, selbst wenn sie aus nicht autorisierten Quellen stammen (z. B. „Schattenbibliotheken“).

Hier zeigt sich eine entscheidende Differenzierung im EU-Recht zwischen rechtmäßiger Quelle und rechtmäßigem Zugang. Werke aus unrechtmäßigen Quellen sind daher nicht zwingend auch unrechtmäßig zugänglich. „Ob Gerichte diese Unterscheidung aber treffen werden, ist derzeit offen“, erklärt Homar. Tendenzen aus der bisherigen Rechtsprechung deuten auf eine restriktivere Auslegung hin.

„Opt-out“: Rechte der Urheber*innen schwer durchsetzbar

Ein weiterer zentraler Punkt ist der Nutzungsvorbehalt (sogenanntes Opt-out-Recht).

Urheber*innen können der Nutzung ihrer Werke für kommerzielles Text- und Data-Mining durch Erklärung eines Vorbehalts widersprechen. Doch die praktische Umsetzung ist bislang ungeklärt.

„Das Gesetz verlangt, dass ein Opt-out maschinenlesbar erfolgen muss; aber was genau darunter zu verstehen ist, bleibt offen“, so Homar. Hier bestehe dringender Bedarf an klaren technischen und rechtlichen Standards, welche sowohl den Schutz der Urheber*innen als auch die Rechtssicherheit für Unternehmen gewährleisten.

Große Unsicherheiten und offene Grundsatzfragen

Trotz intensiver rechtlicher Analyse bleiben derzeit zahlreiche Fragen offen. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit betrifft sowohl KI-Unternehmen als auch Urheber*innen.

Mit Blick auf die weitere Entwicklung muss sich der Gesetzgeber jedenfalls mehreren Grundsatzfragen stellen:

  • Unterstützt das bestehende Recht Innovation ausreichend?

  • Werden menschliche kreative Leistungen fair vergütet?

  • Braucht es einfachere, klarere Regelungen statt der derzeitigen komplexen Ausnahmen für das Text- und Data-Mining?

„Unsere Aufgabe als Wissenschafter*innen ist es, diese Entwicklungen kritisch zu begleiten und fundierte Grundlagen für politische Entscheidungen zu liefern“, betont Homar.

Mit seiner Forschung wird ein wichtiger Beitrag zur aktuellen Debatte über die Zukunft von Urheberrecht und Künstlicher Intelligenz in Europa geleistet.

Studien

  • Homar, P. 2026 (im Erscheinen). Text and Data Mining, Lawful Access and the Role of Contracts. In: Bonadio/Mezei/Alonso (Hrsg.), The Cambridge Handbook of Generative AI and IP in Europe, Cambridge University Press.

  • Homar, P. 2022. § 42h UrhG. In: Thiele/Burgstaller (Hrsg.), UrhG4.

Video zur Presseaussendung (YouTube, 05:18 Minuten):

Zum Interview mit Philipp Homar

Pressekontakt

WU Wirtschaftsuniversität Wien

Wissenschaftskommunikation

Mag. Christina Maria Bachmaier

+43-676-8213-4973

christina.bachmaier@wu.ac.at

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