Studierende beim Lernen in der Bibliothek.

Personengruppenverordnung

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie zu einer der unten angeführten Personengruppen gehören, erfolgt die Berechnung des Studienbeitrages wie bei österreichischen StaatsbürgerInnen (Befreiung für die Mindeststudienzeit plus zwei Toleranzsemester). Bitte legen Sie die geforderten Nachweise der Zugehörigkeit (im Original) gemeinsam mit Ihrem Antrag auf Zulassung zum Studium bzw. zur Berechnung des Studienbeitrages vor.

Personengruppen:

  • Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der erstmaligen Antragstellung auf Zulassung zu einem Studium in Österreich ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten oder die mindestens eine/n gesetzliche/n Unterhaltspflichtige/n haben, bei der/dem dies der Fall ist.
    Nachweis: Auszug aus dem Melderegister der letzten fünf zusammenhängenden Jahre vor der erstmaligen Antragsstellung; zusätzlich bei Unterhaltspflichtigen: Geburts- bzw. Heiratsurkunde

  • Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen
    Nachweis: Reifezeugnis

  • Personen, die auf Grund der §§ 3, 8, 13 oder 75 Abs. 5 und 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach früheren asylrechtlichen Bestimmungen, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
    Nachweis: Asylkarte, Asylbescheid

  • Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und deren Kinder
    Nachweis: Legitimationskarte des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten

  • In Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner und ihre Kinder Nachweis: Akkreditierungsurkunde

  • Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind
    Nachweis: Bestätigung über die Stipendienzuerkennung