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Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal

Neues zur UG-Novelle

UG-Novelle

Nach dem Ende der Begutachtungsfrist, in der auch der wissenschaftliche Betriebsrat der WU eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf eingebracht hat, liegt nun ein neuer Vorschlag für zahlreiche Änderungen im UG vor. Hinsichtlich der auch in einem unserer letzten Newsletter angesprochenen problematischen Inhalte (siehe dazu hier) ist es zu einigen Adaptierungen gekommen, wobei die Gesetzwerdung noch abzuwarten ist.

Neuregelung der Kettenvertragsregelung in § 109 UG

Künftig sollen Arbeitsverhältnisse, die auch den Abschluss eines Doktoratsstudiums zum Inhalt haben, nicht nur für die höchstzulässige Gesamtdauer der Aneinanderreihung von befristeten Verträgen von wissenschaftlich Beschäftigten im Ausmaß von bis zu vier Jahren unberücksichtigt bleiben, sondern sollen diese auch für die höchstzulässige Anzahl von Arbeitsverhältnissen, die aneinandergereiht werden dürfen (gem Abs 2 grundsätzlich drei, da eine zweimalige Verlängerung bzw. ein zweimaliger Neuabschluss zuzüglich zur einmaligen Befristung nach Abs 1 zulässig ist), unberücksichtigt bleiben. Damit ergibt sich bei Angehörigen des wissenschaftlichen Personals, die als Univ.Ass Praedoc an einer Universität starten, die Möglichkeit, im Gesamtausmaß von bis zu zwölf Jahren bis zu vier Befristungen aneinander zu reihen. Diese – im Fall der Gesetzwerdung im Vergleich zum bisherigen Status Quo – größere Flexibilität ist sicherlich für die Universitäten erfreulich und kann auch bei den Beschäftigten im einen oder anderen Einzelfall ein Vorteil sein. Betrachtet man allerdings das große Ganze, bedeutet diese weitere Flexibilisierung, dass nach dem Einstieg in eine wissenschaftliche Tätigkeit mit ca. Mitte/Ende Zwanzig erst kurz vor Erreichen des 40. Lebensjahres ein Ende der mit dieser Flexibilisierung wohl auch ausgedrückten Erprobungsphase erreicht wird. Dass es erst nach so langer Zeit beurteilbar sein soll, ob der/die Mitarbeiter*in Potential für ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis hat, kommt wohl in den wenigstens Wirtschaftsbereichen vor. Da es sowohl für die zweimalige Verlängerung einer Befristung als auch für die Nichtanrechnung der Praedoc-Zeiten keiner weiteren Voraussetzung bedarf, also auch ohne besonderen Bedarf für die Stückelung zweimal verlängert werden darf bzw. eine Nichtanrechnung unabhängig davon erfolgt, ob die Dissertation erreicht wurde oder nicht, ist zu erwarten, dass Befristungen bis zur Dauer von zwölf Jahren nicht die Ausnahme, sondern wohl der Regelfall werden.

Und selbst wenn man es geschafft hat, eine Universitätsprofessur zu erringen, lässt es der vorliegende Entwurf weiterhin zu, dass trotz vorheriger Befristung(en) für weitere sechs Jahre eine befristete Professur vergeben werden kann. Damit kann sich der Zeitraum einer prekären, weil befristeten Beschäftigung im Einzelfall um weitere sechs Jahre auf bis zu 18 Jahre verlängern!

Bei Beschäftigungen im Rahmen von Drittmittelprojekten oder sonstigen Forschungsprojekten (wobei die genaue Abgrenzung dieser Begriffe weiterhin gesetzlich nicht klargestellt wird) lässt auch die Neufassung des Gesetzesvorschlags eine unbegrenzte Zahl an befristeten Arbeitsverträgen zu, solange die höchstzulässige Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschritten ist. Wird im Rahmen eines solchen Arbeitsverhältnisses auch der Abschluss eines Doktoratsstudiums vereinbart, werden sich diese acht Jahre wohl ebenfalls auf bis zu zwölf Jahre verlängern. Aufgrund des Fehlens einer Mindestbefristungsdauer der einzelnen Verträge im Extremfall sogar im Rahmen von bloß jeweils einen Monat andauernden Verträgen.

Klargestellt wurde nunmehr auch, dass für alle in § 109 UG genannten Höchstgrenzen für die Gesamtdauer von befristeten Arbeitsverhältnissen alle Arbeitsverhältnisse zu dieser Universität zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aufeinander folgen, oder nicht. Bei der Feststellung dieser Höchstgrenzen sind auch für Beschäftigungsverhältnisse, die ab dem Inkrafttreten des „neuen“ § 109 UG (geplant mit 1.10.2021) neu abgeschlossen werden, frühere Beschäftigungszeiten an der Universität zu berücksichtigen, wobei wiederum bis zu vier Jahre einer Praedoc-Zeit unberücksichtigt bleiben. Wird ein bereits bestehendes Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2021 ohne eine Verwendungsänderung bloß verlängert, soll überhaupt der „alte“ § 109 UG relevant bleiben.

Da wohl auch der Gesetzgeber befürchtet, dass diese Regelung nicht dazu führen wird, dass v.a. jahrelang immer nur semesterweise befristetet beschäftigte LektorInnen künftig mit unbefristeten Verträgen weiterbeschäftigt werden, sieht die Neufassung des Entwurfs nunmehr vor, dass es bei LektorInnen nur im Rahmen von nach dem Inkrafttreten des neuen § 109 UG neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu einer Zusammenrechnung kommt. Die befürchtete Rechtsfolge eines Berufsverbots an der bisherigen Universität würde für so genannte ExistenzlektorInnen daher erst ab Herbst 2028 schlagend. LektorInnen, die gem § 100 Abs 4 und 5 UG auf Basis eines freien Dienstvertrags beschäftigt sind, unterliegen übrigens nicht dem § 109 UG und können daher ohne spezielle Grenzen auf Basis von immer wieder neu abgeschlossenen befristeten Verträgen beschäftigt werden.

Bei im Rahmen von Drittmittel- oder sonstigen Forschungsprojekten Beschäftigten sollen Zeiten von Arbeitsverhältnissen zur Universität, die vor dem Inkrafttreten der Novelle bestanden haben, nur im Ausmaß von vier Jahren angerechnet werden, d.h. in diesem Bereich würde es erst im Herbst 2025 zu einem Berufsverbot an der bisherigen Universität kommen, da es im Drittmittelbereich noch unwahrscheinlicher ist, eine unbefristete Beschäftigung zu ergattern.

Bei den organisationsrechtlichen Regelungen der UG-Novelle haben die Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens dazu geführt, dass der Bestellungsmodus für RektorInnen noch einmal überarbeitet wurde. Bei der ersten Wiederbestellung ohne Ausschreibung soll es demnach künftig einer einfachen Mehrheit sowohl im Universitätsrat als auch im Senat bedürfen. Für eine zweite Wiederbestellung ist dann eine Zweidrittelmehrheit in beiden Gremien vorgesehen, wobei der Senat zuerst abzustimmen hat. Die vormals geplante Altersgrenze für die Tätigkeit als RektorIn von 70 Jahren wurde gestrichen, dafür die Möglichkeit einer Wiederwahl auf zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Perioden beschränkt. Eine derartige Beschränkung der Wiederbestellung – in diesem Fall auf höchstens vier aufeinanderfolgende Funktionsperioden – ist nunmehr auch für Mitglieder des Senats vorgesehen

Im Rahmen von curricularen Angelegenheiten wurde die Stellung des Senats im Vergleich zum ersten Entwurf etwas gestärkt, da nunmehr vorgesehen ist, dass der Senat vom Rektorat über die Initiierung der Erlassung und Änderung von Curricula zu informieren ist bzw. dem Senat ein Recht zur Stellungnahme hinsichtlich der vom Rektorat erlassenen Richtlinien zur strukturellen Gestaltung von Curricula zukommt.

Auch die künftig erforderliche Mindeststudienleistung in den ersten vier Semestern eines Bachelor- oder Diplomstudiums wurde aufgrund massiver Kritik von 24 auf 16 ECTS reduziert. Ebenso wurde die Sperrfrist als Sanktion für das Nichterreichen dieser Mindeststudienleistung von zehn auf zwei Jahre verkürzt. In Kombination mit dem später geplanten Inkrafttreten der studienrechtlichen Regelungen erst ab dem Wintersemester 2022/2023 ist zu hoffen, dass bis dahin die derzeit massiv bestehenden covid-bedingten Startschwierigkeiten für StudienbeginnerInnen überwunden sind.

Als wissenschaftlicher Betriebsrat werden wir uns umgehend nach der Gesetzwerdung v.a. mit möglichen Implikationen für die Anstellungspraktiken an der WU beschäftigen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen eingehend mit dem Rektorat beraten.

01.03.2021

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